Verkehrsregeln für Radfahrende
Auch wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich an Verkehrsregeln halten. Diese Vorgaben gelten auch für E-Bikes (Trittunstersützung bis 25 km/h). Für S-Pedelecs (Trittunstersützung bis 45 km/h) gelten andere Regeln.
1. Radwege
Verkehrsschild | Bedeutung |
---|---|
![]() | Sonderweg Radfahrer |
![]() | Getrennter Geh- und Radweg |
![]() | Gemeinsamer Geh- und Radweg |
![]() | Fahrradstraße |
![]() | Fahrradzone |
2. Gehwege
Radfahrende dürfen nicht auf Gehwegen fahren. Für die Benutzung von Gehwegen muss man vom Fahrrad absteigen und es schieben. Auf Gehwegen ist Radverkehr nur dann erlaubt, wenn dies durch ein Zusatzzeichen gekennzeichnet ist.
Radfahrende dürfen hier nur maximal mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Ansonsten dürfen lediglich Kinder bis 10 Jahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad fahren.

3. Ampeln
Alle Licht- und Verkehrszeichen sind auch von Fahrradfahrenden zu beachten. Die Missachtung einer roten Ampel kann zum Beispiel mit einem Bußgeld und einem Eintrag ins Fahreignungsregister in Flensburg bestraft werden.

Fahrradfahrende müssen sich an den Lichtzeichen für den Fahrverkehr halten. Sind auf gekennzeichneten Radwegen extra Lichtzeichen vorhanden, gelten jedoch diese.
Steht eine Autokolonne bei Rotlicht vor einer roten Ampel, dürfen Fahrradfahrende an dieser Kolonne nur rechts vorbeifahren und nur wenn ausreichend Platz vorhanden ist.
4. Zebrastreifen
Ein Zebrastreifen ist ein Fußgängerüberweg. Fußgänger und Fußgängerinnen sollen an dieser Stelle sicher die Straße überqueren können.
Auf dem Zebrastreifen haben Fußgänger und Fußgängerinnen Vorrang, wenn sie dort die Straße überqueren. Herankommende Fahrzeuge müssen anhalten und warten. Auch Rollstuhlfahrer gelten in diesem Fall als Fußgänger. Radfahrer müssen allerdings absteigen und ihr Fahrrad schieben, wenn sie dieses Recht ebenfalls in Anspruch nehmen wollen.

5. Einbahnstraßen
Einbahnstraßen dürfen Radfahrende nur in entgegengesetzter Richtung befahren, wenn ein Zusatzschild “Radfahrer frei” angebracht ist. Ohne dieses Zusatzschild dürfen Radfahrende wie auch Autofahrende die Einbahnstraße nur in eine Richtung befahren.

6. Musik hören und telefonieren
Beim Radfahren gilt: Die Lautstärke muss so gewählt werden, dass die eigene Verkehrssicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmenden nicht gefährdet wird.

Radfahrende dürfen während des Fahrens nicht mit dem Handy telefonieren. Telefonieren ist nur erlaubt, wenn sie eine dementsprechende Freisprechanlage benutzen. Auf dem Handy tippen während der Fahrt ist für Radfahrende wie auch für Autofahrende eindeutig verboten.
7. Alkohol
Bei einer auffälligen Fahrweise (z. B. Schlangenlinien fahren oder fahren ohne Licht bei Dunkelheit) oder gar einem Unfall, kann es ab einem Wert von 0,3 Promille zur Strafanzeige kommen! Es drohen zusätzlich Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und hohe Geldstrafen.
Schon ab einem Wert von 1,1 Promille droht Autofahrenden der Verlust der Fahrerlaubnis. Die Promillegrenze für Radfahrende liegt in Deutschland bei 1,6 Promille.
Nutzen sie mit mehr als 1,6 Promille das Rad, bekommen Fahrradfahrende Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe sowie eine Anordnung zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Bestehen Radfahrende diese nicht, kann es zum Fahrverbot kommen - sie müssen dann ihre Fahrerlaubnis abgeben. Auch ein lebenslanges Fahrrad-Fahrverbot kann verhängt werden.
Deshalb: Mit Alkohol im Blut sollte man nicht nur das Auto stehen lassen, sondern auch aufs Fahrradfahren verzichten.
8. Fahrrad-Fahrtraining der VBG
Um das sichere Verhalten von Radfahrenden im Straßenverkehr zu fördern und so die Anzahl der verkehrsbedingten Unfälle zu verringern, bietet die VBG Fahrrad-Fahrtrainings an.
Am Fahrsicherheitstraining können alle gesetzlich oder freiwillig bei der VBG versicherten Personen teilnehmen. Die Teilnahmegebühr wird von der VBG übernommen. Die Teilnahme macht die tägliche Fahrt zur Arbeit sicherer und reduziert die Gefahr eines Wegeunfalls.
Mehr über das Fahrrad-Fahrtraining erfahren Sie hier: Fahrrad-Fahrtraining der VBG