FAQ

Gefährdungsbeurteilung  – Antworten auf häufig gestellte Fragen

  • Wer ist im Unternehmen für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich? Und wer ist außerdem beteiligt?

    Verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich die Unter­nehmensleitung. Sie kann diese Aufgabe delegieren, zum Beispiel an Führungskräfte des Unternehmens, bleibt jedoch für die korrekte Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die wirksame Umsetzung von Schutzmaßnahmen verantwortlich.

    Folgende Personen sind üblicherweise an der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt:

    • Führungskräfte (Im Auftrag verantwortlich für die Durchführung)
    • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Beratung und Unterstützung)
    • Betriebsärztinnen und -ärzte (Beratung und Unterstützung)
    • Betriebsräte (Mitbestimmungsrecht)
    • Sicherheitsbeauftragte (Informationsermittlung, Prozessbegleitung)
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Informationsbereitstellung und Unterstützung)
    • Externe Arbeitsschutzfachleute (Beratung und Unterstützung)

     Wichtig ist insbesondere die Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sicherheitsbeauftragten, da diese die Gefährdungen und Belastungen im betrieblichen Alltag am besten kennen.

    Das  Formular „Verantwortliche, Beteiligte und mitgeltende Unterlagen“ kann bei der Dokumentation d er Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Die von der VBG herausgegebene Software GEDOKU unterstützt jedoch  besonders effektiv dabei, alle Aspekte der Gefährdungsbeurteilung – von der Unternehmensstruktur über die Analyse einzelner Arbeitsbereiche bis hin zur Terminverwaltung – effizient zu bearbeiten und zu dokumentieren.

  • Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung überprüft werden?

    Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden. Wenn keine besonderen Anlässe eine Aktuali­sierung erfordern, haben sich in der Praxis für Mitgliedsbetriebe der VBG Zeiträume von drei bis fünf Jahren zwi­schen den Überprüfungen bewährt.

     

    Die Gefährdungsbeurteilung muss aber aus besonderen Anlässen überarbeitet werden, zum Beispiel bei:

    • Verwendung neuer Arbeitsstoffe
    • Veränderung von Arbeitsmitteln und Maschinen
    • Änderungen von Arbeitsbereichen und Verkehrswegen
    • Änderungen von Arbeitsverfahren und Tätigkeiten
    • Änderungen der Arbeitsorganisation
    • Auftreten von Belastungen und Beschwerden
    • Auftreten von Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten
    • Änderungen von Vorschriften

    Die Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen erfolgt in der Regel tätigkeitsbezogen.

  • Wie gliedert man das Unternehmen für die Gefährdungsbeurteilung in "Arbeitsbereiche“ und „Tätigkeiten"?

    Voraussetzung für die geforderte systematische Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen ist die Kenntnis der Gesamtheit der zu beurteilenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten. Daher sollten Führungskräfte und Arbeitsschutzfachleute, möglichst in der Gruppe, das Unternehmen in überschaubare Einheiten unterteilen. Die Kriterien sind hierbei die jeweils vorliegenden Gefährdungen und Belastungen.

    Dabei gilt es, Tätigkeiten, Arbeitsbereiche oder Arbeitsplätze mit gleichartigen Gefährdungen und Belastungen gemeinsam zu beurteilen. Auch Größe und Überschaubarkeit der festgelegten Arbeitsbereiche sind zu berücksichtigen. 

    Mögliche Gruppierungen sind zum Beispiel:

    Organisationsbereich oder Abteilung:

    • Verwaltung
    • Werkstatt
    • Produktion
    • Lager
    • Labor
    • Verkaufsstellen
    • ...

     

    Arbeitsplatz-, Tätigkeits- oder Berufsgruppe:

    • Instandhalter
    • Außendienst
    • Führungskraft
    • Reinigungskraft
    • Schlosser, Schlosserin
    • Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter
    • Callcenter-Mitarbeiterin oder -Mitarbeiter
    • ...
  • Was sind „mitgeltende Dokumente“?

    Vorliegende betriebliche Unterlagen zu bestehenden Gefährdungen und Belastungen sind sogenannte „mitgeltende Dokumente“. Es ist sinnvoll sie in die anstehende Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

     Beispiele für solche Unterlagen:

    •  Sicherheitsdatenblätter von Gefahrstoffen
    • Messprotokolle, Analyseberichte
    • Informationen über psychische Belastungen
    • Betriebliche Erlaubnis- und Arbeitsfreigabescheine
    • Verfahrensanweisungen
    • Berichte der betrieblichen Arbeitssicherheitsfachleute
    • Betriebsanweisungen
    • Explosionsschutzdokumente
    • Unterlagen über bereits vorhandene Schutzmaßnahmen

    Das Download-Formular „Verantwortliche, Beteiligte und mitgeltende Unterlagen" greift die Anforderungen an die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für diese Aspekte arbeitsbereichsbezogen auf. Die von der VBG herausgegebene Software GEDOKU unterstützt jedoch  besonders effektiv dabei, alle Aspekte der Gefährdungsbeurteilung – von der Unternehmensstruktur über die Analyse einzelner Arbeitsbereiche bis hin zur Terminverwaltung – effizient zu bearbeiten und zu dokumentieren.

  • Wie kann ich prüfen, ob die Arbeitsschutzorganisation im Unternehmen den Anforderungen genügt?

    Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist eine wirksame Arbeitsschutzorganisation im Unternehmen, das heißt eine effektive Regelung der organisatorischen Rahmenbedingungen, zum Beispiel:

    • Klar definierte Verantwortlichkeiten und Pflichten aller Mitwirkenden im Arbeitsschutz 
    • Eine funktionierende Kontrolle der Aufgabenerfüllung 
    • Benennung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern des Arbeitsschutzes 
    • Hinreichende Qualifikation der Beteiligten hinsichtlich der Durchführung der Gefähr­dungsbeurteilung 
    • Notfallorganisation (Erste Hilfe, Brandschutz) 
    • Arbeitsmedizinische Vorsorge 

    Im VBG-Basiskatalog Arbeitsschutzorganisation sind Kriterien für die Bewertung und geeignete Maßnahmen aufgeführt. Der Katalog ist Bestandteil der VBG-Software GEDOKU und steht als Download  zur Verfügung.

  • Wie erfolgt eine Risikobeurteilung?

    Das Risiko ist definiert als Produkt aus möglicher Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit. Als effektiv hat sich hier die Einstufung des Risikos nach dem Ampelprinzip bewährt.

    • Das Risiko ist gering ("grün")
      • keine Maßnahmen erforderlich; prüfen, ob Verbesserung möglich ist
    • Das Risiko ist vorhanden ("gelb")
      • Maßnahmen zur Minderung des Risikos sind erforderlich
    • Das Risiko ist hoch ("rot")
      • Maßnahmen zur Minderung des Risikos sind unverzüglich durchzuführen

     Falls die Zuordnung zu einer der drei Risikostufen für eine ermittelte Gefährdung oder Belastung nicht ohne weiteres möglich ist, kann eine Risikomatrix Anhaltspunkte liefern.  Im Leitfaden VBG-Fachwissen „Gefährdungsbeurteilung – So geht’s„ ist  beispielhaft eine solche Matrix  beschrieben. In der Software GEDOKU können sie die entsprechende Einschätzung in der Matrix anklicken und die Einschätzung wird automatisch übernommen.

     In Gesetzen, Verordnungen und in Vorschriften werden teilweise spezifische Verfahren zur Bestimmung des vorhandenen Risikos benannt, die dann auch anzuwenden sind. In der Software GEDOKU wird darauf Bezug genommen. Ein Beispiel hierfür ist die „Leitmerkmalmethode“ zur Bestimmung des Risikos beim händischen Tragen und Bewegen von Lasten.

  • Auf welchen Rechtsgrundlagen basiert die Gefährdungsbeurteilung?

    Die Pflicht zur Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen ist in den Paragraphen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes und präzisierenden Verordnungen, zum Beispiel der Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung sowie in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) festgeschrieben.

    Im Jahr 2013 wurde in Paragraph 5 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdung durch psychi­sche Belastungen in die Liste der Gefährdungen aufgenommen. Psychische Belastungen und Gefährdungen resultieren aus allen relevanten Einwirkungen und Gefährdungsfaktoren der Tätigkeiten. Sie stehen also immer im Zusammenhang mit allen anderen Gefährdungen im Betrieb.

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung – Antworten auf häufig gestellte Fragen

  • Was sind "Psychische Belastung" und "Psychische Beanspruchung"?

    Psychische Belastung wird verstanden als die Gesamtheit der erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukom­men und auf ihn psychisch einwirken. Sie sind neutral.

     Die individuelle und unmittelbare Auswirkung psychischer Belastung auf den Beschäftigten, zum Beispiel auf seine Aufmerksamkeit und Wahrnehmung, Denk- und Gedächtnisleistungen, Gefühle und Empfindungen, in Abhängigkeit von seinen individuellen Voraussetzungen und seinem Zustand wird als Psychische Beanspruchung verstanden. Langfristi­ge Auswirkungen dauerhafter psychischer Beanspruchung sind Beanspruchungsfolgen. Sie können positiv oder negativ wirken.

    (Begriffsabgrenzung nach DIN EN ISO 10075-1)

  • Was versteht man unter der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung?

    Bei der Gefährdungsbeurteilung sollen die Belas­tungsfaktoren der Arbeitsbedingungen in definierten Gestaltungsbereichen ermittelt werden. Psychische Erkrankungen oder private Belas­tungen spielen dabei keine Rolle.

    „Psychisch“ meint alle kognitiven, informati­onsverarbeitenden und emotionalen Vorgänge im Menschen. Immer wenn Menschen denken, fühlen und handeln sind sie also psychisch belastet. Auch während der Arbeit ist man per­manent psychisch belastet.

    Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, jene Belastungen herauszufiltern, die bei der über­wiegenden Anzahl von Personen, unabhängig von ihren Voraussetzungen, zu negativen Bean­spruchungsfolgen und Gefährdungen der Gesundheit führen. 

    Belastungen und Beanspruchungen des Menschen sollen sich in der Waage halten durch entsprechende Arbeitsgestaltung.

    Belastungen sind schon immer ein exis­tierender und auch notwendiger Bestandteil von Arbeit gewesen, und die psychische Belas­tung bildet hier keine Ausnahme. Die sinnvolle Gestaltung der Belastung ist der entscheidende Punkt. Ziel ist nicht eine belastungsfreie Tätig­keitsgestaltung, sondern eine Optimierung der Belastungssituation, hin zu einer förderlichen Gesamtkonstellation. Wenn Ihre Mitarbeiterin­nen und Mitarbeiter Belastungen erleben, die sie beherrschen und bewältigen können, dann erleben sie diese idealerweise als Herausforde­rung. Sie können an ihren Aufgaben wachsen, können so Selbstvertrauen, Engagement und Motivation langfristig aufbauen und erhalten.

    Es eröffnet sich die Chance, das Unternehmen zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitar­beitern weiterzuentwickeln. Das Vorgehen erfor­dert jedoch eine gründliche Auseinanderset­zung mit der betrieblichen Situation und eine realistische Ressourcenplanung. 

  • Was sind die „Gestaltungsbereiche“, die in der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung eine Rolle spielen?

    Sechs Gestaltungebereiche sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung zu analysieren:

    • Arbeitsinhalt beziehungsweise Arbeitsaufga­be (zum Beispiel inhaltlich überfordernde Tätigkeiten, wenig Handlungsspielraum)
    • Arbeitsorganisation (zum Beispiel zu hohe Arbeitsintensität, Störungen/Unterbrechun­gen, schlechte Kommunikation) 
    • Arbeitszeit (zum Beispiel zu hohe Dauer, zu geringe Erholungszeiten, schlecht gestaltete Schichtarbeit)
    • Soziale Beziehungen am Arbeitsplatz (zum Beispiel mangelnde Unterstützung durch Kollegen und Kolleginnen oder durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, Konflikte)
    • Arbeitsmittel (zum Beispiel ungeeignete oder fehlende Arbeitsmittel oder PSA)
    • Arbeitsumgebung (zum Beispiel Lärm, un­günstige klimatische oder ergonomische Bedingungen)

    Die den Gestaltungsbereichen zugeordneten Belastungsfaktoren können in negativen Aus­prägungen langfristig Fehlbeanspruchungsfol­gen bis hin zu gesundheitlichen Schäden her­vorrufen. In positiver Ausprägung hingegen können sie als Ressource zur Bewältigung von Anforderungen dienen. 

  • Welche anerkannten Verfahren sind nutzbar um psychische Belastungen zu messen?

    Der Gesetzgeber macht keine Vorschriften über das „Wie“. Gefordert ist nur, dass Sie eine Beurteilung vornehmen, in der alle Gestaltungsbereiche der psychischen Belastung berück-sichtigt werden. 

    Eine Übersicht über mögliche Verfahren bietet zum Beispiel das Handbuch „Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Weitere Hilfestellungen für die Praxis gibt die GDA-Empfehlung „Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“, 4. Auflage.

     Darüber hinaus können Sie sich durch Ihre zuständige VBG-Bezirksverwaltung individuell und vor Ort beraten lassen. 

    Die VBG bietet Ihnen zwei Erhebungsmethoden an, die gut für viele der bei der VBG versicherten Unternehmen nutzbar sind: 

    • eine standardisierte Mitarbeiterbefragung, die Sie selbst mit dem Online-Tool der VBG generieren können 
    • ein evaluiertes Workshopverfahren KIT (Kurzanalyse im Team).

    Es steht Ihnen außerdem eine umfassende Schulung zu dem Themenkomplex mit dem VBG-Seminar „Psychische Belastung am Arbeitsplatz als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung“ (BPB M) zur Verfügung, in denen diese beiden Verfahren vorgestellt werden.