Treppen, Arbeits- und Loungeflächen in einem modernen Bürogebäude.

Verkehrswege im Gebäude

Nutzen

Die Gestaltung der Verkehrswege beeinflusst die Art, wie sich Personen im Gebäude bewegen. Sichere Verkehrswege sparen Zeit und vermeiden Sturz- und Stolperunfälle. Zu Verkehrswegen gehören insbesondere Flure, Gänge und Treppen.

Bereich: Verkehrsflächen in Gebäuden

Zu untersuchen sind mögliche Gefährdungen auf und an Verkehrswegen. Es sind Maßnahmen zu treffen, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die helfen die Gefährdungen zu vermeiden.

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.

Hinweise zur Gestaltung

  • Verkehrswege sind je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher zu begehen und zu befahren.
  • Zur Bemessung der Verkehrswege sollen die nachfolgenden Mindestbreiten nicht unterschritten werden.

Bei Neubauten oder Umbauten für Einzugsgebiete bis zu fünf Personen wird entsprechend der ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge eine Mindestbreite von 0,90 m von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen empfohlen, um eine barrierefreie Zugänglichkeit zu ermöglichen.

  • Die lichte Mindestbreite des Verkehrswegs darf durch Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel etc. die in der Tabelle angegebenen lichten Mindestbreiten von Durchgängen und Türen nicht unterschreiten.
  • Zugänge zum persönlichen Arbeitsplatz sind mindestens 0,60 m breit.
  • Die Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten.
  • Gänge zur Instandhaltung sollten mindestens 0,60 m breit sein und dürfen eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschreiten. Eine weitere Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen im Verlauf von Gängen zur Instandhaltung von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (siehe ASR A1.7 Türen und Tore).
  • Verkehrswege dürfen nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden, weshalb Höhenunterschiede z. B. durch Schrägrampen oder durch mindestens zwei zusammenhängende Stufen mit parallel verlaufenden Stufenkanten und gleichen Stufenabmessungen auszugleichen sind. Verkehrswege und Fußböden an Arbeitsplätzen sind eben, rutschhemmend und müssen eine trittsichere Oberfläche aufweisen; sie dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Als Stolperstellen in Gebäuden gelten Höhenunterschiede von mehr als 4 mm.
  • Auch bei Spaltenbreiten von mehr als 20 mm im Fußboden sowie bei der Verwendung von Rosten mit einer Maschenteilung von mehr als 35 mm x 51 mm liegen Stolperstellen vor. Auf dem Boden liegende bewegliche elektrische Leitungen und Kabel sind zum Beispiel durch Kabelbrücken zu sichern. Schutzmaßnahmen für im Freien liegende Verkehrswege können beispielsweise eine Überdachung oder ein Windschutz sein.
  • Vor und hinter Türen müssen Treppen und Stufen einen Abstand von mindestens 1,0 m, bei aufgeschlagener Tür einen Abstand von mindestens 0,5 m einhalten.

Absturzgefahr

Illustration Absturzsicherung ab 1 m Höhe am Beispiel eines Geländers
Ab 1,00 m Höhe Absturzgefahr:
Absturzsicherungen wie zum Beispiel ein Geländer

Befinden sich Verkehrswege oder Arbeitsplätze höher einer angrenzenden Fläche oder besteht die Gefährdung des Abrutschens oder des Hineinfallens oder des Versinkens in Stoffen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Ab einer Absturzhöhe von 1,0 m sind Absturzsicherungen zwingend erforderlich.

Mögliche Maßnahmen zum Schutz vor Absturz:

Dabei ist zu berücksichtigen, dass organisatorische oder individuelle Schutzmaßnahmen nur zulässig sind, wenn bauliche oder technische Maßnahmen nicht möglich sind.

  • Umwehrungen wie beispielsweise Geländer müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m muss die Umwehrung eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.
  • In der Nähe von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind durchsichtige, lichtdurchlässige, nicht strukturierte Flächen, wie z. B. Glaswände in Augenhöhe deutlich so zu kennzeichnen, dass diese wahrgenommen werden.

Verkehrswege für den Fahrzeugverkehr

Illustration Breite von Verkehrswegen
Die Breite von Verkehrswegen richtet sich nach der Breite der Transportmittel.
aL = Breite des Transportmittels und des Ladegutes
Z1 = Randzuschlag 0,50 m beziehungsweise bei kombinierten Fahrzeug-/Fußgängerverkehr 0,75 m
Z2 = Begegnungszuschlag 0,40 m

Werden auf dem Verkehrsweg Lasten transportiert, richtet sich die Breite nach der Breite des Transportmittels beziehungsweise des Ladegutes. Zu dieser Breite ist für Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h bei Richtungsverkehr (kein Gegenverkehr) ein Randzuschlag auf jeder Seite von je 0,50 m anzusetzen, bei Gegenverkehr darüber hinaus noch ein Begegnungszuschlag von 0,40 m. Werden Wege für den Lastverkehr auch zum Gehverkehr benutzt, sind die Randzuschläge mit 0,75 m anzusetzen.

Gemeinsamer Geh- und Fahrverkehr

Illustration Abgrenzung Gehwege von Fahrwegen
Gehwege von Fahrwegen sichtbar abgrenzen - zum Beispiel Farbmarkierungen

Werden auf den Verkehrswegen Transportmittel eingesetzt, wird ein Sicherheitsabstand von 0,75 m zu Fußgängern als ausreichend angesehen.

Fahrzeug- und Fußgängerverkehr sind auf Verkehrswegen so voneinander getrennt, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden – sichtbare Abgrenzung durch zum Beispiel Farbe, Bodenbeläge, Bodennägel, Markierungsleuchten, Leitplanken, Geländer. Wege für den Fahrverkehr führen in einem Abstand von 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbei.

Gehverkehr

Illustration Mindestbreite von Gehwegen
Gehwege mit der richtigen Breite

Gehwege sind von Fahrwegen sichtbar abgrenzen – zum Beispiel mittels Farbmarkierungen.

Bei einer geringen Anzahl von Verkehrsbegegnungen (ca. 10 pro h) darf die Summe aus doppeltem Rand- und einfachem Begegnungszuschlag bis auf 1,10 m herabgesetzt werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung für die Beschäftigten entsteht. Als Verkehrsbegegnungen zählen sowohl die Begegnungen von Fahrzeug mit Fahrzeug als auch von Fahrzeug mit Fußgänger. Bei einspuriger Verkehrsführung darf der doppelte Randzuschlag nicht verringert werden.

  • Bei manuell zu bewegenden Flurförderzeugen sind die Sicherheitszuschläge entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • An Kurven und zweckmäßigerweise auch an Kreuzungen ist die Breite des Verkehrsweges in Abhängigkeit von den Wenderadien der Fahrzeuge einschließlich des Ladegutes zu bemessen.
  • Die Mindesthöhe über Verkehrswegen für Transportmittel ergibt sich aus der größten Höhe des Fahrzeugs einschließlich Ladung in Transportstellung sowie dem stehenden oder sitzenden Fahrer. Zu dieser Höhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m anzusetzen.
  • Die lichte Höhe muss über die gesamte Breite des Verkehrsweges, der von Transportmitteln genutzt werden kann, eingehalten werden. Werden Verkehrswege auch als Feuerwehrzufahrten genutzt, so besitzen diese mindestens ein Lichtraumprofil von 3,50 m x 3,50 m.

Beleuchtungsanforderungen für Verkehrswege in Gebäuden und im Freien:

Sonstige Hinweise

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