Brexit – Auswirkung auf die gesetzliche Unfallversicherung

Nach der Zustimmung zum Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) und der EU wurde der Austritt zum 01.02.2020 vollzogen.

Gemäß dem Austrittsabkommen gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch nach Ende des Übergangszeitraums weiterhin für solche Personen, die sich bis 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs und der EU befinden bzw. befanden (Bestandsfall). 

Beispiele: 

  • Bei Entsendung eines Arbeitnehmers in das Vereinigte Königreich, der ab 28.Dezember 2020 dort zeitlich befristet in einem Projekt seines deutschen Arbeitgebers mitarbeiten soll, kann eine A1-Bescheinigung bis maximal 24 Monate ausgestellt werden, sofern auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen (Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004).
  • Eine Arbeitnehmerin mit Wohnsitz in Deutschland hat mit ihrem britischen Arbeitgeber ab 01.12.2019 alternierende Telearbeit zunächst bis 30.11.2021 vereinbart. Sie arbeitet vier Tage wöchentlich im Homeoffice in Deutschland und einmal wöchentlich im Büro in London. Damit übt sie eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus (Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004). Die DVKA hat mit der A1-Bescheinigung bestätigt, dass aufgrund ihres Wohnsitzes und ihrer wesentlichen Tätigkeit in Deutschland deutsches Recht Anwendung findet. 

Ab 01.01.2021 kommt es für die Beurteilung von „Neufällen“, d.h. für Fallgestaltungen ohne vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich, auf die Regelungen im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Partnerschaftsvertrag) an.

Die Regelungen im „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“ entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie Nr. 987/2009. Entsprechend Beispiel a), gelten auch für einen in Deutschland versicherten Arbeitnehmer bei einer erstmaligen Entsendung in das Vereinigte Königreich nach dem 31.12.2020, um dort eine Arbeit auf Rechnung seines Arbeitgebers auszuführen, die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, sofern

  • der Arbeitgeber eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt,
  • die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
  • dieser nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich ersetzt.

Dieses Abkommen ist nach Ratifikation durch das Europäische Parlament zum 01.Mai 2021 formell in Kraft getreten.