Elektromobilität

Elektromobilität - Neue Formen der Mobilität

In den letzten Jahren sind verschiedene Formen von elektrisch angetriebenen oder unterstützen Mobilitätsformen auf den Markt gekommen. Dazu gehören verschiedene Arten von Fahrrädern mit Elektroantrieb und seit dem 15.06.2019 auch die Elektrokleinstfahrzeuge. Weiterhin steigt die Zahl von Kraftfahrzeugen mit Elektro- oder Hybridantrieben im Straßenverkehr. In den Mitgliedsunternehmen der VBG werden diese neuen Formen der Mobilität zunehmend genutzt. Daraus ergeben sich verschiedene Fragestellungen, wie diese Mobilitätsformen aus der Sichtweise des Arbeitsschutzes zu bewerten sind.

Elektromobilität -Fahrrad und Elektrokleinstfahrzeuge - Informationssammlung

  • Welche Arten von Fahrrädern mit Elektroantrieb gibt es?

    Eine genaue und alle verschiedenen Typen von Fahrrädern mit Elektroantrieb erfassende rechtliche Definition und Begriffsabgrenzung gibt es für keines dieser Fahrzeuge. Einzig die Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert „einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet“ als E-Bikes (§ 39 Abs. 7 StVO: Legende zu Sinnbild E-Bike). Auch im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich noch kein durchweg einheitliches Begriffsverständnis durchgesetzt. So wird anders als in der StVO die Bezeichnung „E-Bike“ häufig als Oberbegriff für alle mit einem Elektromotor versehenen Fahr- oder Kleinkrafträder verwandt, teilweise aber auch nur für solche Fahrzeuge, die vollständig elektrobetrieben sind und bei denen der Elektromotor nicht lediglich als Hilfsantrieb fungiert. Rechtlich kommt es auf eine genaue Begriffsunterscheidung letztlich allerdings gar nicht an: Wenn die Verwendung eines zu dieser Gruppe gehörenden Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen etwa vom Vorliegen bestimmter straßenverkehrsrechtlicher Voraussetzungen abhängig ist, dann stellen die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht auf Begriffe für das Fahrzeug ab, sondern nehmen auf dessen konkrete Leistungs- oder Beschaffenheitsmerkmale Bezug. Daher ist es rechtlich eher unbedeutend, unter welcher Bezeichnung das Fahrzeug am Markt vertrieben wird, sondern entscheidend ist vorrangig, welche Leistung das Fahrzeug hat und wie sein elektrischer Antrieb wirkt.

    Unabhängig davon haben sich in der Praxis allerdings folgende brauchbare inhaltliche Unterscheidungen der verschiedenen Typen von Fahrrädern mit Elektroantrieb herausgebildet:

    Ein sogenanntes Pedelec (Pedal Electric Cycle), auch Pedelec 25 genannt, ist ein Fahrzeug, bei dem der Fahrer mit einem Elektromotor bis 250 Watt während des Tretens bis 25 km/h unterstützt wird („Fahrrad mit Trethilfe“). Der Unterstützungsgrad kann in mehreren Stufen eingestellt werden und ist abhängig von der Pedalkraft oder der Trittfrequenz des Fahrers. Zusätzlich kann das Pedelec mit einer Anfahr- oder Schiebehilfe ausgerüstet sein, die ohne eine Pedalbewegung eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h zulässt. Pedelecs dieser Art sind keine Kraftfahrzeuge, sondern unterliegen den für Fahrrädern geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz und § 63a Absatz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).

    Eine andere Art der Fahrräder mit Elektroantrieb sind die sogenannten S-Pedelecs (schnelles bzw. Speed-Pedelec oder auch Pedelec 45). Hier wird der Fahrer wie beim Pedelec mit einem Elektromotor beim Treten unterstützt, allerdings bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h und einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW. Straßenverkehrsrechtlich sind S-Pedelecs keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder der EG-Fahrzeugklasse L1e (Anlage XXIX Abschnitt 2 zu § 20 Abs. 3a StVZO). Damit unterliegen S-Pedelecs den für diese Kraftfahrzeugklasse geltenden fahrerlaubnis-, ausrüstungs- und zulassungsrechtlichen Regelungen.

    Alle übrigen Kleinkrafträder (§ 2 Nr. 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ohne Notwendigkeit des Tretens durch den Fahrer („Pedalantrieb“) eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen können. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Fahrprüfung bzw. -erlaubnis und Verhaltenspflichten im öffentlichen Straßenverkehr (zum Beispiel Helmtragepflicht) werden diese Fahrzeuge in drei von ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit abhängige Klassen eingeteilt, nämlich bis 20 km/h (Leichtmofas bis 0,5 kW – § 1 Satz 1 Leichtmofa-Ausnahmeverordnung), bis 25 km/h (Mofa - § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Fahrerlaubnisverordnung) und bis 45 km/h (Kleinkrafträder - EG-Fahrzeugklasse L1e-B). Auf die konkreten straßenverkehrsrechtlichen Unterschiede soll an dieser Stelle jedoch nicht eingegangen werden.

  • Was sind Elektrokleinstfahrzeuge?

    Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der seit dem 15.06.2019 geltenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sind nur solche Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, die mit einer Lenk- oder Haltestange ausgerüstet sind, eine bestimmte Nenndauerleistung nicht überschreiten sowie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens sechs, höchstens jedoch von 20 km/h erreichen, wie zum Beispiel elektrische Tretroller (auch E-Scooter genannt) und Segways; Fahrzeuge mit einem Elektro-Hilfsantrieb wie Pedelecs, für die die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrräder gelten, oder S-Pedelecs sowie andere motorangetriebene Elektrofahrräder fallen nicht darunter.

  • Wo finde ich Informationen zu straßenverkehrsrechtlichen Beschaffenheits- und Verhaltensvorschriften für Fahrräder mit Elektroantrieb und Elektrokleinstfahrzeuge?

    Bezogen auf die straßenverkehrsrechtlichen Aspekte von Fahrrädern mit Elektroantrieb und Elektrokleinstfahrzeugen finden Sie Informationen beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie beim Deutschen Verkehrssicherheitsrat.

    Speziell für die Nutzung von Fahrrädern und Pedelecs gibt es eine Informationsbroschüre der VBG.

  • Gibt es im Arbeitsschutzrecht eine Helmtragepflicht bei der Nutzung von Fahrrädern mit Elektroantrieb oder Elektrokleinstfahrzeugen?

    Nein, weder das staatliche noch das berufsgenossenschaftliche Regelwerk zum Arbeitsschutz sieht eine Helmpflicht bei der Nutzung von Fahrrädern mit Elektroantrieb oder Elektrokleinstfahrzeugen vor. Abweichend davon ist im Straßenverkehrsrecht für manche Arten von Kleinkrafträdern (zum Beispiel S-Pedelecs) allerdings eine Helmpflicht vorgeschrieben.

    Unabhängig von einer Rechtspflicht empfiehlt die VBG allerdings sowohl im beruflichen als auch privaten Kontext das Tragen eines Fahrradhelmes, da dadurch das Risiko bei einem Unfall eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu erleiden deutlich minimiert wird. Unternehmer (Arbeitgeber) sollten daher im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darauf hinwirken, dass Versicherte bei der Benutzung von Fahrrädern mit Elektroantrieb oder Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr einen Helm tragen. Wird ein Fahrrad mit Elektroantrieb oder Elektrokleinstfahrzeug als Arbeitsmittel bei betrieblich veranlassten Fahrten („Dienstfahrt“) benutzt, kann der Unternehmer das Tragen des Fahrradhelms aufgrund seines Weisungsrechts anordnen, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder er dessen Verwendung nur ausdrücklich gestattet hat. In diesen Fällen wird der Arbeitgeber auch einen Helm für die betriebliche Verwendung zur Verfügung stellen müssen. In der Regel wird sich eine solche betriebliche Helmpflicht als notwendige Maßnahme aus der für die Tätigkeit durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ergeben. Überlässt der Unternehmer seinen Versicherten ein Fahrrad mit Elektroantrieb oder Elektrokleinstfahrzeug auch für die Wege von zu Hause zur Arbeit und zurück, dann unterliegt das Tragen eines Helms zwar regelmäßig nicht seiner Weisungsbefugnis, er sollte aber in der Vereinbarung über die Überlassung des Fahrzeugs (wie zum Beispiel beim „Dienstradleasing“) die Helmpflicht zur Vertragsbedingung machen. Zusätzlich sollten Versicherte nach den vorstehenden Verpflichtungsmöglichkeiten in der dunklen Jahreszeit auch reflektierende Kleidung tragen.

    Für eine Informationsveranstaltung zum Fahrradhelm steht im Übrigen auch das Präventionsmobil der VBG zur Verfügung.

  • Gibt es spezielle Vorschriften für die Prüfung von Fahrrädern mit Elektroantrieb und Elektrokleinstfahrzeugen im betrieblichen Einsatz?

    Werden Fahrräder mit Elektroantrieb oder Elektrokleinstfahrzeuge ihrer ausschließlichen Bestimmung entsprechend von Versicherten als Fortbewegungsmittel für Betriebs- oder Dienstwege verwendet, so handelt es sich bei Ihnen um Arbeitsmittel. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden oder Versicherten gehören und ihre betriebliche Verwendung vom Unternehmer gestattet worden ist. Wie für andere Arbeitsmittel auch richten sich die Maßnahmen zur sicheren Verwendung im betrieblichen Einsatz nach der Betriebssicherheitsverordnung. Gemäß dieser Verordnung sind Art, Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln bzw. festzulegen.

    Hinsichtlich der Betriebssicherheit ihrer elektrischen Komponenten fallen Fahrräder mit Elektroantrieb und Elektrokleinstfahrzeuge zusätzlich in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3). Fahrzeuge fallen außerdem noch grundsätzlich in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70), wobei diese Vorschrift Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugtypen vorsieht (siehe nächste Frage). Beide vorstehenden Vorschriften sehen verbindliche Prüfungen vor. Nähere Einzelheiten zu diesen Prüfungen sind in den Durchführungsanweisungen zu den genannten Vorschriften enthalten. Die verbindlichen Vorgaben zu Prüffristen aus den Unfallverhütungsvorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen verwendet wird, weil die vorstehenden Regelungen des Arbeitsschutzes unabhängig vom Straßenverkehrsrecht gelten, damit also etwa auch im nicht-öffentlichen innerbetrieblichen Verkehr zu beachten sind.

  • Für welche Fahrräder mit Elektroantrieb beziehungsweise Elektrokleinstfahrzeuge gilt die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70)?

    Erreichen diese Fahrzeuge aufgrund ihres maschinellen Antriebs bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 8 km/h, dann gilt die UVV. Unabhängig von ihrer Einordnung als Kraftfahrzeuge und der Bestimmung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehrsrecht kommt es für die Geltung der UVV alleine darauf an, ob das Fahrzeug aus eigener Motorkraft eine Geschwindigkeit von mehr als 8 km/h erreicht. Werden höhere Geschwindigkeiten als 8 km/h nur durch Tretunterstützung (wie zum Beispiel bei Fahrzeugen nach § 1 Abs. 3 StVG (Pedelecs)) erreicht, dann findet die UVV keine unmittelbare Anwendung. Die UVV gilt auch nicht, wenn es sich um Privatfahrzeuge handelt, die dienstlich oder geschäftlich genutzt werden. Gleichwohl kann die UVV in diesen Fällen bei der Gefährdungsbeurteilung Anhaltspunkte für die Ableitung von Schutzmaßnahmen bieten, so etwa zu Zyklen der Betriebssicherheitsprüfung durch einen Sachkundigen (§ 57 DGUV Vorschrift 70).

  • Welche Überlegungen zum Arbeitsschutz müssen berücksichtigt werden, wenn Fahrräder mit Elektroantrieb und Elektrokleinstfahrzeuge Arbeitsgegenstand von Beschäftigten sind?

    Auch wenn Versicherte ein Fahrrad mit Elektroantrieb oder Elektrokleinstfahrzeug zwar nicht als Beförderungsmittel (Arbeitsmittel) nutzen, aber aus anderen betrieblichen Gründen etwaigen von ihm ausgehenden Gefährdungen ausgesetzt sind, muss sichergestellt sein, dass der Umgang mit dem Fahrzeug sicher ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht als Arbeitsmittel verwendet wird, sondern es selbst Arbeitsgegenstand ist. Das ist etwa beim Einsammeln und Aufladen der Fahrzeuge durch Versicherte (sogenannte „Juicer“) oder bei deren Wartung beziehungsweise Reparatur der Fall. Auch hier empfiehlt es sich, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Versicherten an denen zu orientieren, die für die Verwendung von Fahrrädern mit Elektroantrieb und Elektrokleinstfahrzeugen als Arbeitsmittel vorgeschrieben sind.

  • Wie sind Fahrräder mit Elektroantrieb und Elektrokleinstfahrzeuge als Teil des innerbetrieblichen Verkehrssystems zu betrachten?

    Bei der innerbetrieblichen Verwendung von Fahrrädern mit Elektroantrieb und Elektrokleinstfahrzeugen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welche Gefährdungen von den Beschäftigen, die diese Fahrzeuge nutzen, für andere Beschäftigte (zum Beispiel Fußgänger) ausgehen. Auch ist zu ermitteln, ob die Beschäftigten bei der Nutzung von Fahrrädern mit Elektroantrieb und Elektrokleinstfahrzeugen durch andere innerbetriebliche Verkehrsmittel gefährdet werden (beispielsweise Flurförderzeuge). Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind dann wirksame Schutzmaßnahmen festzulegen (zum Beispiel innerbetriebliche Verkehrsregelungen, getrennte Verkehrswege). Diese Maßnahmen müssen auch als Teil der regelmäßigen Unterweisung kommuniziert werden.

  • Darf ich auf einem Fahrrad mit Elektroantrieb oder Elektrokleinstfahrzeug Lasten transportieren?

    Grundsätzlich dürfen Lasten nur in dafür vorgesehenen Transportvorrichtungen transportiert werden und sind ausreichend gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. Die Transportvorrichtungen sind dabei bestimmungsgemäß zu verwenden und vom Hersteller vorgegebene Maximallasten müssen eingehalten werden. Diese Grundsätze sind bei der Gefährdungsbeurteilung für den Transport von Lasten zu berücksichtigen.

    Bei den meisten Fahrrädern mit Elektroantrieb sind Gepäckträger zur Lastenbeförderung vorhanden. Zum Teil gibt es sogar speziell für den Lastentransport ausgestattete Fahrräder mit Elektroantrieb. Für Elektrokleinstfahrzeuge gilt, dass bei der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr die Nutzung eines Anhängers und die Beförderung von Personen explizit untersagt sind (§ 8 eKFV). Auch der Transport von Lasten auf dem Trittbrett wird in der Regel nicht erlaubt sein, da dieses von den Herstellern nicht zum Lastentransport vorgesehen ist.

  • Unterscheiden sich Fahrräder mit Elektroantrieb von Elektrokleinstfahrzeuge aus der Betrachtungsweise des Gesundheitsschutzes?

    Elektrokleinstfahrzeuge sind in der Regel zur Überwindung kurzer Distanzen gedacht (zum Beispiel „letzte Meile“ auf dem Arbeitsweg) und erfordern keine besondere körperliche Aktivität. Gerade bei ansonsten bewegungsarmen Tätigkeiten sollten solche kurzen Wege als kleiner Ausgleich für die körperliche Inaktivität genutzt werden. Die im Bereich der Fahrräder mit Elektroantrieb am häufigsten vertretenen Pedelecs unterstützen nur die körperliche Bewegung. Hier ist daher im Gegensatz zu den Elektrokleinstfahrzeugen körperliche Aktivität zur Fortbewegung erforderlich. Aus Sicht der VBG ist eine Mobilitätsform, die körperliche Aktivität erfordert, bei ansonsten bewegungsarmen oder einseitigen Tätigkeiten zu bevorzugen.

  • Was ist beim Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus zu beachten?

    Das für den Ladevorgang notwendige Ladegerät muss gemäß der DGUV Vorschrift 3 in, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Durchführungsanweisungen der UVV, festgelegten Intervallen durch eine Elektrofachkraft auf elektrische Sicherheit geprüft werden.

    Beim Umgang mit Akkus ist folgendes zu beachten:

    • Bedienungsanleitung des Herstellers und interne Betriebsanweisungen beachten
    • Beschädigungen des Akkus vermeiden
    • bei sichtbaren Beschädigungen, ungewöhnlichen Gerüchen und Verformungen sachgerecht zum Beispiel bei einem Fachhändler entsorgen

      Treten ungewöhnliche Hitzeentwicklung oder gar Rauchentwicklung auf, sind das Hinweise, dass der Akku sich in einem Zustand befindet, der ein erhebliches Risiko für Gesundheitsschäden der Beschäftigten darstellt. Wenn es ohne Gefährdung von Personen möglich ist, so kann der Akku in ein dafür zugelassenes Behältnis (mit Druckentlastung!) oder ein ausreichend großes Behältnis mit Wasser verbracht werden. Dabei ist unbedingt auf den Eigenschutz zu achten und geeignete PSA (z.B. Handschuhe, Gesichtsschutz) zu tragen. Die Bekämpfung eines Entstehungsbrandes an einem Akku mit Feuerlöschern ist in der Regeln mit einer hohen Eigengefährdung verbunden und daher äußerst kritisch zu bewerten. Weitere Informationen zum betrieblichen Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus finden Sie im Fachbereich AKTUELL des Fachbereichs „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ der DGUV (FBFHB-018).

    Beim Laden und Lagern ist folgendes zu beachten:

    • nur die vom Hersteller zugelassenen Ladegeräte verwenden
    • Akku vor Ladebeginn auf Raumtemperatur erwärmen und nur in Trockenräumen, idealerweise bei Raumtemperatur laden
    • Herstellerangaben beachten
    • Akkus nicht in Flucht- und Rettungswegen laden
    • Akkus und das Ladegerät beim Ladevorgang auf eine schwer entflammbare Unterlage und nicht in der Nähe von brennbarem Material ablegen und
    • Akku und Ladegerät während des Ladevorgangs nicht abdecken
    • Akkus bei Raumtemperatur und trocken lagern
    • Tiefentladung vermeiden; bei längerer Lagerung, zum Beispiel über den Winter, den Akku daher vorher aufladen
  • Dürfen die Akkus privater Fahrräder mit Elektroantrieb oder Elektrokleinstfahrzeuge auf der Arbeit geladen werden?

    Das liegt wie bei anderen privaten Elektrogeräten auch in der Entscheidung des Arbeitgebers. Wenn er das Laden erlaubt, so sind die Ladegeräte gemäß DGUV Vorschrift 3 zu prüfen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Gefährdungen, die von den ladenden Akkus ausgehen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewerten. Entsprechende Hinweise zum sicheren Umgang mit Akkus sind dann in einer Betriebsanweisung zu regeln. Es empfiehlt sich, für das Laden geeignete Bereiche innerhalb der Arbeitsstätte festzulegen.

  • Was ist aus präventiver Sicht bei dem Angebot eines Dienstradleasings zu beachten?

    Sollen die geleasten Fahrräder oder Pedelecs auch für Dienstfahrten verwendet werden, ist diese Tätigkeit in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und es sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen ermittelte Gefahren abzuleiten. Aber auch bei einer rein privaten Nutzung (zum Beispiel auf den Wegen zum Erreichen und Verlassen der Arbeitsstätte) können im Rahmen des Dienstradleasings präventiv wirksame Maßnahmen verankert werden. Je nach Art des verwendeten Fahrrads oder Pedelecs beziehungsweise der Tätigkeit, wozu dieses verwendet wird, sind gegebenenfalls unterschiedliche Maßnahmen erforderlich beziehungsweise sinnvoll. Besonders bei S-Pedelecs (mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h) sind spezielle Anforderungen zu beachten, da diese auch straßenverkehrsrechtlich nicht als Fahrrad gelten, sondern zu den Kleinkrafträdern zählen.  Die konkret getroffenen Maßnahmen werden den Mitarbeitenden dann im Rahmen der betrieblichen Unterweisung vermittelt.

    Damit die geleasten Fahrräder oder Pedelecs technisch in einem sicheren Zustand sind, sind regelmäßige Wartung und Prüfung erforderlich. Werden die geleasten Fahrräder oder Pedelecs für betriebliche Fahrten verwendet, ist das verbindlich durch das Unternehmen zu gewährleisten. Aber auch bei einer rein privaten Nutzung kann eine entsprechende Vorgabe in der Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden festgelegt werden. Häufig können entsprechende Wartungspakete bei den Leasingunternehmen direkt mitgebucht werden. 

    Auch das Tragen eines Fahrradhelms sollte im Rahmen der Einführung eines Dienstradleasings thematisiert werden. Für Fahrräder und die meisten Pedelecs gibt es keine allgemeinen, verbindlichen Vorschriften zur Helmpflicht. Für Dienstfahrten ist die Festlegung einer Helmpflicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung denkbar. Aber auch bei Wegen zum Erreichen und Verlassen der Arbeitsstätte könnte das Tragen eines Fahrradhelms zum Beispiel im Rahmen einer Selbstverpflichtung festgeschrieben werden. Weiterhin kann das Unternehmen Helme und retroreflektierende Kleidung für die Mitarbeitenden, die das geleaste Fahrrad oder Pedelec rein privat nutzen, zur Verfügung stellen.

    Da der Umstieg auf ein neues Fahrzeug immer erst eine gewisse Eingewöhnung voraussetzt, ist es sinnvoll, parallel zum Dienstradleasing auch regelmäßig Fahrrad-Fahrtrainings für die Nutzerinnen und Nutzer eines Dienstrades anzubieten. 

    Wie die Einführung eines Dienstradleasings in einem Unternehmen gut funktionieren kann, lesen Sie in einem Erfahrungsbericht auf unserem Certo-Portal.

Elektromobilität - Elektro- und Hybridfahrzeuge - Informationssammlung

  • Wie erkenne ich ein Elektro- oder Hybridfahrzeug?

    Eine einheitliche Kennzeichnung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge existiert nicht. Hinweise, dass es sich bei einem Fahrzeug um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug handelt, können unter anderem sein:

    • Deutsches Kennzeichen mit einem „E“ am Ende der Buchstaben-Nummern-Kombination
    • Schriftzug am Armaturenbrett oder an Fahrzeugteilen
    • orangefarbene Hochvoltkabel
    • Kennzeichnung auf den Hochvoltkomponenten
  • Besteht die Gefährdung eines Stromschlags durch Berühren von Fahrzeugteilen bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen?

    In der Regel sind die Hochvoltsysteme in Personenkraftwagen eigensicher ausgeführt. Das bedeutet, dass durch verschiedene Sicherheitseinrichtungen eine elektrische Gefährdung verhindert wird. Dies gilt natürlich nur, solange keine Eingriffe in das Hochvoltsystem durchgeführt werden beziehungsweise dieses unbeschädigt ist. Insbesondere für Nutzfahrzeuge sollte keine vollständig eigensichere Bauweise der Hochvoltsysteme vorausgesetzt werden. Falls Zweifel bestehen, ist immer der Hersteller zu befragen.

  • Wie ist bei der Pannenhilfe an Elektro- oder Hybridfahrzeugen vorzugehen?

    Als oberste Regel bei der Pannenhilfe gilt, nicht die Hochvoltkomponenten beziehungsweise orangefarbenen Leitungen zu berühren. Zunächst sollte der Zündschlüssel abgezogen werden und zur Sicherheit auch der Trennstecker/Disconnector der Hochvoltbatterie gezogen werden. Achtung: Fahrzeuge mit Transpondersystemen schalten sich automatisch bei Annäherung des Transponders an das Fahrzeug ein. Vor Beginn der Arbeiten muss eine Sichtprüfung auf Beschädigungen am Hochvoltsystem erfolgen.

  • Können Elektro- oder Hybridautos fremd gestartet beziehungsweise abgeschleppt werden?

    Vor dem Fremdstarten sollte unbedingt die Herstellerinformation beachtet werden. Häufig ist ein Fremdstarten über das 12/24 V DC Bordnetz nicht möglich.

    Grundsätzlich sollte der Transport von nicht mehr fahrbereiten Elektro- oder Hybridfahrzeugen mit einem Plateaufahrzeug erfolgen. Die Vorgaben des Herstellers sind in diesem Punkt unbedingt zu beachten.

  • Welche Gefährdungen bestehen an einem Elektro- oder Hybridfahrzeug nach einem Unfall?

    Grundsätzlich besteht auch nach einem Unfall mit einem Elektro- oder Hybridfahrzeug keine erhöhte elektrische Gefährdung, solange die Hochvoltanlage unbeschädigt ist. In der Regel wird die Hochvoltanlage vom Personenkraftwagen bei einer Airbagauslösung oder durch spezielle Unfallsensoren automatisch deaktiviert. Bei Nutzfahrzeugen gilt das nicht. Sind Teile der Hochvoltanlage beschädigt, kann es zu einer elektrischen Gefährdung beim Berühren der beschädigten Teile kommen. Zusätzlich können auch gesundheitsschädliche beziehungsweise ätzende Elektrolyte aus dem Energiespeicher austreten. Von beschädigten Hochvolt-Energiespeichern geht außerdem eine erhöhte Brandgefährdung aus. Die Brandentstehung kann dabei auch deutlich zeitlich verzögert zum Unfall erfolgen.

  • Wo finde ich weitere Informationen zum Thema?

    Der DGUV Fachbereich Holz und Metall, Sachgebiet Fahrzeugbau, -antriebssysteme und Instandhaltung stellt eine Themenseite zur Elektromobilität zur Verfügung. Dort finden Sie weiterführende Informationen zu diesem Thema.