Lärm

1. Was ist Lärm?

Eine der am häufigsten auftretenden Gesundheitsgefährdungen in der Arbeitswelt ist Lärm. Am Arbeitsplatz entsteht Lärm unter anderem durch Arbeitsverfahren, Maschinen und Geräte. Oft wird hierbei ein Ausmaß erreicht, das für den Menschen ungesund ist.

Lärm sind Schallwellen, die auf das Ohr treffen. Je nachdem, wie intensiv die Schallwellen einwirken, ist ein Geräusch leiser oder lauter. Bestimmte Strukturen im menschlichen Ohr können durch die Einwirkung von intensiven Schallwellen unwiederbringlich zerstört werden. Es ist unerheblich, ob die Schallwellen durch Musik oder Maschinen erzeugt werden, die Lautstärke ist entscheidend für die schädigende Wirkung.

Neben der Lautstärke (Schalldruckpegel) ist die Belastung des Gehörs abhängig von Einwirkungsdauer, Häufigkeit des Auftretens und Frequenz des Lärms.

Lärmquelle Maschine
Lärmquelle Schleifen
Lärmquelle Bierzelt

Folgen einer zu hohen Lärmeinwirkung können körperliche und psychische Beeinträchtigungen sein. Lärm kann krank machen: Lärm ist die Ursache einer der häufigsten Berufskrankheiten, der “Lärmschwerhörigkeit”. Lärmschwerhörigkeit ist für die Betroffenen ein Verlust an Lebensqualität und sie ist nicht heilbar!

Weitere körperliche sowie psychische Beeinträchtigungen durch Lärm sind individuell verschieden, denn jeder Mensch empfindet Geräusche anders.

Dabei sind insbesondere von Bedeutung:

  • Der Gesundheitszustand (physisch und psychisch)
  • Die Tätigkeit während der Geräuscheinwirkung
  • Die Gewöhnung und Einstellung zur Geräuschquelle

Lärm kann nicht nur zu Belastungen führen und krank machen, er beeinträchtigt auch die Sicherheit bei der Arbeit. Lärm beeinträchtigt die Aufmerksamkeit und Konzentration, das Erkennen von Signalen, das Ortungsvermögen und die sprachliche Kommunikation. Werden fremde oder warnende Geräusche nicht frühzeitig wahrgenommen, erhöht sich das Unfallrisiko.

2. Lärmbereich

Zum Schutz der Beschäftigten vor den schädlichen Auswirkungen von Lärm hat jeder Arbeitgeber / jede Arbeitgeberin im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu ermitteln, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind. Alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten müssen beurteilt werden.

In die Beurteilung gehen unter anderem die Tages-Lärmexpositionspegel und die Spitzenschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen ein. Der Tages-Lärmexpositionspegel gibt an, wie laut es durchschnittlich über die Arbeitsschicht hinweg ist.

Obere Auslösewerte sind ein Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) und ein Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C).

Als Lärmbereich wird ein Bereich definiert, in dem einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten wird. Hier müssen zwingend Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Untere Auslösewerte sind ein Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) und ein Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C).

Bei Überschreitung einer der unteren Auslösewerte sind Schutzmaßnahmen verpflichtend anzubieten.

Lärmbereiche sind zu kennzeichnen:

Gebotszeichen Gehörschutz

3. Wozu kann Lärm noch führen?

  • Erhöhte Unfallgefährdung
  • Gereiztheit, Konzentrationsschwäche
  • Leistungsminderung
  • Schlechte Sprachverständigung
  • Soziale Folgen durch Isolation bei Lärmschwerhörigkeit
  • Ohrgeräusche – Tinnitus
  • Erhöhtes Risiko für einen Hörsturz
  • Schädigung des Herzkreislaufsystems

4. Schutzmaßnahmen

Durch technische oder organisatorische Maßnahmen ist Lärm soweit zu vermindern, dass die unteren Auslösewerte unterschritten werden. Kann mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht erreicht werden, dass der Lärm soweit vermindert werden kann, sind folgende personenbezogene Maßnahmen erforderlich:

  • Für die betroffenen Beschäftigten ist eine Unterweisung durchzuführen, die auf den Ergebnissen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen beruht und Informationen über die Gefahren und die getroffenen Maßnahmen gibt.
  • Geeigneter Gehörschutz ist zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind anhand einer praktischen Übung in der Benutzung des Gehörschutzes zu unterweisen.
  • Die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge “Lärm” ist anzubieten (Angebotsvorsorge).
Kapselgehörschutz
Kapselgehörschutz © BGHM
Schaumstoffstöpsel
Schaumstoffstöpsel © design56-stock.adobe.com
Bügelstöpsel
Bügelstöpsel © BGHM
Lamellenstöpsel
Lamellenstöpsel © chalongrat-stock.adobe.com

Wird einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten, liegt ein Lärmbereich vor. Zusätzlich sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Es besteht Tragepflicht für Gehörschutz.
  • Der Gehörschutz ist so zu wählen, dass der einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) nicht überschreitet.
  • Die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge “Lärm” ist durchzuführen (Pflichtvorsorge).
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Gehör

5. Weitere Informationen