Bodycams – Vor dem Einsatz

Vorbereitung ist alles – das gilt auch beim Einsatz von Bodycams, bei dem es Vorgaben und Richtlinien einzuhalten gilt. 

1. Rechtliche Grundlagen

Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 5 DSGVO) müssen eingehalten werden.

Neben den rechtlichen Grundlagen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist auch das Grundgesetz zu berücksichtigen. Dazu gehören vor allem:

  • Abs. 1 Art. 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
  • Abs. 1 Art. 2 „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“

Diese beiden Absätze sind für das berechtigte Interesse und die Interessenabwägung für den Einsatz der Bodycam zu beachten.

2. Interessenabwägung

Die Interessenabwägung können Sie sich wie eine Waage vorstellen. Auf der einen Seite stehen die im Grundgesetz verbrieften Grundrechte und Grundfreiheiten des Gefilmten oder unbeteiligter Dritter. Und auf der anderen Seite steht Ihr berechtigtes Interesse, die Bodycam einzusetzen.

Ihr berechtigtes Interesse muss hinreichend begründet und vor dem Einsatz der Bodycam dokumentiert sein, sodass eine Abwägung der Interessen zu Gunsten des Einsatzes der Bodycam vorliegt.

Diese Interessenabwägung muss auch später bei einem Einsatz der Bodycam von Ihrem Mitarbeitenden durchgeführt und nach dem Einsatz der Bodycam für den Einzelfall des Aktivierens der Bodycam dokumentiert werden.

3. Nachweis des berechtigten Interesses

Als Ihr berechtigtes Interesse gilt zum Beispiel:

  • der Schutz der eigenen Beschäftigten vor Übergriffen
  • die Wahrnehmung des Hausrechts.

Ein eigenes berechtigtes Interesse lässt sich nicht begründen mit:

  • Unterstützung bei der Strafverfolgung
  • Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls

Die folgenden Fragen helfen Ihnen dabei, Ihr berechtigtes Interesse zu ermitteln und zu dokumentieren können:
 

Warum benötige ich eine Bodycam?

  • Gab es gehäuft Übergriffe auf Mitarbeitende?
  • Sind diese Übergriffe dokumentiert?

Wurden Alternativen geprüft?

  • Wurden besondere Schulungsmaßnahmen zur Deeskalation durchgeführt?
  • Arbeiten die Beschäftigten im Team und können sich gegenseitig absichern?
  • Ist der Einsatz eines Diensthundes möglich?

Damit sollten Sie beantworten können, ob die Bodycam das richtige Mittel ist, um Ihr Ziel zu erreichen.

Wichtig: Ist das Gegenüber alkoholisiert oder steht unter anderen Drogen, dann nimmt die Wirksamkeit der Bodycam stark ab.

4. TOP-Maßnahmen (technisch, organisatorisch, personell)

Wenn Sie das berechtigte Interesse festgestellt und dokumentiert haben, gilt es die Implementierung der Bodycam im Unternehmen vorzubereiten. Dazu gehört zuerst die Auswahl der geeigneten Bodycam:

Technische Ausrüstung

  • Minimale Anforderung an die Bodycam
    • Verschlüsselte oder passwortgesicherte Speicherung der Aufnahmen
    • Auslesbarkeit nur von legitimierten Personen
    • Optisches Zeichen der Aufnahme durch ein rotes Leuchten
    • Integrierter Zeitstempel
  • Empfohlene Anforderung an die Bodycam
    • ggf. Pre-Recording-Funktion (muss im Einsatzkonzept festgelegt sein)
    • Weitwinkelobjektiv
    • Stoß- und Witterungsschutz
    • Einfache Bedienung der Aufnahmetaste
    • Akkulaufzeit entspricht mindestens der Arbeitszeit
    • Stabile Befestigung an Weste oder Kleidung

Organisatorische Maßnahmen

  • Zugriffs- und Berechtigungskonzept für die gespeicherten Daten

    Mit diesem Konzept entsprechen Sie der Forderung nach Integrität, Vertraulichkeit und Speicherbegrenzung (Art. 5 DSGVO).

    Es umfasst geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung.

    Beachten Sie dies auch, wenn Sie Daten auf ausländischen Datenservern speichern!

  • Einsatzkonzept und Erweiterung der Dienstanweisung

    Mit diesem Konzept entsprechen Sie der Forderung nach der Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 DSGVO).

    Es muss ein Einsatzkonzept erstellt werden, das Teil einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung sein kann. Darin muss definiert sein, bei welchen Situationen die Bodycams eingesetzt werden und welches Verfahren zu beachten ist. Bodycams können beispielsweise bei aggressivem Verhalten oder wenn die Situation unmittelbar zu eskalieren droht, eingesetzt werden. Ein nicht aggressives Verhalten, passives oder nicht gewalttätiges Verhalten einer Person berechtigt dagegen grundsätzlich nicht zu einem Kameraeinsatz. Im Einsatzkonzept muss auch definiert sein, in welchen Räumen die Bodycam eingesetzt werden kann. Sensible Orte wie Toiletten, Sanitärräume, Umkleidebereiche sowie Pausen- oder Aufenthaltsräume sind auszuschließen.

    Das Einsatzkonzept beschreibt für die Beschäftigten eindeutig, wie die Bodycam einzusetzen ist. Dazu gehört zum Beispiel:

    • in welcher Situation die Bodycam zu aktivieren ist
    • das Hinweisen auf die Aktivierung der Bodycam
    • das Aufklären über die Datenerhebung

    Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat vor Ort zu entscheiden, ob die Bodycam aktiviert wird. Hierbei muss eine Interessenabwägung getroffen werden, die zugunsten der Sicherheit des Beschäftigten ausfällt. Diese Abwägung ist nach dem Einsatz der Bodycam zu dokumentieren.

    Wichtig: Eine dauerhafte und anlasslose Aufnahme ist für das Erreichen der Ziele in der Regel nicht erforderlich und muss daher ausgeschlossen sein.

  • Dokument für die Protokollierung des Einsatzes

    Jeder Einsatz der Bodycam muss ausreichend dokumentiert werden, um nachweisen zu können, dass der Einsatz rechtmäßig war. Basisdaten dabei sind Datum, Ort und Anlass der Aufnahme.
    Die Interessenabwägung für das Einschalten der Bodycam zugunsten der Beschäftigten dokumentiert sein.

  • Informationen der Datenerhebung:  z.B. Visitenkarten für Betroffene

    Mit diesen Informationen entsprechen Sie der Forderung nach der Transparenz (Art. 5 DS-GVO) und Erkennbarmachung.

    Der Umstand der Beobachtung sowie der Name und die Kontaktdaten der verantwortlichen Person sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

    Sollte es zu Aufnahmen kommen, sind Betroffene unverzüglich in geeigneter Form über die Datenerhebung zu informieren. Das kann beispielsweise durch das Aushändigen eines Merkblattes erfolgen, das über die folgenden Punkte aufklärt bzw. informiert:

    • Rechtsgrundlage
    • das berechtigte Interesse hinter dem Bodycam-Einsatz
    • die Rechte betroffener Personen,
    • die Speicherdauer,
    • beabsichtigte Übermittlungen
    • die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen.

    Die Information der Betroffenen über die Datenerhebung ist in Situationen der Konfrontation schwierig und sollte deshalb so einfach wie möglich gehandhabt werden. Oft werden in der Praxis Visitenkarten mit den entsprechenden Informationen zur Datenerhebung, zur Datenaufbewahrungsdauer und die Kontaktinformationen für Fragen ausgehändigt.

  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

    Im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist dokumentiert, welche Daten, wozu und mit welchem Gerät erhoben wurden.

Personelle Maßnahmen

Grundsätzlich gilt für die personelle Aufstellung:

  • Einsatz der Bodycam im Team: Person mit Bodycam + sichernde Mitarbeiterin bzw. sichernder Mitarbeiter
  • Auswahl geeigneter Beschäftigter
  • Schulung und Training der Mitarbeitenden in Theorie und Praxis
  • Geeignete Trageeinrichtung (z. B. Weste mit Hinweis auf Videoaufzeichnung)

Die Bodycam ist lediglich ein Hilfsmittel, um die Hemmschwelle für Übergriffe zu erhöhen. Sie ersetzt keinen zweiten Sicherheitsmitarbeitenden, der oder die bei konfrontativen Tätigkeiten die Sicherung übernimmt. Dieses Hilfsmittel ist nur wirksam, wenn das Sicherheitspersonal souverän damit umgehen kann und rechtssicher damit auftritt.

Weiterführende Informationen

  • Während und nach dem Einsatz der Bodycam

    Vorgaben und Hinweise, was beim und nach dem Einsatz von Bodycams zu beachten ist.
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  • Bodycams – Einsatz im öffentlichen Raum

    Anwendungsbereiche, Begriffsbestimmungen und Grundsätze nach der DSGVO
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  • Sicherungsdienstleistungen

    Umfassende Brancheninformationen vom Security-Report bis zum Einsatz von Bodycams
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