Personenbeförderung

Beförderung von Personen

Bei der Beförderung von Personen hat der Fahrende eine große Verantwortung. Neben einer umsichtigen und rücksichtsvollen Fahrweise sind zusätzliche Kriterien zu beachten.

Kritische Situationen

  • Verletzung von Personen bei unplanmäßigen Fahrmanövern
  • Herausschleudern von Personen
  • Verletzung vom aus dem Fahrzeug herausragenden Körperteilen

Mögliche Ursachen

  • Beförderung von Personen an dafür nicht vorgesehenen Stellen im Fahrzeug
  • Beförderung von Personen mittels nicht für den Personentransport geeigneter Vorrichtungen
  • Fehlen/Versagen von Rückhaltesystemen
  • Nicht-Benutzung von vorgesehenen Rückhaltesystemen
  • Herauslehnen während der Fahrt

Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen:

  • Ausreichend zur Personenbeförderung geeignete Sitz- und/oder Stehplätze in Fahrzeugen vorsehen
  • Einrichtungen zur Sicherung von Personen an Aufenthaltsplätzen vorsehen
  • Mechanische Abtrennung, die ein Herausragen von Körperteilen während der Fahrt verhindert

Organisatorische Schutzmaßnahmen:

  • Regelmäßige Unterweisung über einzuhaltende Bedingungen beim Personentransport
  • Regelmäßige Prüfung von Rückhaltesystemen

Personenbezogene Schutzmaßnahmen:

  • Benutzung von vorhandenen/erforderlichen Rückhaltesystemen

Hintergrundinformationen

  • Beschäftigte dürfen nur auf dafür vorgesehene und geeignete Plätzen befördert werden. Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, wie das Risiko der Mitfahrenden wirksam reduziert werden kann. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen bleiben hiervon unberührt.
  • Für Beifahrer in Fahrzeugen für den Straßenverkehr sind nur Sitzplätze zulässig. Für weitere Mitfahrende müssen Sitz-, Steh- oder Liegeplätze vorhanden sein, die einen sicheren Aufenthalt gewährleisten.
  • Sollen auf Flurförderzeugen Mitfahrende befördert werden, so sind Sitzplätze oder Standplätze sowie Haltgriffe innerhalb der Fahrzeugkontur vorzusehen. Die Mitfahrenden dürfen durch die Ladung nicht gefährdet werden. Die Mitnahme von Personen ist auf Standplätzen nur zulässig, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeugs 16 km/h nicht überschreitet.
  • Wenn Fahrzeuge kippen oder sich überschlagen, können Mitfahrende zwischen Boden und Fahrzeugteilen eingequetscht werden. Durch die bei Fahrbewegungen entstehenden Kräfte können Mitfahrende auch aus einem Mitfahrerplatz herausgeschleudert werden. Um dies zu verhindern, müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden. Dies können beispielsweise geschlossene Fahrerkabinen und/oder Personenrückhaltesysteme sein.
  • Bei offenen oder teilweise offenen (Mit-)Fahrerplätzen besteht die Möglichkeit, dass Körperteile (zum Beispiel ein Fuß) während der Fahrt aus den Konturen des Fahrzeugs herausragen. Dies kann bewusst (Hinauslehnen) aber auch unbewusst geschehen. Besonders im innerbetrieblichen Verkehr bei schmalen Fahrwegen wie zum Beispiel Tordurchfahrten kann dies dazu führen, dass die herausragenden Körperteile an der Umgebung hängen bleiben. Dies kann durch geeignete Maßnahmen wie das Anbringen von Abweisblechen oder geschlossene Kabinen verhindert werden.