Fahren mit dem Radlader
1. Allgemeine Grundsätze
Beim Fahren mit Radladern können Beschäftigte, Maschinen und das Arbeitsumfeld aufgrund falscher Bedienung stark gefährdet werden. Deshalb dürfen nur solche Beschäftigte mit der Bedienung eines Radladers beauftragt werden, die
- mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- körperlich und geistig geeignet sind,
- im Führen des Radladers unterwiesen sind und diese Befähigung gegenüber dem Unternehmer/der Unternehmerin nachgewiesen haben (empfohlen: Befähigungsnachweis für Erdbaumaschinen, Radlader).
2. Was ist besonders zu beachten?
Verlässt der/die Fahrende das Arbeitsgerät, so muss der Radlader gegen unbefugte Benutzung und unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden (Zündschlüssel abziehen und Feststellbremse betätigen).
Während des Betriebs muss die Geschwindigkeit den Boden- und Sichtverhältnissen sowie weiteren Fahrzeugen angepasst werden. Auf Personen und weitere Fahrzeuge im Umfeld ist zu achten.

Ladeschaufeln und andere Arbeitseinrichtungen müssen beim Fahren immer möglichst nahe am Boden geführt werden.
Wird der Radlader im Anlieferungsbereich einer Sortieranlage eingesetzt, so muss die Kabine mit einer Anlage zur Atemluftversorgung (z. B. Filteranlage oder Schutzbelüftungsanlage) ausgestattet sein.