Alkohol und Drogen

Alkohol, Drogen und Medikamente

Oft wird die schädliche Wirkung von Alkohol auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr unterschätzt. Das Unfallrisiko steigt nicht nur für Autofahrende, sondern auch für Menschen, die mit dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs sind.

Kritische Situationen

  • Personenschäden durch Unfälle im Straßenverkehr

Mögliche Ursachen

  • Psychische Einschränkung durch Einnahme von Substanzen
  • Physiologische Einschränkungen durch Einnahme von Substanzen

Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen:

  • Alkoholempfindliche Wegfahrsperren

Organisatorische Schutzmaßnahmen:

  • Betriebliches Alkoholverbot beim Führen von Fahrzeugen erlassen

Personenbezogene Schutzmaßnahmen:

  • Bei Einnahme von Medikamenten Beipackzettel beachten
  • Nach Einnahme von berauschenden Substanzen erst wieder bei vollständiger Rauschfreiheit am Straßenverkehr teilnehmen

Hintergrundinformationen

Der Konsum von Alkohol hat abhängig von der Konzentration des Alkohols im Blut sowohl psychische (gesteigerte Risikobereitschaft) als auch physiologische (verringertes Reaktionsvermögen) Auswirkungen auf den Körper. Bereits geringe Blutalkoholkonzentrationen können spürbare Auswirkungen haben. Ab circa. 0,2 Promille können dann bereits negative Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit auftreten.

Die Menge an alkoholischen Getränken, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration wird häufig unterschätzt. Die tatsächliche Blutalkoholkonzentration ist von einer Reihe von Faktoren abhängig.

Alkoholverbot bei bestimmten Tätigkeiten

In Deutschland gilt an Arbeitsplätzen kein generelles Alkoholverbot. Nur bei bestimmten Tätigkeiten ist ein Alkoholverbot in Arbeitsschutzvorschriften festgelegt (zum Beispiel Sicherungsdienstleistungen). Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte sich durch den Konsum von Alkohol nicht in einen Zustand bringen dürfen, in dem sie sich oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).

Alkohol im Straßenverkehr

Auch im Straßenverkehr gibt es kein absolutes Alkoholverbot. Beim Führen von Kraftfahrzeugen gelten die nachfolgenden Promille-Grenzen:

  • 0,0 Promille: Während der Probezeit beziehungsweise für Fahrende unter 21
  • 0,3 Promille: relative Fahruntüchtigkeit

In Verbindung mit auffälliger Fahrweise oder einem Unfall kann diese als Straftat verfolgt werden. Es drohen je nach Schwere des Verstoßes Geld- oder auch Freiheitsstrafe, Fahrverbot beziehungsweise Führerscheinentzug sowie Punkte im Fahreignungsregister. Auch für Fahrradfahrende ist bei 0,3 Promille die relative Fahruntüchtigkeit erreicht.

  • 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit

Unabhängig vom Fahrverhalten oder einem Unfall kann diese mit einem Bußgeld, Fahrverboten und Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden

  • 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit

wird unabhängig vom Fahrverhalten oder einem Unfall als Straftat verfolgt. Es drohen je nach Schwere des Verstoßes Geld- oder auch Freiheitsstrafe, Fahrverbot beziehungsweise Führerscheinentzug sowie Punkte im Fahreignungsregister.

  • 1,6 Promille: Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

zur Feststellung der Fahreignung (kann unter bestimmten Umständen, zum Beispiel bei Wiederholungstätern auch schon früher angeordnet werden).

Ab 1,6 Promille gilt ein Radfahrender als absolut fahruntüchtig. Die Konsequenzen sind die gleichen, wie für Kraftfahrzeugführende.

Drogen

Für das Arbeiten unter Einfluss von Drogen gelten im Arbeitsschutz die gleichen Vorgaben wie für Alkohol (§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Im Straßenverkehr ist das Fahren unter dem Einfluss bestimmter Substanzen (beispielsweise Cannabis) eine Ordnungswidrigkeit und wird nach der gleichen Vorschrift wie das Fahren mit 0,5 Promille Alkohol bestraft (§ 24a StVG). Liegen Ausfallerscheinungen oder ein Unfall vor, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Medikamente

Manche Medikamente können die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Das gilt auch für rezeptfreie Medikamente wie Schmerzmittel oder Erkältungsmedikamente. Daher sollte bei der Einnahme von Medikamenten stets der Beipackzettel beachtet werden. Im Zweifelsfall wird empfohlen, auf das Führen eines Fahrzeugs (auch eines Fahrrads) zu verzichten.

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