Fahrradbeleuchtung (Lichttechnische Einrichtungen)
1. Allgemeine Informationen
Es ist wichtig, dass Radfahrer und Radfahrerinnen auch im Dunklen gut erkennbar sind. Eine einwandfrei funktionierende Beleuchtungsanlage am Fahrrad sowie reflektierende Elemente an Kleidung und Taschen erhöhen die Sicherheit im Straßenverkehr um ein Vielfaches.
Eine dynamo-, oder batterie- oder akkubetriebene Lichtanlage ist für alle Fahrräder gesetzlich in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben.
Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequellen dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Stirnlampen sind nicht ausreichend.
Blinklichter sind in jedem Fall verboten.
2. Beleuchtungselemente
Fahrräder müssen mit folgender Beleuchtung ausgestattet sein:
- Einen Scheinwerfer vorne mit weißem Licht.
- Eine Schlussleuchte mit rotem Licht.
Außerdem sind Reflektoren an Front, Heck, Pedalen und Speichen anzubringen:
- Zwei gelbe Rückstrahler pro Pedal.
- Je zwei gelbe Rückstrahler in den Speichen des Vorder- und Hinterrades. Statt der Speichenreflektoren sind auch so genannte “Reflexstreifen” auf den Reifenflanken zugelassen.
- Ein roter am Heck und ein weißer Rückstrahler an der Vorderseite. Front- und Heckreflektor dürfen in Scheinwerfer oder Rückleuchte integriert sein.
Für die Beleuchtung selbst empfiehlt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat die Verwendung moderner LED-Technik. Sie ist deutlich heller als herkömmliche Beleuchtung und zudem wartungsärmer und langlebiger. Gemeinsam mit einem effektiven Nabendynamo, Standlichtfunktion vorne und hinten sowie Tagfahrlicht können Radfahrer ihre Sichtbarkeit auch tagsüber merklich verbessern.