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Pausenraum/-bereiche

Nutzen

Geeignete Pausenräume/-bereiche ermöglichen den Beschäftigten eine angemessene Regeneration ihrer Arbeitskraft.

Begriffe

Pausenräume sind allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechungen dienen.

Pausenbereiche sind abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechungen dienen.

Bereitschaftsräume sind allseits umschlossene Räume, die dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Arbeitsbereitschaft oder bei Arbeitsunterbrechungen dienen.

Bereich: Funktionsbereiche in Gebäuden

Es soll untersucht werden, welche möglichen Gefährdungen bei Pausenräumen/-bereichen auftreten und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die helfen Gefährdungen zu vermeiden.

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.

Hinweise zur Gestaltung

  • Pausenräume/-bereiche

    Bei mehr als zehn Beschäftigten ist ein Pausenraum/-bereich erforderlich. Auf Pausenräume/-bereiche kann in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen verzichtet werden, wenn dort gleichwertige Voraussetzungen wie in einem Pausenraum oder Pausenbereich für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Also keine arbeitsbedingten Störungen wie zum Beispiel durch Publikumsverkehr, Telefonate auftreten.

    Unter bestimmten Bedingungen ist ein Pausenraum/-bereich einzuplanen - das können beispielsweise sein:

    • Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub,
    • Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (siehe LärmVibrationsArbSchV),
    • Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,
    • unzuträgliche Gerüche,
    • überwiegende Arbeiten im Freien,
    • andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, zum Beispiel Steharbeit,
    • schwere körperliche Arbeit,
    • stark schmutzende Tätigkeit,
    • Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder
    • Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (zum Beispiel Kundschaft, Publikum, Beschäftigte von Fremdfirmen) Zutritt haben.

    In Pausenräumen/-bereichen muss für Beschäftigte, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, jeweils mindestens 1,00 m² Grundfläche einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch zur Verfügung stehen. Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind hinzuzurechnen. Die Grundfläche darf nicht weniger als 6,00 m² betragen.

    Pausenräume/-bereiche:

    • sollen von den Beschäftigten innerhalb von fünf Minuten erreicht werden können und die Wegstrecke dorthin darf nicht mehr als 100 m betragen.
    • sollen eine Sichtverbindung nach außen haben. Für Pausenbereiche wird eine solche empfohlen.
    • müssen über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein (siehe ASR A3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung),
    • müssen ausreichend temperiert sein (siehe ASR A3.5 Raumtemperatur) und weisen gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge auf (siehe ASR A3.6 Lüftung)
    • müssen Beeinträchtigungen, zum Beispiel durch Vibrationen, Stäube, Dämpfe oder Gerüche, soweit wie möglich ausschließen.
    • dürfen einen durchschnittlichen Schalldruckpegel aus den Betriebseinrichtungen und dem von außen einwirkenden Umgebungslärm von höchstens 55 dB(A) nicht überschreiten.
    • müssen frei von arbeitsbedingten Störungen (zum Beispiel durch Produktionsabläufe, Publikumsverkehr, Telefonate) sein.
    • sind entsprechend der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Benutzenden mit Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tischen auszustatten. Das Inventar muss leicht zu reinigen sein. Ein Abfallbehälter mit Deckel ist bereitzustellen. Die Pausenräume/-bereiche können von den Beschäftigten möglichst innerhalb von fünf Minuten erreicht werden. Die Wegstrecke zu Pausenräumen/-bereichen beträgt weniger als 100 m.

    Sind keine Kantinen vorhanden, sind Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln vorgesehen. Eine Waschgelegenheit ist zu empfehlen. Bei Bedarf sind Kleiderablagen und der Zugang zu Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Eine Kantine oder ein Restaurant kann als Pausenraum genutzt werden, wenn sich die Beschäftigten ohne Verzehrzwang dort aufhalten dürfen und bestimmte Anforderungen eingehalten werden (siehe hierzu ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume Kap. 4.1 Abs. 13).

  • Bereitschaftsräume 

    Ein Bereitschaftsraum muss immer dann zur Verfügung stehen, wenn während der Arbeitszeit regelmäßig mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit für Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen auftreten, zum Beispiel in Krankenhäusern, bei Berufsfeuerwehren, Rettungsdiensten, Fahrbereitschaften.

    Der Bereitschaftsraum entspricht mindestens den Anforderungen an einen Pausenraum.

    Liegt die Arbeitsbereitschaft oder die Arbeitsunterbrechung in den Nachtstunden oder ist die Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeit größer als zwölf Stunden, sind Liegen vorzusehen.

    Wenn Liegen erforderlich sind, sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

    • Der Bereitschaftsraum muss ausreichend bemessen sein – die Mindestgrundfläche ergibt sich aus den Stellflächen der Ausstattung, Bewegungsflächen und den Verkehrsflächen.
    • Die Nutzung der Bereitschaftsräume ist getrennt nach Geschlecht räumlich oder organisatorisch sicherzustellen.
    • Für die Zeit der Nutzung der Liegen ist eine anderweitige Nutzung des Raumes durch andere Personen (zum Beispiel als Pausenraum, Büro, Arztzimmer) nicht zulässig.
    • Der Raum ist verschließbar, nicht einsehbar und verdunkelbar.
    • Es steht eine Waschgelegenheit zur Verfügung.
    • Liegen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.
    • Die Erreichbarkeit der Beschäftigten ist unter Wahrung ihrer Privatsphäre gewährleistet (zum Beispiel durch Rufeinrichtung).
    • Die Alarmierung im Brandfall und das sichere Verlassen des Bereitschaftsraumes sind sichergestellt – siehe ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

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