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Waschräume

Nutzen

Der Waschraum kann hygienisch gepflegt und benutzt werden.

Bereich: Funktionsbereiche in Gebäuden 

Es wird untersucht, welche möglichen Gefährdungen in Waschräumen auftreten und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die helfen Gefährdungen zu vermeiden.

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.

Hinweise zur Gestaltung

  • Allgemeine Hinweise zu Waschräumen
    • Wenn es die Art der Tätigkeit oder Anforderungen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes erfordern, sind Waschräume vorzusehen – zum Beispiel bei Tätigkeiten mit starker Verschmutzung, Tätigkeiten bei Hitze oder Nässe, Tätigkeiten mit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen.
    • Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Waschräume eingerichtet.
    • In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.
    • In Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten ist eine Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen bei einer zeitlich nach Geschlecht getrennten Nutzung durch weibliche und männliche Beschäftigte möglich, sofern eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
    • Waschräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze befinden. Der Weg von den Arbeitsplätzen in Gebäuden zu den Waschräumen darf 300 Meter nicht überschreiten und soll nicht durchs Freie führen. Waschräume dürfen auch in einer anderen Etage eingerichtet sein.
    • Bei neu geplanten Arbeitsstätten darf die lichte Höhe von Waschräumen nicht die Höhe von 2,50 Metern unterschreiten.
    • Trennwände, Türen und Fenster von Waschräumen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist.
    • Die Nennbeleuchtungsstärke der Beleuchtungseinrichtungen im Waschraum beträgt mindestens 200 Lux. Bei Spiegelbeleuchtung soll die vertikale Mindestbeleuchtungsstärke 500 lx betragen.
    • Vorhandene Bodeneinläufe sind mit einem Geruchsverschluss ausgestattet.
    • Vor den Waschräumen ist erforderlichenfalls – zum Beispiel bei stark schmutzender Tätigkeit – eine geeignete Einrichtung zur Reinigung des Schuhwerkes – zum Beispiel Gitterroste, Fußmatten, Schuhreinigungsanlagen – vorhanden.
  • Waschgelegenheiten
    • Wenn kein Waschraum erforderlich ist, befindet sich eine Waschgelegenheit in der Nähe. Die Weglänge sollte nicht länger als 50 Meter sein und darf 100 Meter nicht überschreiten. Waschgelegenheiten zur allgemeinen Benutzung können sich in allen betrieblichen Räumen, ausgenommen Liege- und Sanitätsräume, befinden.
    • Waschgelegenheiten müssen mit Mitteln zum Reinigen (zum Beispiel Seife in Seifenspendern) und Trocknen der Hände (zum Beispiel Einmalhandtücher, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner) ausgestattet sein.
    • Vor jeder Waschgelegenheit sollte eine ausreichend freie Bodenfläche vorhanden sein. Die Zahl der Waschgelegenheiten entspricht der höchsten Zahl der Beschäftigten, die eine Waschgelegenheit benötigen und deren Arbeitszeit gleichzeitig endet und/oder beginnt; bei Mehrschichtbetrieb ist von der stärksten Schicht auszugehen. Folgende Mindestzahlen werden eingehalten:
  • Waschräume
    • Wenn es die Art der Tätigkeit oder Anforderungen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes erfordern, sind Waschräume vorgesehen - zum Beispiel bei Tätigkeiten mit starker Verschmutzung, Tätigkeiten bei Hitze oder Nässe, Tätigkeiten mit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen.
    • Die Zahl der Waschgelegenheiten entspricht der höchsten Zahl der Beschäftigten, die eine Waschgelegenheit benötigen und deren Arbeitszeit gleichzeitig endet und/oder beginnt; bei Mehrschichtbetrieb ist von der stärksten Schicht auszugehen. Folgende Mindestzahlen werden eingehalten - siehe Tabellen unten:
      • Mindestanzahl von Waschplätzen bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten (Kategorie A)
      • Mindestanzahl von Wasch- und Duschplätzen bei stark schmutzenden Tätigkeiten (Kategorie B)
      • Mindestanzahl von Wasch- und Duschplätzen bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten (Kategorie C)
        (stark geruchsbelästigende Stoffe, Tragen von körpergroßflächiger persönlicher Schutzausrüstung, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit.)
    • Wasch- und Umkleideräume sollen einen unmittelbaren Zugang zueinander haben. Sind Wasch- und Umkleideräume räumlich voneinander getrennt, darf der Weg zwischen diesen Sanitärräumen nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen. Eine leichte Erreichbarkeit zwischen Wasch- und Umkleideraum ist bei einer Entfernung von maximal 10 Metern auf gleicher Etage gegeben. Die Lufttemperatur dieses Weges muss mindestens der des Umkleideraumes entsprechen.
    • Auf Waschräume wird deutlich sichtbar hingewiesen.
    • In Waschräumen müssen die erforderlichen Bewegungsflächen und Verkehrswege ausreichend bemessen sein. Dabei dürfen sich Verkehrswege und Bewegungsflächen nicht überschneiden.
    • Duschplätze haben eine Mindestgrundfläche von 1 m², wobei das Mindestmaß einer Seite 900 Millimeter nicht unterschreitet.
    • In Waschräumen ist in Abhängigkeit der Nutzung eine wirksame Lüftung zu gewährleisten. Waschräume sind ausreichend belüftet, wenn der Querschnitt der Lüftungsöffnung pro m² Grundfläche bei einseitiger Fensterlüftung, mindestens 0,04 m² und bei Querlüftung (Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und der Deckenfläche) 0,024 m² beträgt. Bei einer technischen Lüftung ist ein Abluftvolumenstrom von mindestens 11 m³/(h m²) erforderlich.
    • Der Fußbodenbelag ist auch im feuchten Zustand rutschhemmend. Die speziellen Anforderungen an Fußböden in Waschräumen sind erfüllt. Der Fugenanteil bei Verwendung keramischer Fliesen sollte möglichst gering gehalten sein, da Hygieneanforderungen im Fugenbereich am schwierigsten zu erfüllen sind. Siehe auch Themenbereich "Fußböden".
    • Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Fußböden müssen auch im feuchten Zustand rutschhemmend sein.
    • An Wasch- und Duschplätzen stehen fließendes warmes und kaltes Wasser in Trinkwasserqualität, Seifenablage und Handtuchhalter zur Verfügung. Zusätzlich soll an Duschplätzen ein Haltegriff angebracht sein. Die Temperatur von vorgemischtem Wasser soll während der Nutzungszeit +43 °C nicht überschreiten.
    • Wenn notwendig, sind Einrichtungen zum Trocknen der Handtücher sowie Vorrichtungen zur Haartrocknung vorzusehen.
    • Zusätzlich sollen sich in Waschräumen Abfallbehälter und Kleiderhaken befinden.
    • In Duschanlagen ohne direkten Zugang zum Umkleideraum sind Kleiderablagen im Trockenbereich vorzusehen.
    • Die elektrische Installation in Waschräumen ist auf die Art ihrer Nutzung abgestimmt.
    • Waschräume sind mit einer ausreichenden Anzahl von Wasch- und Duschplätzen auszustatten – siehe ASR A4.1 "Sanitärräume".
    • Bei bestehenden Arbeitsstätten sind Abweichungen möglich (nach ASR A4.1 Absatz 6.2 und 6.3).

Beispiel für Waschraumgestaltung

Abbildung Beispiel für Waschraumgestaltung

Waschraum (Maße in mm)

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