Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen

1. Gefährdungen

Auf Baustellen werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel stärker beansprucht als in stationären Betrieben. Sie werden häufiger bewegt, installiert und deinstalliert. Sie sind stärker Witterungsbedingungen sowie Staub und Schmutz ausgesetzt. Dadurch können Defekte leichter auftreten und Personen gefährdet werden.

2. Grundsätzliche Schutzmaßnahmen

Auch auf Baustellen gilt: elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet, verändert, instand gesetzt und geprüft werden.

Weitere wichtige Schutzmaßnahmen vor den Gefahren durch elektrischen Strom auf Baustellen sind

  • die Verwendung geeigneter Baustromverteiler,
  • die Verwendung geeigneter elektrischer Leitungen, Steckvorrichtungen und Betriebsmittel.
  • die regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.

3. Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Die Festlegung der Prüffristen für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel liegt in der Verantwortung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin. Die Prüffristen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen geprüft werden:

  • nach Errichtung, Veränderungen, Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme
  • in regelmäßigen Abständen
  • Auf Baustellen herrschen häufig besonders schwierige Umgebungsverhältnisse wie z. B. durch starke mechanische Beanspruchung oder Feuchtigkeit. Deshalb müssen kürzere Prüffristen für elektrische Betriebsmittel, z. B. im Produktionsbereich, vorgesehen werden.
Prüfung elektrischer Betriebsmittel
Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Die Durchführungsanweisung “Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” zu DGUV Vorschrift 3 enthält Empfehlungen für Prüffristen. Diese können zur Orientierung und als Entscheidungshilfe dienen. Es sind bewährte Prüffristen und Richtwerte unter normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen.

In der Durchführungsanweisung der Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Prüffristen genannt:

4. Speisepunkte für elektrische Betriebsmittel

  • Elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen von besonderen Speisepunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Speisepunkte gelten z. B.
    • Baustromverteiler,
    • der Baustelle zugeordnete Abzweigungen ortsfester elektrischer Anlagen,
    • Ersatzstromversorgungsanlagen.
  • Steckdosen in Hausinstallationen gelten nicht als Speisepunkte.
Baustromverteiler
Baustromverteiler
Schutzverteiler
Schutzverteiler
Schutzstromverteiler
Schutzstromverteiler

5. Elektrische Leitungen und Steckvorrichtungen

  • Auf Baustellen dürfen nur geeignete Leitungen verwendet werden. Diese sind stärker gegen äußere Einflüsse geschützt als Leitungen aus dem privaten oder Büro-Bereich.
    Gummischlauchleitung
    Gekennzeichnete Gummischlauchleitung für Baustellen
  • Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden, sind geschützt zu verlegen, z. B. unter festen Abdeckungen.
  • Leitungsroller (Kabeltrommel) müssen aus Isolierstoff bestehen. Sie müssen eine Überhitzungs-Schutzeinrichtung haben. Die Steckdosen müssen spritzwassergeschützt sein.
    Leitungsroller
    Leitungsroller aus Isolierstoff
  • Steckvorrichtungen sind nur mit Isolierstoffgehäuse zulässig und müssen mindestens spritzwassergeschützt sein.
Leitungsroller-Steckdose spritzwassergeschützt
Leitungsroller-Steckdose spritzwassergeschützt
Leitungsroller-Stecker spritzwassergeschützt (IP 44)
Leitungsroller-Stecker spritzwassergeschützt (IP 44)
CEE-Verbindung mit Isolierstoffgehäuse
CEE-Verbindung mit Isolierstoffgehäuse
Stecker der CEE-Verbindung spritzwassergeschützt (IP 44)
Stecker der CEE-Verbindung spritzwassergeschützt (IP 44)

6. Leuchten

  • Bauleuchten müssen mindestens sprühwassergeschützt ausgeführt sein (IP 23). Sie sollen für den rauen Betrieb geeignet sein.
  • Hand- oder Bodenleuchten müssen schutzisoliert und strahlwassergeschützt ausgeführt sein (IP 65). Ausgenommen sind solche für Schutzkleinspannung.
Bauleuchte
Bauleuchte
Kennzeichnung
Kennzeichnung

7. Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Tabelle 3: Bildzeichen

BezeichnungBildzeichen
Tropfwassergeschützt (IP 01)
Tropfwassergeschützt
Sprühwassergeschützt (IP 23)
Sprühwassergeschützt
Spritzwassergeschützt (IP 44)
Spritzwassergeschützt
Strahlwassergeschützt (IP 65)
Strahlwassergeschützt
Wasserdicht (zeitweiliges Untertauchen) (IP 67)
Wasserdicht
Druckwasserdicht (dauerndes Untertauchen bis zur angegebenen Tiefe)(IP 69)
Druckwasserdicht

…bar
Staubgeschützt
Staubgeschützt
Staubdicht
Staubgeschützt
Für rauen Betrieb
Für rauen Betrieb
Explosionsgeschützte, baumustergeprüfte Betriebsmittel
Explosionsgeschützte, baumustergeprüfte Betriebsmittel
Schutzisoliert (Schutzklasse II)
Schutzisoliert (Schutzklasse II)
Trenntransformator (Schutztrennung)
Trenntransformator (Schutztrennung)
Schutzkleinspannung (Schutzklasse III)
Schutzkleinspannung (Schutzklasse III)
Gefährliche elektrische Spannung
Gefährliche elektrische Spannung