Großlagerhalle mit gefüllten Regalen

Lagerraum

Nutzen

Lagerräume ermöglichen ein sicheres Lagern von Gegenständen und ein schnelles und sicheres Auffinden und Entnehmen der Lagergüter.

Bereich: Funktionsbereiche in Gebäuden

Es wird untersucht, welche möglichen Gefährdungen in Lagerräumen auftreten und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die helfen Gefährdungen zu vermeiden.

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.

Hinweise zur Gestaltung

  • Hinweise generell

    Die Aufstellungsflächen für Lagereinrichtungen wie beispielsweise Regale, Schränke oder Lagergeräte müssen ausreichend tragfähig sein. Zu berücksichtigen ist dabei das Eigengewicht der Lagereinrichtung beziehungsweise des Lagergerätes einschließlich des Lagerguts.

    Die zulässige Belastung von tragenden Bauteilen je Flächeneinheit wird im Lager deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben – zum Beispiel durch ein Schild.

    Bei der Planung ist die Standsicherheit von Regalen und Schränken in jedem Betriebszustand berücksichtigt,

    hierzu zählen neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern. Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, sind in besonderer Weise zu sichern.

    Als standsicher können unter Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:

    • Regale und Schränke mit entsprechendem Eigengewicht;
    • Schränke mit Ausziehsperren, die das Aufziehen jeweils nur einer Schublade zulassen;
    • Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Schranktiefe beträgt;
    • Regale sowie Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren, die von Hand be- und entladen werden, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe beträgt;
    • Regale aufgrund ihrer Verbindungs- und Aufstellungsart.
    • Lagereinrichtungen, die statisch-konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes sind, entsprechen den Bestimmungen des jeweiligen Landesbaurechtes. Eine feste Fußbodenverbindung macht die Lagereinrichtung nicht zum Bestandteil des Gebäudes.
  • Verkehrswege im Lager

    Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen (Hauptgänge) sind mindestens 1,25 m breit. Die Abmessungen des Verkehrsweges berücksichtigen die Breite des Lagergutes - siehe Abbildung unten.

    Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge), müssen mindestens 0,75 m breit sein – größere Gangbreiten sind empfehlenswert - siehe Abbildung unten.

    Verkehrswege für ausschließlich kraftbetriebene oder spurgebundene Fördermittel sind so breit, dass auf beiden Seiten der Fördermittel ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m gewährleistet ist. Bei der Bemessung wird auch der Platzbedarf für Rangiervorgänge berücksichtigt.

    Werden geeignete Personenerkennungssysteme beim Einsatz automatisch gesteuerter Transportmittel (fahrerlos betrieben) verwendet, sind Abweichungen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung bei der Bemessung der Rand- und Begegnungszuschläge zulässig.

    Bei gleichzeitigem Aufenthalt von kraftbetriebenen Flurförderzeugen (zum Beispiel Regal- und Kommissionierstapler) und Fußgängern in Schmalgängen müssen geeignete technische beziehungsweise bauliche Schutzmaßnahmen (beispielsweise Personenerkennungssysteme) installiert werden.

    Durchgänge in Regalen weisen eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m auf. Die lichte Höhe von Durchfahrten ist in Abhängigkeit von den jeweils eingesetzten Fördermitteln zu bemessen.

    Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen – auch an Durchfahrten – durch einen mindestens 0,40 m hohen Anfahrschutz gesichert sein. Der Anfahrschutz ist nicht mit dem Regal verbunden und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen. Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann.

    Brandschutzinstallationen für Lagereinrichtungen sind so ausgeführt und angeordnet, dass sie gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind.

    Neben den Hinweisen der Hersteller zu verfahrbaren Regalen werden auch die Mindestabstände von Gebäudeteilen beachtet wie zum Beispiel: Der Abstand zu Wandvorsprüngen, benachbarten Regalen und Schränken sowie ähnlichen Einrichtungen beträgt mindestens 0,50 m, sofern keine besonderen Schutzeinrichtungen vorhanden sind. Der Abstand verfahrbarer Einheiten von ebenen Wänden beträgt mindestens 0,12 m, jedoch nicht mehr als 0,18 m. Die ebenen Wände sind nicht nachgiebig und haben eine Höhe von mindestens 2,00 m über der Aufstandsfläche. Die Beleuchtungseinrichtungen sind in Abstimmung mit den geplanten Tätigkeiten im Lager sowie den Lagereinrichtungen so geplant, dass zum Beispiel die Beleuchtungsstärke für die Tätigkeiten angemessen ist und die Leuchten nicht durch Lagereinrichtungen oder Lagergut verdeckt werden (Versand- und Verpackungsbereiche: 300 lx; Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut: 50 lx; Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut: 100 lx; Lagerräume mit Leseaufgaben: 200 lx).

    Siehe Themenbereich „Beleuchtung“

    Die Bodenbeschaffenheit der Lageräume berücksichtigt die Anforderungen an die Rutschhemmung ebenso wie an die Festigkeit und Belastbarkeit in Abhängigkeit der eingesetzten Lagereinrichtungen, Lagerbediengeräte und Flurförderzeuge.

    Siehe Themenbereich „Fußböden“

    Die Ladestation für Mitgänger-Flurförderzeuge, Regalstapler, Kommissionierstapler und vergleichbare Fahrzeuge besitzt je nach Herstellervorgaben eine ausreichende Lüftung. Es ist überprüft, ob im Raum explosionsgeschützte Elektroinstallationen erforderlich sind.

    Siehe Themenbereich „Batterieladeraum“

Verkehrswege im Lager

Abbildung zu Verkehrswegen im Lager

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