Bilder fürs Relaunch 2023 - #RLNCH_XXIII

Gewaltprävention 

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt 

Aufgaben und Ziele der Prävention

Schutzbefohlene Menschen, die sich in Religionsgemeinschaften beziehungweise in deren Einrichtungen* ehrenamtlich engagieren, haben gegenüber den Verantwortlichen in diesen Einrichtungen einen Anspruch darauf, ihre Mitarbeit sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ausüben zu können. Dabei bedürfen Kinder und Jugendliche in besonderem Maße des Schutzes ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit, womit nicht nur die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz im klassischen Sinne gemeint sind, sondern auch der Schutz vor Gewalt jeglicher Art und Ausprägung. Es ist Aufgabe der VBG, mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Erfüllung dieses Schutzes bei allen Beteiligten vorhanden sind und dass die erforderlichen Maßnahmen wirksam umgesetzt werden.

Besonders gefährdete Personen

Erwachsene, die als pädagogische (Fach-)Kräfte** schutzbefohlene Gruppen, insbesondere Kinder und Jugendliche, anleiten oder betreuen, übernehmen in dieser Funktion eine große Verantwortung. Dies ist naturgemäß durch ein besonderes Vertrauensverhältnis der Kinder und Jugendlichen zu den Erwachsenen geprägt.
Mit diesem Vertrauensverhältnis ist regelhaft auch ein großes objektives Machtgefälle zwischen den pädagogischen (Fach-)Kräften und den ihrem Schutz Anvertrauten verbunden, da diese nicht nur körperlich und aufgrund ihrer Lebenserfahrung den Kindern und Jugendlichen überlegen sind, sondern aufgrund ihrer Aufgabenstellung diesen gegenüber besondere Befugnisse haben.

Werden die davon ausgehenden Gefährdungen für Kinder und Jugendliche von den obersten Leitungsverantwortlichen zumeist in Einrichtungen mit einer stark hierarchisch aufgebauten Führungsstruktur ignoriert oder nicht erkannt, weil die eigenen Entscheidungen nicht kritisch reflektiert werden, wird so ein Raum geschaffen, der es erwachsenen Mitarbeitenden erleichtert, sexualisierte Gewalt auszuüben, ohne selbst Sorge vor persönlichen Konsequenzen ihrer Taten haben zu müssen.

Weil Erwachsene mit solchen Absichten erfahrungsgemäß auch über die ausgeprägte Fähigkeit verfügen, mit ihrem Verhalten, Auftreten und der Bildung von Netzwerken in ihren Organisationen und bei Außenstehenden als besonders kompetente und vertrauenswürdige Mitarbeitende wahrgenommen und geschätzt zu werden, verschaffen sie sich häufig den Anschein einer besonderen Integrität, der sie augenscheinlich über jeden Verdacht erhaben machen soll.

Die Gefahren, die sich aus diesen Abhängigkeitsmustern und -strukturen für Kinder und Jugendliche in Organisationen ergeben, sind auch heute noch präsent.

Präventionsansätze und -angebote verschiedener Organisationen

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat in erster Linie in den fürsorgeverpflichteten Organisationen zu erfolgen. Über diese in den fürsorgeverpflichteten Organisationen liegende Primärverantwortung hinaus, ist eine Sensibilisierung der schutzbefohlenen Personen, deren Erziehungsberechtigten beziehungsweise Fürsorgeverpflichteten und der pädagogischen (Fach-)Kräfte durch Experten und Erfahrungsträger anderer Organisationen eine wirksame und geeignete ergänzende Präventionsmaßnahme. Diese Ansätze einer zusammenwirkenden Prävention verfolgen auch die Betroffenenverbände und die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs der Bundesregierung.

Als primär Schutzverpflichtete haben viele Organisationen, als Reaktion auf die ersten veröffentlichten Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, bereits vor einigen Jahren Konzepte zum Schutz dieser Schutzbefohlenen Gruppen erarbeitet und verbindlich eingeführt. Viele diese eingeführten Konzepte, so etwa die der Religionsgemeinschaften, aber auch der Schulen sowie der Kindertagesstätten, haben sich dabei als sehr ausgereift und durchdacht erwiesen.

Als ergänzende Präventionsinstrumente gibt es bereits heute zahlreiche Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche sowie für pädagogische (Fach-)Kräfte und die Verantwortlichen der fürsorgeverpflichteten Organisationen. Einen Überblick finden Sie hier auf dieser Karte.

Ergänzende Präventionsansätze der VBG

Um sicherzustellen, dass die Organisationen geeignete Maßnahmen unter anderem auf der Basis ihrer eigenen Schutzkonzepte wirksam in die Praxis umsetzen, wird die VBG gemeinsam mit den relevanten fachkundigen Akteurinnen und Akteuren aus den betroffenen Bereichen und den repräsentativen Vertreterinnen und Vertretern insbesondere der Betroffenenverbände sowie den Beauftragten der staatlichen Institutionen, Kriterien für einen Mindeststandard ermitteln. Dieser soll einen ausreichenden Schutz von Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen gewährleisten, dessen Einhaltung im Folgenden in den Einrichtungen zu überwachen ist. Die Erarbeitung dieses Mindeststandards soll wissenschaftlich begleitet werden.

Derzeit fehlen zudem Angebote für pädagogische (Fach-)Kräfte, um Ihnen Orientierung zur Unterscheidung von erwünschtem und nicht erwünschtem Verhalten zu geben. Hier erarbeitet die VBG mit Partnern einen „Verhaltenskompass“, der eine Einschätzung des eigenen Verhaltens aber auch eine Einschätzung des Verhaltens von anderen Personen der Organisation im Umgang mit versicherten Schutzbefohlenen bietet.

Darüber hinaus initiiert die VBG eine Präventionskampagne, um gemeinsam mit betroffenen Unfallversicherungsträgern, anderen öffentlichen Stellen und weiteren Partnerinnen und Partnern die systematische Aufklärung von Kindern und Jugendlichen weiter zu verbessern und dabei die eigenen Handlungsmöglichkeiten deutlicher wahrnehmen und ergreifen zu können.

Wenn die Prävention versagt hat

Für alle Betroffenen von sexuellem Missbrauch in Religionsgemeinschaften, die ehrenamtlich für ihre Organisation tätig waren, stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

Versicherungsfall telefonisch melden: +49 40 5146-3025

Versicherungsfall online melden:  https://service.vbg.de/kontaktcenter/sexueller-missbrauch-in-kirchen-versicherungsfall-melden

 

Informationen für Betroffene von sexualisierter Gewalt in der Kirche

Hier finden Sie Informationen, welche Personen dem gesetzlichen Versicherungsschutz in Einrichtungen der Religionsgemeinschaften unterliegen.

* Nachfolgend oberbegrifflich als „Einrichtungen der Religionsgemeinschaften“ zusammengefasst

** Pädagogische (Fach-)Kräfte sind in diesem Text alle Personen, die in einer Organisation aufgrund ihrer Tätigkeit Kinder und Jugendliche einzeln oder in Gruppen betreuen, begleiten, anleiten, lehren oder auch nur beaufsichtigen. Sie können hauptberuflich oder ehrenamtlich mitarbeiten.