Informationen für Betroffene von sexualisierter Gewalt in der Kirche

Besteht gesetzlicher Versicherungsschutz für Fälle sexuellen Missbrauchs in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften?

Grundsätzlich versichert sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Beschäftigte der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, wie z.B. der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD).

Grundsätzlich versichert sind auch ehrenamtlich in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (wie z.B. der Katholischen Kirche oder der EKD) tätige Personen (§ 2 Abs.1 Nr. 10b SGB VII) und seit 01.01.2005 sind auch Personen versichert, die in Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig werden.  

Fälle sexuellen Missbrauchs von versicherten Kindern oder Jugendlichen, die ehrenamtlich für die Kirche oder deren Einrichtungen tätig sind, können Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sein. Dies gilt für die Fälle, die ab dem 01.07.1963 aufgetreten sind. Davor bestand für diesen Personenkreis noch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Besteht gesetzlicher Versicherungsschutz für Fälle sexuellen Missbrauchs in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften?

Grundsätzlich versichert sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Beschäftigte der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, wie z.B. der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD).

Grundsätzlich versichert sind auch ehrenamtlich in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (wie z.B. der Katholischen Kirche oder der EKD) tätige Personen (§ 2 Abs.1 Nr. 10b SGB VII) und seit 01.01.2005 sind auch Personen versichert, die in Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig werden.  

Fälle sexuellen Missbrauchs von versicherten Kindern oder Jugendlichen, die ehrenamtlich für die Kirche oder deren Einrichtungen tätig sind, können Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sein. Dies gilt für die Fälle, die ab dem 01.07.1963 aufgetreten sind. Davor bestand für diesen Personenkreis noch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Zum versicherten Personenkreis bei der VBG gehören u.a. 

  • Kinder oder Jugendliche eines Kirchenchores
  • Ministranten / Ministrantinnen
  • Jugendliche, die eine Jugendgruppe in der Kirchengemeinde oder einer Einrichtung der Kirche betreuen
  • Konfirmanden bei unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen ihres von der Kirchengemeinde vorgeschriebenen Praktikums

Versicherungsschutz besteht in Fällen, in denen sexueller Missbrauch im Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt steht. Dazu können z.B. auch Ausflüge oder gesellige Zusammenkünfte von Ehrenamtsträgern gehören, die in kontinuierlichem Umfang für die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft tätig werden, wie zum Beispiel Ausflüge von Kirchenchormitgliedern oder der Gruppe der Messdiener.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nicht bei rein privaten Tätigkeiten, wie z.B. beim Konfirmandenunterricht, dem Besuch eines Gottesdienstes oder beim Beichten.

Welcher Versicherungsträger ist für Missbrauchsopfer in Einrichtungen der Katholischen Kirche und EKD zuständig?

Für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen besteht die Zuständigkeit der VBG, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege. In diesem Fall ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.

Zu den Einrichtungen der Kirchen gehören u.a. die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (Kath. Kirche) und der Verband Christlichen Pfadfinderinnen und Pfadfinder (EKD), die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der VBG fallen.

Achtung: Für Kinder in Tageseinrichtungen und für Schüler- und Schülerinnen an allgemeinbildenden Schulen in kirchlicher Trägerschaft sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im Landesbereich (Unfallkassen) zuständig (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VII).

Gibt es für diese Fälle ein besonderes Meldeformular für die Kirchen?

Für die Meldung möglicher Fälle sexualisierter Gewalt stellt die VBG den Kirchen unten auf dieser Seite ein Meldeformular zum Download zur Verfügung. Das Formular kann dann ausgefüllt zur Meldung des Versicherungsfalles hier  hochgeladen und digital an die VBG gesandt werden.

Können Betroffene mögliche Versicherungsfälle melden die Jahre zurückliegen?

Auch wenn Missbrauchsfälle z.T. Jahrzehnte zurückliegen, können sich Betroffene jederzeit bei der VBG melden.

Welche Leistungen erbringt die VBG?

Zu den Leistungen zählen unter anderem die Behandlung traumatisch bedingter psychischer Beschwerden sowie Maßnahmen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. In Fällen, in denen die Folgen der sexualisierten Gewalt so erheblich sind, dass sie sich dauerhaft auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, kann auch ein Anspruch auf Verletztenrente bestehen.

An wen können sich Betroffene im Zuständigkeitsbereich der VBG wenden?

Den Betroffenen stehen die nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.

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