Gefahren an der Recycling-Anlage
1. Beispiel einer Anlage

2. Anlieferung
Im Anlieferungs- und Lagerbereich verkehren regelmäßig LKW zur Anlieferung und Abholung von Material. Zusätzlich bewegt sich in diesen Bereichen der innerbetriebliche Verkehr, um die Sortieranlage zu beschicken oder Container mit Sortiergut zu tauschen. Beschäftigte sollten diesen Bereich meiden und sich dort nur zur Erfüllung ihrer unbedingt notwendigen Aufgaben bewegen.

Neben der Gefährdung durch den Verkehr sind hier die Beschäftigten einer besonders hohen Luftbelastung mit Mikroorganismen, Staub und Dieselabgasen ausgesetzt. Dabei sollten sie
- im Bereich der Anlieferung in Hallen stets Atemschutz tragen,
- immer Warnkleidung tragen,
- nur auf den für zu Fuß gehende Personen markierten Wegen gehen und sich nur am Rand der sonstigen Verkehrswege bewegen,
- stets auf den Verkehr achten, da man trotz Warnkleidung übersehen werden kann.


3. Sortierkabine
Der Gestaltung der Sortierkabine kommt für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten eine große Bedeutung zu. Die darin eingesetzten Beschäftigten verbringen in der Regel dort ihre gesamte Schicht und sind über diesen Zeitraum allen dort herrschenden Gefährdungen ausgesetzt. Deshalb gibt es folgende Anforderungen an Sortierkabinen:
- Sie muss geschlossen, beheizbar und leicht zu reinigen sein.
- Der Zugang muss gefahrlos möglich sein und sollte nicht durch stark mit Mikroorganismen belastete Bereiche führen (z. B. Anlieferung).
- Die Kabine muss mit einer besonders wirksamen Lüftung versehen sein.
- Die Kabine muss täglich nass gereinigt werden.
- Sortiergut sollte nicht in der Kabine gelagert werden (auch nicht zur Dekoration).

4. Förderbänder, Siebtrommeln, Rüttelsiebe
Das angelieferte Sortiergut wird mit Stetigförderern (meist Förderbänder) von der Anlieferung zur Sortierung transportiert. Dort wird es mit Sieben und Abscheidern maschinell vorsortiert.


Gefährdungen
An Stetigförderern ereignen sich durchschnittlich oft Unfälle. Typische Gefährdungen an Stetigförderern und Sieben sind:
- Das Einziehen von Körperteilen durch den umlaufenden Gurt in Einzugstellen, wie z. B. frei laufenden Rollen oder nicht abgedeckten Antrieben.
- Herabfallen oder Abrutschen des Fördergute.
- Stürze beim Übersteigen oder Mitfahren auf Bandanlagen.
- An Sieben können Beschäftigte durch offene Antriebe und herausfallendes Sortiergut verletzt werden.
- Zusätzlich tritt in Anlagen ohne Abdeckung der Fördereinrichtungen und der Siebe eine erhöhte Belastung mit Staub und Lärm auf.
- Bei der Beseitigung von Störungen, u. a. durch Verstopfungen mit Sortiergut, werden regelmäßig Beschäftigte schwer verletzt.
Folgende Schutzmaßnahmen sind notwendig
- Abdeckung aller Antriebe, Rollen, Kettentriebe,
- Abdeckung der Rollen an den Unterzügen als Schutz gegen Herausfallen,
- Abdeckung der Bänder und Siebe, um ein Austreten von Staub und Sortiergut zu verhindern,
- Absaugung des Staubs an den Sieben.

- Ausstattung der Anlage mit Not-Aus-Schaltern oder Reißleinen,
- Unterweisung der Beschäftigten über die Gefährdungen wie Einzugstellen, Lärm, Staub und Sicherheitseinrichtungen wie Abdeckungen, Not-Aus-Schalter oder Reißleine,
- Unterweisung der Beschäftigten, Störungen nur auf Anweisung und ausschließlich bei abgeschalteter und gegen Wiedereinschalten gesicherter Anlage zu beseitigen,
- bei Bedarf Benutzen von Atemschutz und Gehörschutz.

5. Magnetabscheider
Zusätzlich zu den Gefährdungen und Schutzmaßnahmen an Sieben treten an Magnetabscheidern weitere Gefährdungen auf.
Aufgrund des starken Magnetfeldes dürfen Träger elektronischer oder metallischer Implantate (z. B. Herzschrittmacher, künstliche Gelenke) nicht am Magnetabscheider beschäftigt werden.
6. Schredder, Mühlen, Brecher
In diesen Geräten wird das Sortiergut, meist Bauschutt, zerkleinert, um es in den nachfolgenden Arbeitsgängen zu sieben und in weitere Fraktionen aufzuteilen. Die Beschäftigten werden an Schreddern, Mühlen und Brechern durch Staub, Lärm und Vibrationen belastet. Zusätzlich können Gefahren durch zurückgeschleudertes Sortiergut auftreten. Der Einlauf an Schreddern, Mühlen und Brechern sollte zusätzlich z. B. durch einen Kettenvorhang so geschützt sein, dass herausgeschleuderte Teile die Anlage nicht verlassen können. Im Weiteren entsprechen die Schutzmaßnahmen denen an Förderbändern und Sieben. Zum Schutz vor Lärm muss Gehörschutz benutzt werden. Die Staubkonzentration ist z. B. durch Absaugung oder Befeuchtung zu reduzieren.
Gefährdungen durch Vibrationen und Schutzmaßnahmen: Um den Kreislauf, die Feinmotorik und die visuelle Leistung der Beschäftigten nicht zu beeinträchtigen, müssen die Arbeitsplätze an den Geräten schwingungsgedämpft ausgeführt sein, so dass sich die Vibrationen nicht auf die Standplätze übertragen.
7. Reinigung und Instandhaltung der Anlage
Die Reinigung und Instandhaltung von Recyclinganlagen muss regelmäßig zu deren sicherer Funktion durchgeführt werden. Gefährdungen entstehen für Beschäftigte durch
- das Aufwirbeln von Staub und den darin vorhandenen Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren),
- das Arbeiten in Anlagenteilen, welche im Normalbetrieb zum Schutz vor Einziehen oder Herausschleudern von Sortiergut abgedeckt oder abgeschrankt sind.
- An schwer erreichbare Anlagenteile, die gereinigt werden müssen kann u. U. Absturzgefahr bestehen.
- Bei der Reinigung der Bodenflächen sind Beschäftigte zusätzlich den Gefährdungen durch den Werks- und Ladeverkehr ausgesetzt.
Zum Schutz der Beschäftigten ist bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten folgendes zu beachten:
- Bei der Reinigung der Fahrwege müssen Beschäftigte Warnkleidung tragen.
- Die Reinigung darf keinesfalls mit Besen oder Druckluft durchgeführt werden, da dies gesundheitsschädlichen Staub aufwirbelt. Besser ist die Verwendung von Kehrsaugmaschinen mit Befeuchtungseinrichtung, von Industriestaubsaugern oder Flüssigkeitsstrahlern. Werden Flüssigkeitsstrahler verwendet, so muss überprüft werden, ob neben einer Schutzbrille ggf. auch Atemschutz zum Schutz vor dem aufgewirbelten Aerosol zu benutzen ist.

- Reinigungsarbeiten an Sortieranlagen, bei denen Schutzabdeckungen abgenommen werden oder sogar in der Anlage gearbeitet wird, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Anlage abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert (verschlossen) ist.

- Für Arbeiten an unzugänglichen Stellen dürfen nur geeignete Steighilfen (Leiter, Gerüst, Hebebühne) verwendet werden. Ist dies nicht möglich, so müssen Beschäftigte, z. B. mit einem Sicherheitsgeschirr, gegen Absturz gesichert werden.