Sportunternehmen und die VBG

01.08.20233 min

Die VBG ist die gesetzliche Unfallversicherung der versicherten Sportlerinnen und Sportler. Im Gefahrtarif der VBG sind die Belastungen der bezahlten Fußballspielerinnen und -spieler in einer eigenen Gefahrtarifstelle gebündelt. Die Belastungen der Sportlerinnen und Sportler aller anderen Sportarten sind in einer zweiten Gefahrtarifstelle zusammengefasst.

Sportlerinnen und Sportler können unter bestimmten Voraussetzungen bei der VBG gesetzlich oder freiwillig unfallversichert sein. Die in einem Versicherungsfall von der VBG zu erbringenden Leistungen sind gesetzlich im 7. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) geregelt und sind unabhängig von Wirtschaftszweigen für alle versicherte Personen gleich.

Zum Beitrag

Im Gefahrtarif der VBG sind die Belastungen der versicherten Sportlerinnen und Sportler in einer eigenen Gefahrtarifstelle gebündelt. Jeder Gefahrtarifstelle ist eine eigene Gefahrklasse zugeordnet. Die einzelnen Gefahrklassen spiegeln das Gefährdungsrisiko einer Branche wider. Zusammen mit dem branchenunabhängigen Beitragsfuß und der Entgeltsumme eines Unternehmens wird hierdurch die Höhe des Beitrags bestimmt.

Zur Präventionsarbeit

Die Sportunternehmen haben die Möglichkeit, durch wirksame Präventionsmaßnahmen die Belastungen selbst zu senken. Es ist daher von großer Bedeutung, Prävention im Sport weiter zu stärken. Jeder Unfall, der verhindert werden kann, erspart nicht nur Leid, sondern auch Kosten und damit Beiträge. Gesunde Spielerinnen und Spieler sind eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung der individuellen und mannschaftlichen Leistung. Die VBG unterstützt die Präventionsarbeit der Sportunternehmen mit einer Vielzahl von Angeboten zur Prävention und berichtet im VBG-Sportreport über das Unfallgeschehen einer Saison in den Profiligen. Durch ein regelmäßiges Monitoring der Entwicklung im Sport prüft die VBG die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen.

Zu den Geldleistungen

Die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Versicherungsfall sind gesetzlich geregelt. Die Rechtsgrundlage ist das SGB VII. Unfallversicherte Sportlerinnen und Sportler erhalten die gleichen Leistungen, wie versicherte Personen in allen anderen Branchen auch. Weitere Informationen finden Sie unter VBG - Geldleistungen.

Zur Unfallverhütungsvorschrift Sport

Eine Unfallverhütungsvorschrift ist gemäß § 15 SGB VII autonomes Recht der Unfallversicherungsträger und trifft Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Autonomes Recht bedeutet, dass die Unfallverhütungsvorschrift Gesetzescharakter hat und die dort genannten Regelungen verpflichtend umzusetzen sind.

Die VBG plant eine Unfallverhütungsvorschrift für die gesetzlich unfallversicherten Sportlerinnen und Sportler in Mannschaftssportarten. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Anzahl und Schwere der Unfälle und daraus auch folgender Nachfolgeschäden zu verringern. In den Regelungen steht dabei die Sportlerin bzw. der Sportler mit den jeweils spezifischen Fähigkeiten zur uneingeschränkten Teilnahme am Training und Wettkampf im Mittelpunkt. Hierzu sind u.a. jeweils medizinische, athletische und leistungsdiagnostische Untersuchungen vorgesehen, die sowohl vor Beginn der Saison als auch laufend durchgeführt werden müssen. Dazu muss ein Team aus dem Trainingsbereich und dem medizinischen Bereich gebildet werden, welches sich regelmäßig zu den notwendigen Maßnahmen beraten muss.

Die Erarbeitung einer Unfallverhütungsvorschrift ist im Grundsatz 300-001 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geregelt. Hiernach wird ein Gremium gebildet, welches sich aus Personen der betroffenen Unfallversicherungsträger zusammensetzt. Hinzu kommen betroffene Sozialpartner, welche die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten. Experten für besondere Themen können benannt werden, wenn dies erforderlich ist.

 

1. Wie beurteilt die VBG das Gefährdungsrisiko von Sportlerinnen und Sportlern und wie wird der Beitrag berechnet?

Durch den Beitrag werden die Kosten, die durch die Versicherungsfälle entstehen, solidarisch von allen Unternehmen getragen. Im Gefahrtarif wird das unterschiedliche Gefährdungsrisiko der bei der VBG versicherten Branchen berücksichtigt. Jedes Unternehmen wird einer Gefahrtarifstelle mit der dafür berechneten Gefahrklasse zugeordnet. Der Gefahrtarif wird spätestens nach sechs Jahren neu aufgestellt und vom höchsten Selbstverwaltungsgremium der VBG, der Vertreterversammlung, beschlossen. Die Vertreterversammlung der VBG besteht aus 60 paritätisch gewählten Mitgliedern, von denen auch einige Branchenvertreter des Sports sind.

Im Gefahrtarif 2022 sind alle Sportunternehmen der Gefahrtarifstelle 12 zugeordnet. Die Gefahrtarifstelle 12 ist in die Teil-Gefahrtarifstellen 12.1 und 12.2 gegliedert. In der Gefahrtarifstelle 12.1 sind die versicherten Sportlerinnen und Sportler zusammengefasst, in der Gefahrtarifstelle 12.2 die Versicherten, die nicht Sportlerinnen und Sportler sind (z.B. Geschäftsstellenpersonal, Platzwartinnen und Platzwarte, Sport- und Fitnesscoaches etc.).

Die VBG entscheidet durch die zur Verfügung gestellten Daten der Sportunternehmen im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, um den Freizeitsport eindeutig von der Sportausübung im Rahmen einer unfallversicherten und damit beitragspflichtigen Beschäftigung abzugrenzen. Damit wird für alle Beteiligten im Hinblick auf die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes der Sportlerinnen und Sportler und die sich hieran anknüpfenden Rechtsfolgen Klarheit geschaffen.

Zur Beitragsberechnung wird neben den gezahlten Arbeitsentgelten des abgelaufenen Kalenderjahres auch die geltende Gefahrtarifstelle herangezogen. Beispiel: Hat ein Sportunternehmen eine Fußballmannschaft und eine Handballmannschaft mit versicherten Sportlerinnen und Sportlern, meldet es deren Entgelte in der Teil-Gefahrtarifstelle 12.1. Die Entgelte der übrigen Versicherten (Trainer oder Trainerin, Zeugwart, Verwaltungspersonal) sind der Teil-Gefahrtarifstelle 12.2 zuzuordnen.

Ab 2022 hat die VBG ihre Finanzierung auf Beitragsvorschüsse umgestellt. Mitgliedsunternehmen mit einem Beitrag über 5.000 Euro zahlen dann vier Abschlagszahlungen auf den Beitragsvorschuss über das Jahr verteilt. Die Beitragsvorschüsse werden im Folgejahr mit dem festzusetzenden Beitrag verrechnet.

Die Unfallgefahr im unfallversicherten Sport, insbesondere in Mannschaftssportarten, ist im Vergleich zu den anderen Branchen wesentlich höher. Während sich in Deutschland über alle Branchen durchschnittlich etwa ein Arbeitsunfall pro Arbeitsleben ereignet, können es im Sport mehr als zwei Unfälle pro Jahr sein. Mit dem Gefahrtarif wird das aktuelle Risiko dargestellt, d.h. die Vereine zahlen für das Risiko, das die Sportlerinnen und Sportler aktuell haben. Gemessen wird dieses Risiko aus dem Verhältnis aktueller Ausgaben für Rehabilitation und Entschädigung zu den beitragspflichtigen Entgelten. Auf dieser Basis wird für alle in der VBG vertretenen Branchen die Gefahrklasse berechnet und regelmäßig überprüft.

Weitere Informationen zum Gefahrtarif finden Sie unter www.vbg.de/gefahrtarif.

 

2. Wieso werden die Gefahrklassen des Sports angehoben?

Gegenüber dem Gefahrtarif 2017 sind die Unfallzahlen im Sport rückläufig. Die Anzahl der Versicherungsfälle und die damit einhergehenden Ausgaben für die Rehabilitation und Entschädigung sind im Vergleich zu anderen Branchen aber immer noch überproportional hoch.

Der Gefahrtarif 2022 sieht einen gestaffelten Anstieg der Gefahrklassen im Bereich Sport vor, um so die Gefahrklasse in der Gefahrtarifstelle 12.1 stufenweise an die tatsächlichen Belastungsverhältnisse heranzuführen. Durch die stufenweise Anhebung der Gefahrklasse im Gefahrtarif wird verhindert, dass Sportunternehmen von übermäßigen Beitragssprüngen betroffen sind. Sie gibt den Sportunternehmen finanzielle Planungssicherheit. Die Sportunternehmen profitieren von der Solidargemeinschaft der bei der VBG versicherten Branchen. Durch die stufenweise Anhebung der Gefahrklassen verringert sich die Belastung für die Solidargemeinschaft aller übrigen Branchen.

 

3. Wie lassen sich die Beitragskosten für Sportunternehmen senken?

Ansatzpunkt für zukünftig geringere Beiträge ist eine Reduzierung von Anzahl und Schwere der Unfälle im versicherten Sport und der damit verbundenen Kosten für Rehabilitation und Entschädigung.

 Die VBG bietet den Sportunternehmen umfangreiche Präventionshilfen an. Dazu zählen zum Beispiel Fachinformationen und Praxishilfen sowie Informationsmaterialien zu Trainingsmethoden und Sportausrüstungen, um das Training und den Spielbetrieb sicherer zu gestalten. Die VBG ist außerdem an Traineraus- und fortbildungen beteiligt. Ergänzend sorgt das Mannschaftsarzt-Verfahren für neue Impulse im Sport. Durch einen durch den Sportverein benannten und die VBG zugelassenen Mannschaftsarzt oder eine Mannschaftsärztin wird in vielen Sportunternehmen eine präventiv ausgerichtete medizinische Betreuung und qualifizierte Behandlung verletzter Sportlerinnen und Sportler gewährleistet. Die VBG unterstützt zusätzlich mit Hinweisen zur praxisgerechten Diagnostik, Therapie und Entscheidungsfindung über den richtigen Zeitpunkt der Wiederaufnahme des sportlichen Wettbewerbs. Informationen und Praxishilfen stellt die VBG unter www.vbg.de/sport zur Verfügung.

Bei Veranstaltungen wie dem Symposium Hochleistungssport, das die VBG in Kooperation mit dem Unfallkrankenhaus Berlin durchführt, und den regionalen Präventionssymposien findet ein Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertreter aus Spitzensport, Fachmedizin und Physiotherapie statt. Weiterhin hat die VBG Präventionsvereinbarungen mit dem Deutschen Fußball-Bund und der Deutschen Eishockey Liga sowie weiteren Institutionen getroffen. Mit dem Prämienverfahren im Sport fördert die VBG ausgewählte Präventionsmaßnahmen in Sportunternehmen, z.B. die Präventivdiagnostik. Zudem zeichnet die VBG im Rahmen von VBG_NEXT alle zwei Jahre Sportunternehmen mit dem Präventionspreis aus, die sich mit besonderen Ideen für eine wirkungsvolle Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Gesundheit einsetzen.

Über die VBG

Von A wie Architekturbüro bis Z wie Zeitarbeitsunternehmen – über 1,5 Millionen Unternehmen aus mehr als 100 Branchen sind Mitglied der gesetzlichen Unfall-versicherung VBG. Die Berufsgenossenschaft steht ihren Mitgliedern in zwei we-sentlichen Bereichen zur Seite: bei der Prävention von Arbeitsunfällen und Be-rufskrankheiten sowie bei der Unterstützung im Schadensfall. Im Jahr 2021 wur-den knapp 381.000 Unfälle und Berufskrankheiten registriert. Die VBG kümmert sich darum, dass Versicherte bestmöglich wieder zurück in den Beruf und ihr so-ziales Leben finden. 2.300 Beschäftigte an elf Standorten arbeiten an dieser Auf-gabe mit. Darüber hinaus finden in den sieben Akademien die VBG-Seminare für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit statt. Neben Präsenz-Seminaren bietet die VBG auch verstärkt Web-Seminare für eine ortsunabhängige Weiterbildung an.

Weitere Informationen: www.vbg.de 

Belege sind stets erwünscht.

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