Hubarbeitsbühnen im innerbetrieblichen Verkehr

Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen im innerbetrieblichen Verkehr

Fahrbare Hubarbeitsbühnen kommen in vielen Unternehmen immer häufiger zum Einsatz. Daher ist es wichtig, neben dem entsprechenden Fachwissen auch über Kenntnisse zu Gefährdungen beim Einsatz und den daraus resultierenden Maßnahmen zu verfügen.

Kritische Situationen

  • Kollision von fahrbaren Hubarbeitsbühnen mit anderen innerbetrieblichen Verkehrsteilnehmenden
  • Kollision von fahrbaren Hubarbeitsbühnen mit Gebäudebestandteilen oder Einrichtungsgegenständen
  • Kippen der fahrbaren Hubarbeitsbühnen
  • Herausschleudern von Personen aus fahrbaren Hubarbeitsbühnen
  • Absturz von Personen aus fahrbaren Hubarbeitsbühnen
  • Einquetschen von Personen zwischen fahrbarer Hubarbeitsbühne und Gebäudebestandteilen

Mögliche Ursachen

  • Fehlende Standsicherheit
  • Fehlende Sicht auf den Fahrweg
  • Mangelnde Fahrzeugbeherrschung
  • Fehlende beziehungsweise mangelhafte Sicherung von Personen
  • Aussteigen aus der Arbeitsbühne im angehobenen Zustand
  • Überlastung der Arbeitsbühne
  • Einwirkung von zu hohen Kräften (zum Beispiel Handkraft durch Tätigkeiten in der Arbeitsbühne, Wind)

Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen:

  • Dreistellungsjoystick mit Panikfunktion
  • Schutzbügel/Schaltleisten am Bedienpult/der Umwehrung

Organisatorische Schutzmaßnahmen:

  • Betriebsanweisung aufstellen
  • Beauftragung zum Führen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen erteilen
  • Fahrbare Hubarbeitsbühnen gegen unbefugte Benutzung sichern
  • Ausbildung und Eignung der Fahrenden überwachen
  • Eignungsuntersuchungen organisieren
  • Fahrwege von fahrbaren Hubarbeitsbühnen für sonstigen Verkehr sperren
  • Kennzeichnung der Arbeitsbühne über zulässige Kräfte und Lasten beachten
  • Nur bei ausreichender Standsicherheit verwenden

Personenbezogene Schutzmaßnahmen:

  • Nur geeignetes, qualifiziertes Personal einsetzten
  • erforderliche Personenrückhaltesysteme benutzen

Hintergrundinformationen

Voraussetzungen

Damit Beschäftigten der Auftrag zum selbstständigen Steuern von fahrbaren Hubarbeitsbühnen erteilt werden darf, müssen diese mindestens 18 Jahre alt sein. Die Beschäftigten müssen ihre Befähigung zum Führen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen gegenüber dem Unternehmen nachgewiesen haben. Diese kann durch eine Ausbildung gemäß dem DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ erworben werden. Zusätzlich müssen die Beschäftigten auf das konkret vor Ort genutzte Modell sowie zu den Einsatzbedingungen unterwiesen sein. Für die Benutzung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen im Betrieb ist eine Betriebsanweisung aufzustellen.

 

Beauftragung

Da die Bedienung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen mit besonderen Gefährdungen verbunden ist, muss die Unternehmensleitung die Bedienenden beauftragen. Die Beauftragung hat dabei grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Entsprechend sind Maßnahmen zu treffen, die eine unbefugte Benutzung verhindern. Es empfiehlt sich vor der Beauftragung zu klären, ob die Beschäftigten in der Lage sind, eine fahrbare Hubarbeitsbühne sicher zu bedienen beziehungsweise Arbeiten auf der angehobenen Arbeitsbühne auszuführen. Dazu kann eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin sinnvoll sein.

 

Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen

  • Fahrbare Hubarbeitsbühnen können im Innen- und Außenbereich eingesetzt werden. Wichtig ist jeweils auf einen geeigneten Untergrund zu achten. Dieser muss ausreichend tragfähig sein und während der Verwendungszeit bleiben. Auch die Aufstellflächen von an der fahrbaren Hubarbeitsbühne vorhandenen Stützvorrichtungen müssen ausreichend tragfähig sein. Nicht ausreichend tragfähige Untergründe können plötzlich nachgeben, was zu einer Bewegung der fahrbaren Hubarbeitsbühne führt. Durch diese können Beschäftigte aus der Arbeitsbühne herausgeschleudert werden oder die gesamte Hubarbeitsbühne kann umkippen.
  • Bei Einsätzen im Freien sind die Witterungsbedingungen zu beachten. Hubarbeitsbühnen dürfen ab einer vom Hersteller festgelegten Windgeschwindigkeit nicht mehr genutzt werden. Niederschläge können Auswirkungen auf die Tragfähigkeit des Untergrundes haben.
  • Besonders beim Verfahren der Hubarbeitsbühne mit angehobener Arbeitsbühne muss der Fahrweg für das Bedienpersonal einsehbar sein. Die Versetzfahrt ist mit geringer Geschwindigkeit durchzuführen.
    Durch zum Beispiel Anstoßen oder Hängenbleiben an Hindernissen können ruckartige Bewegungen der Arbeitsbühne erzeugt werden. Dies kann zu einem Herausschleudern von Beschäftigten aus der Arbeitsbühne führen. Wenn diese Gefahr besteht, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen wie beispielsweise der Einsatz von Personenrückhaltesystemen.
  • Beim Verfahren der Hubarbeitsbühne aus der Arbeitsbühne ist zu beachten, dass die Bühne gegenüber der Unterkonstruktion verdreht sein kann. Bei einer Drehung von mehr als 90° kommt es zu einer „Umkehrung der Steuerung“. Ein Fahrbefehl nach Vorne führt zu einer Bewegung nach Hinten. Dies kann zu ungewollten Fahrbewegungen führen, die in der Nähe von beispielsweise Gebäudeteilen zu einem Einquetschen führen können, so dass die Steuerung auch nicht mehr in die Neutralposition zurückgestellt werden kann. Um dies zu verhindern, können zum Beispiel Schaltleisten oder Steuerungen, die bei zu starker Betätigung in eine Panikstellung gehen, welche die Fahrbewegung anhält, verwendet werden.
  • Die Kräfte, die die Bedienenden in der angehobenen Arbeitsbühne bei Tätigkeiten einsetzen dürfen (Handkräfte), sind begrenzt, damit die Hubarbeitsbühne durch zu hohe Kräfte nicht aus dem Gleichgewicht gerät. Genauso ist auch die Nennlast der Arbeitsbühne (Personen plus Material) einzuhalten. Angaben dazu finden sich in der Bedienungsanleitung des Herstellers und auf der Kennzeichnung an der Hubarbeitsbühne.
  • Grundsätzlich darf die Arbeitsbühne im angehobenen Zustand nicht verlassen werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann nach einer Gefährdungsbeurteilung ein Übersteigen aus der angehobenen Arbeitsbühne auf ein Bauwerk oder ähnliches zulässig sein. Dann sind notwendige Schutzmaßnahmen für eine sichere Durchführung, beispielsweise das Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA) festzulegen und umzusetzen.