Das ist Ihr Versicherungsschutz 

Ihr Rundum-Schutz

Sie fragen sich, wer alles unter den Schirm der Gesetzlichen Unfallversicherung fällt? Die Antwort ist vielfältig: ob Beschäftigte, Selbstständige, Unternehmende, ehrenamtlich Engagierte oder Teilnehmende an Qualifizierungsmaßnahmen – wir haben den passenden Versicherungsschutz für Sie. 

Unsere Palette reicht von der Pflichtversicherung für abhängig Beschäftigte bis hin zu freiwilligen Angeboten für Selbstständige und Ehrenamtliche. 

Vorgehen im Schadensfall

  • Hier erfahren Sie, wie Sie Unfälle oder Berufskrankheiten richtig melden und die korrekten Schritte für die Versorgung und Rehabilitation durchführen.
    Mehr lesen

Was ist versichert?

  • Wir erklären Ihnen den Unterschied zwischen Arbeits- und Wegeunfällen, sowie Berufskrankheiten. Erfahren Sie zudem, welche Tätigkeiten versichert sind.
    Mehr lesen

Wer ist versichert?

  • Ob Beschäftigte, Selbstständige oder Ehrenamtliche – bei uns finden Sie den passenden Versicherungsschutz.
    Mehr lesen

FAQ

  • Bin ich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit in meiner Kirche gesetzlich unfallversichert?

    Personen, die in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig werden, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Die Religionsgemeinschaften zahlen die Beiträge an die VBG. Personen, die in nicht als öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften ehrenamtlich aktiv sind, haben die Möglichkeit eine freiwillige Versicherung abzuschließen.

     
  • Ich bin ehrenamtlich in einer Weltanschauungsgemeinschaft tätig, die als öffentlich-rechtlich anerkannt ist. Falle ich damit unter den Schutz der Pflichtversicherung?

    Öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften werden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gleichgestellt. Die ehrenamtlich Tätigen in öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften stehen somit ebenfalls automatisch unter dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

     
  • Sollte ich mich überhaupt noch bei der VBG versichern, wenn mein Bundesland einen Sammelvertrag für Haftpflicht- und Unfallversicherung für alle Ehrenamtlichen abgeschlossen hat?

    Die VBG empfhiehlt Ihnen auch in diesem Fall den Abschluss einer Versicherung bei der VBG. Bei einem Unfall erhalten Sie alle Leistungen der VBG, die - anders als bei der Länderversicherung - nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt sind. Das Reha-Management der VBG bietet alle Leistungen aus einer Hand. Außerdem hat die Versicherung bei der VBG den Vorteil, dass sie unabhängig vom Bestehen anderer Versicherungsansprüche eintritt.

     
  • Wer ist versichert?

    Versichert ist jede Person, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigt ist. Für den Versicherungsschutz spielen die Höhe des Einkommens, das Alter oder die Nationalität keine Rolle.

    Auch für andere, besondere Personengruppen kann Versicherungsschutz bestehen.

  • Wobei besteht Versicherungsschutz?

    Kurz gesagt: Bei Ihrer eigentlichen Arbeitstätigkeit, auf den Wegen von und zur Arbeit sowie auf beruflich bedingten Dienstreisen sind Sie gegen Arbeits- und Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert.

     
  • Kann ich ersatzweise eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung abschließen?

    Nein. Eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Unfallversicherung.

     
  • Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz, wenn bereits eine freiwillige Unternehmerversicherung bei der VBG besteht und ich ein Ehrenamt ausübe?

    Der Versicherungsschutz der freiwilligen Unternehmerversicherung (nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) greift dann nicht mehr, wenn ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden, weil in der freiwilligen Versicherung nur die berufliche Tätigkeit als Unternehmer/-in versichert ist.

     
  • Ich engagiere mich in einem kirchlichen Verband. Bin ich damit durch die Kirche pflichtversichert?

    Nach der gesetzlichen Neuregelung sind alle ehrenamtlich Tätigen für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen pflichtversichert. Zu diesen Einrichtungen gehören auch privatrechtliche Zusammenschlüsse, die durch personelle, institutionelle oder finanzielle Verflechtungen mit der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft verbunden sind. Dazu ist das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft und der Einrichtung zu berücksichtigen. Bitte wenden Sie sich zur konkreten Klärung an die E-Mail-Adresse ehrenamt@vbg.de oder an Ihre Kirchengemeinde.

     
  • Wann besteht Unfallversicherungsschutz auf einer Weihnachtsfeier?

    Viele Unternehmen nutzen die Vorweihnachtszeit, um mit gemeinsamen Feiern den Zusammenhalt im Unternehmen zu stärken und das Jahr Revue passieren zu lassen. Ob bei der Weihnachtsfeier im Falle eines Unfalls die gesetzliche Unfallversicherung greift, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    • Die Weihnachtsfeier muss vom Arbeitgeber oder im Einvernehmen mit ihm veranstaltet werden. Letzteres ist der Fall, wenn der jeweilige Veranstalter (z. B. Betriebsrat) nicht allein aus eigenem Antrieb, sondern für die Unternehmensleitung handelt. Das Einvernehmen kann sich dabei aus direkter Absprache mit der Unternehmensleitung oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben.
    • Insbesondere bei großen Unternehmen ist es ausreichend, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Auch hier ist das Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erforderlich.

    • Der jeweilige Veranstalter (Unternehmensleitung, Betriebsrat, Leiter der Untereinheit) muss an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen.

    • Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitenden des Unternehmens bzw. der jeweiligen Untereinheit offenstehen. Eine Mindestteilnehmerzahl oder -quote gibt es nicht.

    Sind diese Punkte erfüllt, steht der Weihnachtsfeier nichts mehr im Wege.

    • Alle vorgesehenen oder üblichen Tätigkeiten einer Weihnachtsfeier sind versichert. Das kann neben einer klassischen Feier in den Betriebsräumen mit Punsch, Christstollen und Weihnachtsessen zum Beispiel auch ein Theaterbesuch oder ein Bummel über den Weihnachtsmarkt sein.

    • Auch alle Vor- und Nachbereitungen – von der Planung über den Aufbau bis hin zum Aufräumen – sind versichert.

    • Der Versicherungsschutz endet, wenn die Unternehmens- oder Abteilungsleitung oder eine stellvertretende Person die Veranstaltung für beendet erklärt. Private Anschlussfeiern, nachdem die Weihnachtsfeier durch die Unternehmensleitung oder deren Vertretung offiziell beendet wurde, sind nicht versichert. Auch wenn sie am gleichen Ort wie die offizielle Feier stattfinden.

    • Für die Wege zur Weihnachtsfeier und von der Feier nach Hause gelten die gleichen Regeln wie für den Arbeitsweg. Versichert ist das Zurücklegen des Weges zur Veranstaltung und von der Veranstaltung nach Hause, private Umwege/Unterbrechungen sind nicht versichert. Eine solche private Unterbrechung des Heimwegs wäre z. B. das Aufsuchen einer Gaststätte, um mit ein paar Kolleginnen und Kollegen weiter zu feiern.

    • Ehemalige Mitarbeitende, Familienangehörige oder Gäste können an der Weihnachtsfeier teilnehmen, für sie besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

  • Wann besteht Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport?

    Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat. Betriebssport beschränkt sich im Wesentlichen auf Beschäftigte eines Betriebes, findet regelmäßig statt und muss unternehmensbezogen organisiert werden. Etwa, wenn das Unternehmen feste Zeiten vorgibt oder die Sportstätten und -geräte zur Verfügung stellt. Gerade wer bei der Arbeit überwiegend am Schreibtisch sitzt, schafft durch den Betriebssport einen gesunden Ausgleich für den Bewegungsmangel während des Arbeitstages.

     
  • Wann besteht Unfallversicherungsschutz bei beruflicher Weiterbildung?

    Wie bei der täglichen Arbeit auch stehen Beschäftigte dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an Seminaren oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

    Unerheblich ist, ob das Seminar vom Betrieb selbst organisiert oder von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird. Wo das Seminar stattfindet, ob im Betrieb, in einem Bildungsinstitut oder in einem Hotel, ist auch nicht relevant für den Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, der der Arbeitgeber angehört. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für die Seminare über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die die VBG ihren Mitgliedsunternehmen anbietet.

    Nehmen Beschäftigte aus eigener Initiative und auf eigene Kosten an einer Weiterbildungsmaßnahme teil, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessert und nicht nur rein privaten, hobbymäßigen Interessen dient. Das gilt auch für Arbeitslose, die eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in beiden Fällen die für die Bildungseinrichtung zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

  • Besteht Unfallversicherungsschutz für Ferienjobber?

    Ferienjobber sind wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, sobald sie in den Betrieb eingegliedert und an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden sind - unabhängig von der Dauer des Jobs oder der Höhe des Entgelts. Versicherungsschutz besteht nicht nur während der Arbeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg zum Ferienjob.

     

     
  • Wir sind ein Studienzentrum der ev. Kirche und möchten zwei jungen Asylbewerberinnen, deren Asylverfahren noch läuft, eine berufliche Perspektive bieten. Dazu ist zunächst ein unentgeltliches Praktikum zur Berufsorientierung in der Hauswirtschaft geplant. Sind die beiden jungen Frauen während des Praktikums versichert?

    Asylbewerberinnen, die im Unternehmen im Rahmen eines Praktikums mitarbeiten und nicht nur zuschauen (hospitieren), sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig davon, ob sie dafür bezahlt werden.

     
  • Wir sind ein privater Bildungsträger, der Integrations- und Einstiegskurse für Asylbewerberinnen und –bewerber mit guter Bleibeperspektive durchführt. Sind die Teilnehmenden versichert?

    Werden die Teilnehmenden am Sprachkurs oder an anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen selbst oder die Maßnahme über die Arbeitsagentur oder ein Jobcenter gefördert, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, unabhängig von den Bildungsinhalten. Versichert sind auch Teilnehmende an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder Deutschkursen, die der beruflichen Eingliederung (Aufnahme/Erhalt einer Erwerbstätigkeit) dienen.  Kein Versicherungsschutz besteht hingegen für Teilnehmende an einem Integrationskurs, wenn die Teilnahme ausschließlich der gesellschaftlichen Integration (z. B. Rentner) dient.

     
  • Unsere kath. Kirchengemeinde engagiert sich sehr in der Flüchtlingshilfe, u. a. durch Sammlung von Kleider- und Sachspenden, die dann an Flüchtlinge bzw. Unterkünfte verteilt werden. Asylbewerberinnen und -bewerber aus einer nahe gelegenen Unterkunft möchten unsere Kirchengemeinde bei dieser Tätigkeit ehrenamtlich (unentgeltlich) unterstützen. Als Pfarrer der Kirchengemeinde würde ich das Angebot sehr gerne annehmen. Sind diese Personen wie unsere Gemeindemitglieder, die für die Kirche ehrenamtlich tätig werden, versichert?

    Ja. Asylbewerberinnen und -bewerber, die hier mit Zustimmung des Pfarrers ehrenamtlich für die kath. Kirchengemeinde (öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft) tätig werden, sind - wie die ehrenamtlich tätigen Kirchengemeindemitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.

     
  • Sind Asylbewerber versichert, wenn diese in unserem Fußballverein in einer Mannschaft aus Spaß mitspielen?

    Nein. Bei Ausübung von Freizeitsport außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

     
  • Unser Sportverein hat vom Sozialzentrum einer Stadt (kommunaler Träger) vier Asylbewerber zugewiesen bekommen, die sogenannte Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung wahrnehmen. Sind diese Asylbewerber über den Sportverein bei der VBG versichert?

    Ja. Die Asylbewerber sind über den Sportverein bei der VBG gesetzlich unfallversichert. Die gezahlte Mehraufwandsentschädigung ist der VBG nicht im Entgeltnachweis zu melden, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.

     
  • Stehen auch Asylbewerberinnen und -bewerber im Krankenhaus unter Versicherungsschutz, wenn sie auf Kosten des Sozialhilfeträgers behandelt werden?

    Nein. Die Übernahme der Krankenbehandlung von Asylbewerberinnen und -bewerber durch die Krankenkassen gegen Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger begründet keinen Unfallversicherungsschutz im Krankenhaus.

     
  • In unserer Unterkunft müssen die Asylsuchenden ihre Zimmer selbst reinigen. Sind sie dabei versichert?

    Tätigkeiten zur Selbstversorgung der Asylbewerberinnen und -bewerber, wie beispielsweise das Reinigen des eigenen Zimmers oder der Einkauf von Lebensmitteln, stehen nicht unter Versicherungsschutz.

     
  • Welchen Aufenthaltsstatus muss ein Geflüchteter haben, damit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht?

    Vom aktuellen Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen hängt es zwar ab, ob und unter welchen Bedingungen sie arbeiten, ehrenamtlich helfen, betriebliche Praktika ableisten oder an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen dürfen. Für die Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes spielt der Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen aber keine Rolle. Maßgebend für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allein, ob die betreffende Person eine gesetzlich versicherte Tätigkeit im Inland ausübt.

     
  • Wir haben wegen der Corona-Epidemie für die Notbetreuung der Kinder unserer Beschäftigten eine Person eingestellt. Ist diese versichert?

    Ja, die Person, die zur Kinderbetreuung eingestellt wird, ist damit Beschäftigte des Unternehmens und somit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

     
  • Unsere Beschäftigten arbeiten wegen der Corona-Epidemie im Homeoffice. Zum Teil ist das vertraglich nicht geregelt. Was ist für den Versicherungsschutz zu beachten?

    Für den Versicherungsschutz ist es unerheblich, ob eine vertragliche Regelung zum Arbeitsort besteht. Es kommt auf die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit an. Versichert sind nur betriebliche Tätigkeiten. Dazu zählen jetzt auch, wie auf der Unternehmensstätte, beispielsweise Wege innerhalb der eigenen Wohnung, die zurückgelegt werden, um sich während der Arbeitszeit Nahrung oder ein Getränk aus dem Kühlschrank zu holen. Fällt eine versicherte Person jedoch die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Keller die Wäsche aufhängen will, so wäre dies nicht versichert.

     
  • Kann die Ansteckung mit Corona ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit sein?

    Als Berufskrankheit kommt bei COVID-19 allein eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) in Betracht. Die Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als BK setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war. 

    Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche, kann eine daraus resultierende Erkrankung auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse über die Verbreitung des Corona-Virus auch einen Arbeitsunfall darstellen. 

    Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorliegen, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles geprüft und bewertet werden. 

    Die Infektion muss auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen sein. Hierbei kommt es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes an. 

    Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall z.B. auch eine größere Anzahl infizierter Personen innerhalb eines Betriebes oder Einrichtung ausreichen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist. 

    Infektionen, die in grundsätzlich unversicherten Lebensbereichen (z.B. beim Kantinenbesuch oder in Gemeinschaftsunterkünften) eintreten, können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Arbeitsunfälle gelten. Voraussetzung ist, dass dort eine gesteigerte Infektionsgefahr besteht, die ausnahmsweise dem unternehmerischen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und der sich die versicherte Person nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen entziehen kann. 

    Im Einzelfall wird geprüft, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall oder BK entgegensteht. 

    Eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger ist bei Patient*innen / Rehabilitand*innen nur dann als Versicherungsfall denkbar, wenn für die versicherte Person nachgewiesen werden kann, dass sie sich die Infektion im Krankenhaus bzw. der Reha-Einrichtung durch den Kontakt mit erkranktem Klinikpersonal, anderen zu Behandelnden oder deren Besuch (nicht durch den Kontakt mit eigenem Besuch) zugezogen hat. Eine BK nach Nr. 3101 der Anlage 1 zu BKV (Infektionskrankheiten) kommt bei Patienten / Rehabilitanden, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII versichert sind, nicht in Betracht. Es fehlt hierfür an der im Merkblatt dieser BK genannten Voraussetzung der „beruflichen Tätigkeit“. 

  • Durch den Ausfall der Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie wird unser Kind jetzt an einem anderen Ort betreut. Bin ich auf den Wegen trotzdem versichert, wenn ich mein Kind auf dem Weg zur Arbeit dorthin bringe bzw. auf dem Nachhauseweg abhole?

    Ja, wenn die Kinder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte zur Betreuung gebracht oder von dort abgeholt werden. Die Wege von oder zum Home-Office sind in diesem Zusammenhang durch eine Gesetzesänderung zum 18.06.2021 nunmehr ebenfalls versichert.

     
  • Bin ich auch im Home-Office unfallversichert?

    Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der „Handlungstendenz“. Nicht versichert sind Wege im Home-Office mit der Handlungstendenz, eigenwirtschaftlichen – das heißt privaten – Tätigkeiten nachzugehen. Fällt eine versicherte Person beispielsweise die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, so wäre dies nicht versichert. Wege zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette sind im Homeoffice in gleichem Umfang versichert wie auf der Unternehmensstätte.

    Unmittelbare Wege zu und von dem Ort, an dem Versicherte wegen ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Kinder zur Betreuung fremder Obhut anvertrauen, z.B. zum Kindergarten oder zur Kita, stehen unter Versicherungsschutz, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.

    Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Home- Office nicht ganz einfach und muss im Einzelfall betrachtet werden.

  • Kinderbetreuung durch Eltern im Betrieb - versichert?

    Aufgrund der Corona-Krise wurden Schulen und Kitas bundesweit geschlossen. Bei fehlender Betreuungsmöglichkeit möchte unser Unternehmen den betroffenen Beschäftigten anbieten, dass diese ihre Kinder mit in den Betrieb bringen dürfen. Für uns stellt sich nun die Frage, ob die Kinder bei der Betreuung durch die Eltern im Betrieb abgesichert sind. 

    Im Zuständigkeitsbereich der VBG sind die Kinder weder während der Betreuung durch Eltern noch aufgrund des Aufenthalts auf der Unternehmensstätte (Betrieb) versichert. In diesem Fall ist die gesetzliche Krankenversicherung die richtige Ansprechpartnerin.

  • Was ist bei Beschäftigten mit Vorerkrankungen zu beachten?

    Es gibt Vorerkrankungen, die mit schweren Verläufen bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 assoziiert sind. Dabei spielt neben dem Schweregrad der Erkrankung auch das Vorkommen weiterer Einflussfaktoren (z.B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) eine große Rolle. Aus diesem Grund ist eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe meist nicht möglich. Vielmehr erfordert dies eine personenbezogene Risiko-Einschätzung im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Beurteilung. Diese sollte allen Beschäftigten angeboten werden, die sich zu einer der vom RKI ausgewiesenen Risikogruppen zählen oder die unsicher sind, ob sie zu einer Risikogruppe gehören. 

    Gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin kann geprüft werden, ob im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf besteht und ob der konkrete Arbeitsplatz mit einem erhöhten Risiko für eine SARS-CoV-2 Infektion verbunden ist. Auf Wunsch der Betroffenen können betriebsärztlich bei einer festgestellten individuellen Gefährdungslage Arbeitgebende zu Maßnahmen für die Zeit der erhöhten Infektionsgefährdung beraten werden.

    Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte ermöglicht die Arbeitsmedizinische Empfehlung AME  Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten den Verantwortlichen im Arbeitsschutz eine systematische Beratung von Risikogruppen.

  • Was ist bei schwangeren Beschäftigten zu beachten?

    Allgemeine Empfehlungen zum Infektionsschutz gelten auch für Schwangere. Generell kann hohes Fieber während des ersten Schwangerschaftsdrittels das Risiko von Komplikationen und Fehlbildungen erhöhen (RKI). Inzwischen gibt es Hinweise, dass Schwangere im Rahmen einer SARS-CoV-2- Infektion ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf und für Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen haben.

    Die Gefährdung von schwangeren Beschäftigten ergibt sich aus den durch die Tätigkeit oder die Tätigkeitsumstände und den möglichen Expositionsszenarien, wegweisend ist die Gefährdungsbeurteilung. Eine besondere Gefährdung ergibt sich zum Beispiel bei Schwangeren mit erhöhtem Personenkontakt. Das betrifft insbesondere zum Beispiel Arbeitsplätze im Gesundheitswesen und die Kassenarbeitsplätze im Einzelhandel. Dieses Infektionsrisiko kann auch nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen auf ein für Schwangere vertretbares Maß reduziert werden. Eine schwangere Mitarbeiterin kann daher in der derzeitigen Situation an diesen Arbeitsplätzen in der Regel nicht beschäftigt werden.

    Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist für alle schwangeren Frauen bei einem erhöhten Risiko des Kontaktes mit COVID-19-Fällen auszusprechen, außerdem, wenn in ihrem Arbeitsbereich ein Erkrankungsfall als laborbestätigter COVID-19-Fall oder ein ärztlich begründeter Verdachtsfall entsprechend der Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) auftritt. Das betriebliche Beschäftigungsverbot ist bis zum vollendeten 14. Tag nach dem Auftreten des COVID-19-Falls auszusprechen.

  • Welche Masken sind im Unternehmen zu tragen?

    Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist ein Einmalprodukt und muss regelmäßig gewechselt werden. Zusätzlich muss ein MNS bei Kontamination oder Durchfeuchtung gewechselt werden.

    Alternativ kann höherwertiger Atemschutz, zum Beispiel eine FFP2-Atemschutzmaske, getragen werden. Die möglicherweise erhöhte Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken im Vergleich zu Mund-Nase Schutz ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Auch FFP2-Masken, in der Regel mit der Bezeichnung NR=non reusable, sind Einmalprodukte. Eine Aufbereitung und Wiederverwendung sind im beruflichen Kontext nicht vorgesehen.

    Für FFP2-Atemschutzmasken oder vergleichbare Atemschutzmasken ist abhängig von der Arbeitsschwere zu prüfen, ob eine Tragezeitbegrenzung sinnvoll ist. Anhaltspunkte für eine Tragezeitbegrenzung sind in der DGUV-Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ beschrieben. Es ergeben sich daraus eine Tragezeit von 75 Minuten, anschließender Erholungszeit von 30 Minuten bis zu 3-mal täglich und für belastungsarme Tätigkeiten eine Tragezeit von 120 Minuten, anschließender Erholungszeit von 30 Minuten bis zu 3-mal täglich. Diese Anhaltspunkte können unter Beachtung der Gefährdungsbeurteilung z. B. Arbeitsschwere oder Produktionstätigkeiten mit Schwebstoffen in der Atemluft, angepasst werden. Hinweise hierzu finden sich in der Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken. Neben FFP2-Atemschutzmasken sind auch gleichwertige Produkte zulässig. Hinweise zur Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken und partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken) gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

  • Wie kann arbeitsmedizinische Vorsorge im Rahmen der Corona-Epidemie durchgeführt werden?

    Für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gelten im Pandemiefall dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie für jede Arztpraxis. Sie ergeben sich aus dem Pandemieplan und Anordnungen des Bundes und der Länder. Als pragmatische Lösung könnten in der Notsituation arbeitsmedizinische Vorsorgen auch telefonisch durchgeführt werden. Denn bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die Beratung im Vordergrund. Grundsätzlich ist für die Vorsorge zur Vorbereitung die Beschreibung des Arbeitsplatzes und der auszuführenden Tätigkeit mit der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen.

     
  • Besteht Unfallversicherungsschutz in der Auslandsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie?

    Es gibt keine Konstellationen, bei denen der Versicherungsschutz im Rahmen einer bei der VBG bestehenden Auslandsversicherung nach § 140 SGB VII bei einer Covid-19-Erkrankung VBG ausgeschlossen ist. Auch enthält die Richtlinie zurAuslandsversicherung keine Klausel, nach der der Versicherungsschutz aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verloren geht. Dennoch wird eine COVID-19-Erkrankung in der Regel nicht die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllen - siehe auch "Kann die Ansteckung mit Corona ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit sein?

     
  • Sind freiwillig Helfende, die in dieser Krisensituation ehrenamtlich Krankenhäuser und Hilfsorganisationen unterstürzen, hierbei in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert?

    Personen, die in der aktuellen Situation ehrenamtlich in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bzw. der Wohlfahrtspflege aushelfen, stehen dabei unter Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Handelt es sich um Hilfsorganisationen, wie beispielsweise das Technische Hilfswerk oder Deutsches Rotes Kreuz, sind freiwillig Helfende ebenfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII).

     
  • Was muss eine Unternehmerin/ein Unternehmer im Rahmen der aktuellen Pandemielage beachten?

    Die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer muss die Infektionsgefahr der Beschäftigten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung einschätzen sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes ableiten und umsetzen. Dabei ist auch betriebsärztliche Unterstützung einzubeziehen. Die Abstands- und Hygieneregeln sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Infektionslage festzulegen und in einem Hygieneplan zu dokumentieren. Neben der Bereitstellung von mindestens medizinischem Mund-Nasen-Schutz kann es sinnvoll sein, allen Beschäftigten, die nicht dauerhaft im Homeoffice arbeiten, auch Coronatests anzubieten.

    Bei einer festgestellten Gefährdung ist den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als Angebots- oder Wunschvorsorge zu ermöglichen.

  • Muss ein Arbeitsplatz im Homeoffice als Telearbeitsplatz eingerichtet werden?

    Bei einem Telearbeitsplatz handelt es sich um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten oder häuslichen Umfeld von Beschäftigten, er unterliegt der Arbeitsstättenverordnung. Bei mobilem Arbeiten hingegen wird gelegentlich eine Bildschirmtätigkeit an einem anderen Ort ausgeübt, zum Beispiel auch im privaten oder häuslichen Umfeld.

    Mobile Arbeit unterliegt den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Wird nun, wie aktuell im Fall der Coronakrise, für einen beschränkten Zeitraum die Arbeit im Homeoffice empfohlen oder angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit. In einer Ausnahmesituation wie jetzt kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.

  • Gelten die Regelungen für die Öffentlichkeit auch in der Arbeitswelt?

    Die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten ist grundsätzlich nicht von den Regelungen für die Öffentlichkeit betroffen. Die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer hat in der speziellen Endemiesituation eine angemessene aktuelle Gefährdungsanalyse zu den ausgeübten Tätigkeiten durchzuführen. Hierbei ist zu beachten, dass die allgemein gültigen Hygieneempfehlungen und Abstände zwischen Personen eingehalten werden. Ist dies nicht möglich, die Durchführung der Tätigkeit aber unbedingt erforderlich, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden: Sollten beispielsweise Beschäftigte im Gleisbau notwendige Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Schienenverkehrs ausführen müssen, sind Persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden, sofern der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.

  • Welche Maßnahmen sind erforderlich, wenn Beschäftigte im Bereich Sicherungsdienstleistungen die Zutrittskontrolle mit Kundenkontakt an Eingängen von Gebäuden durchführen?

    Bei der Zutrittskontrolle sollte auf einen ausreichenden Abstand bei einem Dialog mit Kunden geachtet werden. Besteht direkter Kontakt, sind eine Atemschutzmaske FFP 2 und Einmal-Nitrilhandschuhe zu tragen. Weiter ist eine regelmäßige Handreinigung oder Handdesinfektion zu ermöglichen. Wenn dies nicht erfolgen kann, sollte in Absprache mit dem Auftraggeber auf einen direkten Kundenkontakt (zum Beispiel Nachschau) verzichtet werden.

     
  • Ist das Einkaufen für Ältere und Hilfebedürftige versichert?

    Durch die Corona-Pandemie ist die Bewegungsfreiheit, insbesondere von Älteren und Hilfebedürftigen, deutlich eingeschränkt. Die Hilfsbereitschaft, diese Menschen zu unterstützen, ist sehr groß. Hilfe beim Einkaufen, Gassi gehen mit dem Hund, Post- und Apothekengängen oder beim Arztbesuch wird nicht nur von Nachbarn aus privatem Engagement angeboten, sondern bspw. auch über Vereine, Kirchengemeinden und Unternehmen organisiert, die zur Zeit keine anderen Aufgaben für ihre Beschäftigten haben.

    Die VBG erreichen täglich Anfragen, ob die Helfenden hierbei unter Versicherungsschutz stehen. 

    Dabei gilt:

    Beschäftige, die auf Veranlassung ihres Arbeitgebers unter Weiterzahlung ihres Gehalts Hilfebedürftige unterstützen, sind hierbei weiterhin über die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die für das Unternehmen zuständig ist, versichert. 

    Organisieren mehrere Personen die Hilfe bspw. im Rahmen einer Nachbarschaftsinitiative (Zusammenschluss) oder wird die Nachbarschaftshilfe z.B. von der Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft organisiert, weil es zu deren Aufgabenbereich gehört, kommt Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Betracht. In vielen Städten und Gemeinden organisieren die Kommunen ebenfalls Hilfen für Menschen, die Unterstützung benötigen. In diesem Fall sind freiwillig Helfende über die regional zustädige Unfallkasse oder einen Gemeindeunfallversicherungsverband abgesichert. 

    Organisieren Kirchengemeinden oder Vereine die Einsätze von ehrenamtlich Engagierten, wie z.B. von Vereinsmitgliedern oder anderen Personen, indem lediglich der Kontakt zwischen Freiwilligen und Hilfebedürftigen hergestellt wird, scheidet Versicherungsschutz über den Verein oder die Kirchengemeinde aus. Die Engagierten werden in diesem Fall nicht für ihren Verein oder die Kirchengemeinde tätig, sondern für den Privathaushalt des Hilfebedürftigen. Gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten für einen Privathaushalt, wie z.B. Einkaufen, Blumen gießen, Kinder einhüten oder den Hund ausführen, können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Wichtig für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um eine ernsthafte, dem Privathaushalt dienende Tätigkeit handelt, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert hat und diese auch von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden könnte. In diesem Fall werden die Freiwilligen arbeitnehmerähnlich, d.h. „Wie-Beschäftigte“ (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII) für den Privathaushalt tätig. Dies gilt auch für Personen, die eigeninitiativ Ältere bei der Hausarbeit unterstützen wollen. Zuständiger Ansprechpartner in diesen Fällen ist der kommunale Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, d.h. eine Unfallkasse oder ein Gemeindeunfallversicherungsverband. 

    Kein Versicherungsschutz besteht hingegen, wenn die Tätigkeit unternehmerähnlich (z.B. Mitbringen von Material und eigenem Handwerkszeug für Renovierungsarbeiten) ausgeübt wird oder aufgrund einer Sonderbeziehung, bspw. wenn Angehörige / Verwandte der älteren Person helfen und Einkäufe etc. erledigen.

    Erntehelfer und sonstige Hilfeleistende in der Landwirtschaft, sofern diese wie Beschäftigte für ein landwirtschaftliches Unternehmen tätig werden, sind bei der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFG – versichert.

    Wir empfehlen, sich zur Klärung des Versicherungsschutzes im Zweifel beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu informieren.

  • Wann startet der Seminarbetrieb wieder?

    Präsenzbetrieb in den VBG-Akademien (Stand: 22.04.2022)

    Im April haben wir den Präsenzbetrieb in den VBG-Akademien wieder aufgenommen. Die Grundregeln AHA+L werden weiter konsequent von allen umgesetzt, damit gelten weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln im Seminar- und Restaurantbereich. Für die Präsenzseminare der VBG entfallen alle bisherigen Teilnahmebeschränkungen. Täglich zu Seminarbeginn finden verpflichtende Selbsttests unter Aufsicht für alle Anwesenden statt, diese Tests werden von der VBG zur Verfügung gestellt. In allen öffentlichen Innenbereichen der VBG-Akademien gilt die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Ausgenommen sind der persönliche Sitzplatz im Restaurant und im Seminarraum. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für den Akademiebetrieb wird fortlaufend überprüft und angepasst, sodass es zu kurzfristigen Anpassungen und Änderungen kommen kann. Zusammen mit der Seminareinladung erhalten Teilnehmende einen Überblick der aktuell geltenden Maßnahmen.

    Für alle (Nach-)Fragen wenden Sie sich gerne an die Kolleginnen und Kollegen in den Buchungsstellen und nutzen Sie unsere zentrale E-Mail-Adresse: pandemie.akademien@vbg.de

  • Kann eine Übertragung von Corona-Viren durch Raumlufttechnische Anlagen (RLT) erfolgen?

    Eine Übertragung von Corona-Viren über Lüftungs-/Klimaanlagen kann nach aktuellem Kenntnisstand nahezu ausgeschlossen werden. Über die Außen- und Zuluft-Leitungen können auch aufgrund der Filtrierung keine Tröpfchen, die das Corona-Virus enthalten könnten, in die Räume eingetragen werden. Abluftleitungen, die möglicherweise mit Tröpfchen belastete Abluft aus den Räumen aufnehmen, transportieren diese nicht in andere Bereiche, da die Systeme im Unterdruck betrieben werden und dadurch auch bei Leckagen der Leitungen keine Abluft entweichen kann.

    Da es sich bei COVID-19 um eine primär über Tröpfchen und nicht primär über die Luft übertragene Infektion handelt, ist nach jetzigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass eine Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 über betriebene Lüftungsanlagen zum Beispiel in öffentlichen Gebäuden, erfolgt.

  • Wird die Quarantänezeit durch Corona-Viren beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) angerechnet?

    Der Arbeitgeber muss allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anbieten. Es dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und fördert durch frühzeitige Intervention den Erhalt des Arbeitsplatzes. Dazu zählen nicht die Tage einer Quarantäne zum Beispiel durch im Rahmen der Corona-Pandemie, sondern nur die tatsächlich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitstage innerhalb der Quarantänezeit, belegt durch eine entsprechende Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit.

     
  • Welche Alternativen gibt es bei Lieferengpässen für Staubschutzmasken?

    Aufgrund der Corona-Epidemie gibt es derzeit noch Lieferschwierigkeiten für Staubschutzmasken der Klassen FFP2 und FFP3. Dies gilt insbesondere für den nichtmedizinischen Bereich, z.B. in Produktionsstätten mit Staubbelastung. Hilfestellung zur Auswahl von Alternativen sowie weiterführende Hinweise, wie ein vergleichbares Schutzniveau erreicht werden kann, gibt das vom Sachgebiet Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub erarbeitete Fachbereich Aktuell FBRCI-101. Die Anschaffung der dort unter anderem genannten Helme/Hauben mit Gebläsefiltergerät wird von der VBG im Rahmen des Prämienverfahrens bei bestimmten Branchen finanziell unterstützt. Näheres finden Sie unter www.vbg.de/praemie

     
  • Können Prüfungen von Arbeitsmitteln während der Corona-Pandemie verschoben/verlängert werden?

    Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können Prüfungen von Arbeitsmitteln verschoben beziehungsweise verlängert werden, wenn die sichere Verwendung dieser Arbeitsmittel weiterhin gewährleistet ist. Dabei müssen in der Gefährdungsbeurteilung folgende Aspekte betrachtet und dokumentiert werden:

    1. Angabe der Gründe, weshalb die Prüfungen nicht eingehalten werden können.
    2. Feststellung, dass die Arbeitsmittel bei den letzten Prüfungen bis zum Prüfungstag keine Mängel hatten.
    3. Festlegung von weiteren Maßnahmen, die die sichere Verwendung der Arbeitsmittel gewährleisten: zum Beispiel erweiterte Sicht- und Funktionskontrollen, Einsatz besonders qualifizierter Personen, etc. Fehlmaßnahme ist auch zu dokumentieren.
    4. Angabe der Verlängerung des Prüfzeitraumes (maximal +25 Prozent des angesetzten Prüfintervalls)
    5. Feststellung, dass aufgrund der Verlängerung des Prüfintervalls nach fachkundiger Einschätzung bei der Verwendung des Arbeitsmittels keine Mängel zu erwarten sind. 

    Sofern konkrete Prüffristen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften festgelegt sind, müssen geplante Prüf-Abweichungen mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden. Diese Empfehlungen gelten nicht für Erstprüfungen und Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme nach Aufbau, Reparatur und prüfpflichtigen Änderungen.

     
  • Können Prüfungen von ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln im Bürobereich während der Corona-Pandemie verschoben/verlängert werden?

    Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können Prüfungen von ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln im Bürobereich verschoben beziehungsweise verlängert werden, wenn die sichere Verwendung dieser Arbeitsmittel weiterhin gewährleistet ist. Dabei müssen in der Gefährdungsbeurteilung folgende Aspekte betrachtet und dokumentiert werden:

    1. Feststellung, dass die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für einen sicheren Betrieb gegeben sind. Es gibt zum Beispiel keine mechanischen Beanspruchungen (Zug- oder Quetschbeanspruchung)
    2. Festlegung, dass regelmäßige Sichtprüfungen von Anschlussleitungen und Gehäuse der Netzteile durch die Nutzer durchgeführt werden
    3. Festlegung, dass defekte Betriebsmittel nicht in Betrieb genommen werden dürfen und den Arbeitgebern/Unternehmern zu melden sind
    4. Festlegung, dass die ausgesetzten Prüfungen nach der Aufhebung der verordneten Einschränkungen zur Corona-Pandemie innerhalb eines sinnvollen Zeitraums durchzuführen sind
    5. Festlegung, dass der Beginn der neuen Prüffrist sich am tatsächlichen Prüfzeitpunkt orientiert 

    Diese Empfehlungen gelten nicht für Arbeitsmittel nach Medizinproduktbetreiberverordnung.

     
  • Sind Beschäftigte einer Krankenkasse versichert, wenn sie unter Fortzahlung ihrer Bezüge beurlaubt werden, um wegen der Pandemie nun Krankenhäuser oder andere Einrichtungen zu unterstützen und die Krankenkasse sich gegebenenfalls. das Gehalt erstatten lässt?

    Ja, sie sind versichert, jedoch nicht über den Unfallversicherungsträger ihres Arbeitgebers. Während der Beurlaubung unterliegen die Beschäftigten nicht dem Weisungsrecht ihres Arbeitgebers und werden auch nicht für diesen tätig, sondern „für“ das andere Unternehmen. Der Weg von und zum Krankenhaus wäre ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Zuständig ist in diesem Fall der Unfallversicherungsträger des Krankenhauses, also die BGW oder eine Unfallkasse.

     
  • Welcher Versicherungsschutz besteht, wenn bei der Ev. Kirche angestellte Lehrer und Lehrerinnen ins Gesundheitsamt oder andere Behörden entsandt werden?

    Angestelltes Lehrpersonal, das im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber „entsandt“ bzw. „überlassen“ wird, um kommunale Einrichtungen (z.B. Gesundheitsamt oder andere Behörden) temporär zu unterstützen, bleibt im Falle einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung über den Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers versichert, wenn dieser weiterhin zur Zahlung des Arbeitsentgelts gegenüber seinen Beschäftigten verpflichtet ist. Keiner Erlaubnis bedürfen Arbeitnehmerüberlassungen zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern, bei denen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes beziehungsweise Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts und damit Arbeitsbedingungen auf vergleichbarem Niveau gelten (§ 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG), sodass in einem solchen Fall Versicherungsschutz über die Ev. Kirche bei der VBG bestehen würde.

     
  • Was gilt es zu beachten, wenn eine beschäftigte Person nach längerer AU-Zeit wieder in den Betrieb zurückkehrt?

    Gerade in der heutigen Zeit ist die Bedeutung gesunder und leistungsfähiger Beschäftigter offensichtlich. War eine beschäftigte Person länger als 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, dieser Person ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Ob BEM-Berechtigte das Angebot annehmen, steht ihnen allerdings frei. Nähere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie in der gleichnamigen Broschüre unter www.vbg.de/bem. Benötigen Sie Unterstützung bei der strukturellen Umsetzung von BEM in Ihrem Betrieb, helfen Ihnen die BEM-Ansprechpersonen der VBG. Diese sind im Faltblatt unter www.vbg.de/bem aufgeführt. Für Unterstützung in BEM-Einzelfällen stehen Ihnen die Verbindungs- und Koordinierungsstellen für Rehabilitation der VBG zur Verfügung (www.vbg.de/ansprechstellen) Übrigens: Ein BEM kann auch Personen angeboten werden, welche weniger als 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten arbeitsunfähig waren. Im Rahmen der Pandemie können ggf. Gespräche auch telefonisch erfolgen. Außerdem bietet sich das BEM-Verfahren im Einzelfall auch an, um die Möglichkeiten für den weiteren Einsatz von besonders schutzbedürftigen Personen, also Beschäftigte, die ein erhöhtes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken, während der Pandemie zu prüfen.

     
  • Wir verfügen über ein betriebliches Gesundheitsmanagement. Viele der dort ergriffenen Maßnahmen erreichen unsere Beschäftigten aufgrund der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Homeoffice derzeit nicht. Was können wir tun, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund und motiviert zu halten?

    Die Auswirkungen der Corona-Pandemie beeinträchtigen gegenwärtig das Arbeits- und Privatleben der meisten Menschen. Wenn Sie im Rahmen Ihres Betrieblichen Gesundheitsmanagements Maßnahmen abgeleitet haben, kann es durchaus sinnvoll sein, diese auch unter den gegenwärtigen Umständen fortzuführen. Es empfiehlt sich jedoch, zuvor die Sinnhaftigkeit der Maßnahme(n) zu überprüfen und ihre Durchführung an die gegenwärtigen Umstände anzupassen. War früher das gesunde Mittagessen in der Kantine wichtig für Ihre Beschäftigten, so helfen heute zusätzlich Tipps für die Zubereitung gesunder Mahlzeiten zuhause. Was früher das Betriebssportangebot war, lässt sich heute ggf. durch entsprechende Online-Angebote qualifizierter Dienstleister ergänzen. Verfügen Sie über eine externe Mitarbeiterberatung beziehungsweise ein Employee-Assistance-Program? Die Unterstützung Ihrer Beschäftigten ist in der derzeitigen Situation wichtiger als zuvor. Binden Sie dabei Ihren Dienstleister sowie Ihre betrieblichen Expertinnen und Experten für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein. Übrigens: Für den Erhalt der psychischen Gesundheit im „verschärften Homeoffice“ gibt es eine Reihe von Tipps und Empfehlungen der VBG; sowohl für Beschäftigte als auch für Führungskräfte. Und bei Fragen stehen Ihnen auch die Präventionsexpertinnen und -experten der VBG gern zur Verfügung.

     
  • Coronavirus - Pflegebedürftige können nach Akutbehandlung nicht zurück in Pflegeheime – Versicherungsschutz?

    Nur Patienten, die in einem Krankenhaus auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse, eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, sind abgesichert.

    Pflegebedürftige, die nach Abschluss einer ärztlichen Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen werden sollten, aber von den Pflegeheimen (Alters-, Seniorenheime) aufgrund der aktuellen Quarantäne-Vorschriften der Länder oder der Beschlüsse der Heime nicht (wieder) aufgenommen und nun im Krankenhaus bleiben müssen und dort gepflegt werden, sind hierbei nicht gesetzlich unfallversichert. Derartige Pflegemaßnahmen sind nicht Teil einer ärztlichen Behandlung im Krankenhaus.

  • Stehen Sportler und Sportlerinnen, die im Rahmen der Kurzarbeit allein im privaten Umfeld trainieren, hierbei unter Versicherungsschutz?

    Das Training bei eingeführter Kurzarbeit ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nur dann versichert, wenn die Sportlerinnen und Sportler hiermit tatsächlich eine gegenüber dem Verein / Sportunternehmen aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Verpflichtung erfüllen. Werden sie vom Verein / Sportunternehmen nach Hause in „Kurzarbeit null" geschickt, bedeutet es, dass die Hauptpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis vollständig für eine vorübergehende Zeit ruhen, also weder eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung (Wettkampf und Training etc.) noch eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Vergütung besteht. Trainieren Sportlerinnen und Sportler in diesen Fällen alleine und halten sich z.B. mit Waldläufen, Fahrrad fahren oder Ball- / Hanteltraining o.ä. fit für den Zeitpunkt, wo wieder mit der Mannschaft trainiert wird, besteht kein Versicherungsschutz.

    Befinden sich Sportler und Sportlerinnen zwar in Kurzarbeit, erhalten aber neben dem Kurzarbeitergeld noch Entgelt vom Verein / Sportunternehmen, sind Sie beim Training versichert, sofern die Ausübung des Trainings auf die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gerichtet ist. Das Training ist dementsprechend vom Arbeitgeber anzuordnen und zu organisieren. Hierfür ist ein konkreter schriftlicher Trainingsplan oder eine entsprechende schriftliche Einzelanweisung des Arbeitgebers erforderlich, in dem / in der das Trainingsprogramm, das die Sportlerinnen und Sportler durchführen müssen, inhaltlich nach Art und Form der Übungen, deren Anzahl, Wiederholungen der einzelnen Übungen etc. genau festgelegt ist. Dies könnte derzeit z.B. ein Training sein, das zu einer bestimmten Uhrzeit nach einem virtuellen Trainingsprogram - über digitale Medien empfangen oder Online in Echtzeit - im häuslichen Bereich von allen Sportlerinnen und Sportlern durchgeführt werden muss

  • Besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn sich die Betriebssportgruppe Yoga im Homeoffice virtuell zum Yoga trifft?

    Kann der Betriebssport „Yoga“ wegen der Corona Pandemie vorübergehend nicht wie sonst mit physischer Präsenz der an diesem Betriebssport teilnehmenden Beschäftigten an einem gemeinsamen Ort stattfinden und soll er stattdessen virtuell stattfinden, so sind folgende Voraussetzungen für den Versicherungsschutz zu beachten: 

    Betriebssport, der vorübergehend im häuslichen Bereich stattfindet, bleibt nur dann versichert, wenn er weiterhin unternehmensbezogen organisiert ist. Dies könnte während der Corona Pandemie z.B. vom Arbeitgeber so organisiert werden, dass weiterhin Trainer/Trainerinnen gestellt werden und festgelegt wird, zu welcher konkreten Uhrzeit und mit welcher Dauer die regelmäßig stattfindenden Yoga-Übungsstunden im Homeoffice stattfinden sollen, also ggf. zu den bisherigen Zeiten. Die zur Übungsstunde gleichzeitige Anwesenheit des Trainers/der Trainerin und der am Sport Teilnehmenden muss gewährleistet sein. Soll dies virtuell geschehen, sind die Yogastunden so zu organisieren, dass sich alle gleichzeitig per Videokonferenz als Betriebssportgruppe treffen, d.h. sehen und hören können. Das ist erforderlich, damit Trainer/Trainerin Anleitungen geben und ggf. die Übungen korrigieren können. 

    Versichert sind alle Unfälle und Tätigkeiten, die mit der unmittelbaren Sportausübung zusammenhängen. Da der Betriebssport im häuslichen privaten Umfeld und nicht auf einer (fremden) Übungsstätte stattfindet, sind Vor- und Nachbereitungshandlungen, wie Umziehen, Duschen oder der Weg von und zum Ort, wo die Übungen in der Wohnung stattfinden, nicht versichert, analog dem Versicherungsschutz im Homeoffice.

  • Besteht Versicherungsschutz im Homeoffice, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten online Sport-/Gymnastikkurse anbietet und dabei jemand verunfallt?

    Versicherungsschutz kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Betriebssports erfüllt sind. Hierfür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben;
    • er muss regelmäßig stattfinden;
    • der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein;
    • Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechendem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen;
    • die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.

    Sport-/Gymnastikkurse, bei denen die Teilnahme der Beschäftigten unternehmensbezogen organisiert wird, weisen in der Regel den geforderten engen sachlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit auf. Bietet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten lediglich einen online Sportkurs an, überlässt es aber den einzelnen Beschäftigten selbst, ob, wann und wie sie im Homeoffice die Sport-/Gymnastikübungen durchführen, liegt keine unternehmensbezogene Organisation vor.

  • Was ist im Zusammenhang mit dem Corona-SARS-CoV-2-Virus bei der Benutzung der Duschen im Unternehmen z. B. nach Arbeiten mit starker Verschmutzung zu beachten?

    Unter dem Aspekt des Infektionsschutzes und der Hygiene sollten bei der Benutzung von Duschgelegenheiten beim Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfasst und folgende Maßnahmen eingehalten werden: Duschen sollten jeweils nur von einer Person genutzt werden. Der Aufenthalt in der Dusche ist so kurz wie möglich zu gestalten. Vor der Reinigung des Gesichts gründlich die Hände mit dem Duschmittel reinigen. Nach Kontakt mit Flächen, mit denen auch andere Personen Kontakt haben, z.B. Türklinken, nicht an die Schleimhäute fassen. Nochmals gründliches Händewaschen (20-30 sec) mit Flüssigseife vor Verlassen der Dusche.

    Die Duschen sollten gut belüftbar sein und gut belüftet werden, entweder durch Fensterlüftung oder durch Abluft, möglichst mit Erhöhung des Luftaustauschs. Zwischen den Duschvorgängen verschiedener Personen einen Zeitabstand von 5-10 Minuten einzuhalten, in dem zusätzlich gelüftet wird. Zeitgleiche Benutzung von Duschen, Waschgelegenheiten und Umkleideräumen durch Angehörige verschiedener Arbeitsteams sind zu vermeiden. Regelmäßige gründliche Reinigung der Duschen, Reinigungsintervalle sind ggf. zu erhöhen.

  • Wer übernimmt die Kosten für Corona Abstrichtests(PCR-Test) sowie Antikörpertests?

    Tests bezüglich Corona-SARS-CoV-2-Virus werden in der Regel durch die gesetzliche Krankenkasse übernommen. Die Indikation trifft der behandelnde Arzt oder das zuständige Gesundheitsamt. Aufgrund einer Ende Mai 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen oder ggf. durch das Bundesland (z.B. Bayern) auch bei erweiterten Testkriterien vorgesehen.

    Die Berufsgenossenschaften übernehmen Kosten für SARS-CoV-2-Tests nur unter bestimmten Bedingungen nach Anzeige einer Berufskrankheit oder nach Meldung eines Arbeitsunfalls. SARS-CoV-2-Tests können unabhängig von ihrem Ergebnis nur übernommen werden, wenn die betroffenen Versicherten im Infektionszeitaum in einem nach BK-Nr. 3101 definierten Beschäftigungsbereich tätig waren, direkten Kontakt zu einer Indexperson hatten und Krankheitserscheinungen bestehen.

  • Bin ich als Tänzer/in beziehungsweise Artist/in im Homeoffice versichert?

    Für den Versicherungsschutz angestellter Tänzer*innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen im Homeoffice kommt es, wie bei den bezahlten Sportler*innen, darauf an, dass die Ausübung des Trainings auf die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gerichtet ist. Das Training ist dementsprechend vom Arbeitgeber anzuordnen und zu organisieren. Es ist ein konkreter schriftlicher Trainingsplan oder eine entsprechende schriftliche Einzelanweisung des Arbeitgebers erforderlich, in dem / in der das Trainingsprogramm, das die Person durchführen muss, inhaltlich nach Ort, Art, Umfang und Form des Trainings genau festgelegt ist. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und insbesondere die tatsächliche Umsetzung maßgeblich. 

    Das Training bei eingeführter Kurzarbeit ist nur dann versichert, wenn die Tänzer*innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen hiermit eine gegenüber dem Arbeitgeber aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Verpflichtung erfüllen. Durch die Einführung der Kurzarbeit werden die gegenseitigen Hauptleistungspflichten von Arbeitnehmer (Arbeitspflicht) und Arbeitgeber (Vergütungspflicht) im gleichen Verhältnis herabgesetzt, d.h. der Arbeitnehmer wird ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung befreit und verliert gleichzeitig seinen Vergütungsanspruch entsprechend seiner Arbeitsreduzierung. Bei „Kurzarbeit null“, das heißt, wenn gar kein Entgelt mehr gezahlt wird, sondern Beschäftigte nur noch Kurzarbeitergeld erhalten, ruhen die arbeitsvertraglichen Pflichten. In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz beim Training.

    Selbstständige Tänzer*Innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen organisieren ihr Training eigenverantwortlich. Im Rahmen der Freiwilligen Versicherung bei der VBG besteht bei einem Training im „Homeoffice“, das der selbstständigen Tätigkeit dient, ebenfalls Versicherungsschutz. 

    Die VBG ist der zuständige UV-Träger für angestellte Tänzer*Innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen an privaten Theatern sowie für die freiwillig versicherten selbstständigen Tänzer*Innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen.

  • Ich hatte einen Arbeitsunfall und die VBG hat mir eine Entscheidung zugeschickt. Wo finde ich Erläuterungen dazu?

    Sie finden die Erläuterungen zu Ihren Fragen in einfacher Sprache hier. Sollten diese Erläuterungen Ihre Fragen nicht ausreichend beantworten, melden Sie sich gerne bei Ihrer Ansprechperson! Dafür können Sie auch unsere elektronische Kontaktfunktion nutzen.

     
  • Ist der Einsatz von Ventilatoren in Bürobereichen bei hohen Außentemperaturen in Pandemiezeiten sinnvoll?

    Ventilatoren einzusetzen ist nach derzeitigem Kenntnisstand möglicherweise mit einer erhöhten Infektionsgefahr durch Coronaviren verbunden, da unter Umständen vorhandene Aerosole im Raum verteilt werden. Aus Gründen des Infektionsschutzes kann daher aktuell der Einsatz von Ventilatoren, insbesondere in Mehrpersonenbüros, nicht empfohlen werden.

    Für eine Verbesserung des Raumklimas werden allgemeine Maßnahmen zur Raumkühlung wie z. B. Raumlüftung über Nacht, Abschattung durch Außenjalousien und Ähnliches empfohlen. Die wesentliche Maßnahme im Infektionsschutz scheint der Luftaustausch zu sein. Grundsätzlich ist ein Luftwechsel durch Öffnen von Fenstern oder Einsatz von Lüftungsanlagen mit Außenluftzufuhr die wirksamere Maßnahme, da dadurch ein tatsächlicher Transport von möglicherweise vorhandenen Viren nach außen erfolgt.

    Bei freier Lüftung über Fenster sollte das Lüftungsintervall bei Stoßlüftung von den nach ASR A3.6 empfohlenen 60 Minuten auf 20 Minuten verkürzt werden. Je nach Außentemperatur sollte die Lüftungsdauer 3 Minuten (Winter) bis 10 Minuten (Sommer) betragen. Thermische Unbehaglichkeit ist zugunsten des dadurch verbesserten Gesundheitsschutzes in Kauf zu nehmen.

  • Können Lüftungsanlagen weiterverwendet werden?

    Nach Angaben des Umweltbundesamtes ist es grundsätzlich denkbar, dass das Coronavirus durch Lüftungs- und Klimaanlagen weiterverbreitet werden könnte. Bei zentralen Lüftungs- und zentralen Klimaanlagen ist die regelmäßige Wartung und Kontrolle sehr wichtig, um beispielsweise Fehlströmungen der abgesaugten Luft zu vermeiden. Wenn die Luftführung konsequent getrennt voneinander erfolgt, sodass die in einem Raum abgesaugte Luft nicht in andere Bereiche eines Gebäudes gelangen kann, besteht kein Risiko der Übertragung von Viren.

    Im Umluftbetrieb sollten Lüftungsanlagen deshalb aktuell aus Gründen des Infektionsschutzes nicht betrieben werden. Es wird daher empfohlen, Lüftungsanlagen abzuschalten, die nur Raumluft umwälzen und konditionieren (Heizen, Kühlen, Befeuchten). Diese Anlagen sind in der Regel nicht mit geeigneten Filtern ausgestattet und tragen im Zweifelsfall zur Verteilung der Viren bei.

  • Woher weiß man, dass man immun gegen das Coronavirus ist?

    Nur wenn man nachweislich mit dem Coronavirus infiziert bzw. an COVID-19 erkrankt war, kann man von einer Immunität ausgehen. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt, wie lange diese Immunität bei einzelnen Personen anhält. Die momentan verfügbaren Antikörpertests bringen keine weitere Sicherheit und sollten nicht zur Klärung der Immunität bei einzelnen Personen eingesetzt werden. Sie werden derzeit nur im Rahmen von Studien sinnvoll verwendet.

     
  • Woher weiß man, dass man an Corona erkrankt ist?

    Jede Erkrankung mit Atemwegssymptomen oder Allgemeinbeschwerden (z.B. Fieber) kann eine Infektion mit SARS-CoV-2 sein, insbesondere, wenn eine Person Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte. Man sollte vorerst zuhause bleiben. Eine Testung auf das Coronavirus (Rachen-oder Nasenabstrich) kann hier Klarheit verschaffen. Falls möglich, sollte eine Testung auf das Coronavirus in einem Testzentrum erfolgen. Ob das immer möglich ist, ist regional unterschiedlich.

    Folgende Kontaktmöglichkeiten können genutzt werden: Hausarztpraxis, Ärztlicher Bereitschaftsdienst; lokales Testzentrum; falls verfügbar das zuständige Gesundheitsamt (Suche nach PLZ).

  • Kann das Coronavirus über Lebensmittel, Gegenstände oder Trinkwasser übertragen werden?

    Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor durch infizierte Personen mit Viren verunreinigt worden sind, sind durch Schmierinfektionen zwar denkbar. Da die Viren in der Umwelt aber nur eine geringe Stabilität haben, ist das nur für einen relativ kurzen Zeitraum wahrscheinlich. Demnach ist es nach derzeitigem Wissensstand auch unwahrscheinlich, dass importierte Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände wie Geschirr oder Besteck Quelle einer Infektion mit dem Virus sein könnten.

    Dennoch sollte der Umgang mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen mit den allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und der Einhaltung der Hygieneregeln bei der Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln erfolgen. Ein Erhitzen der Lebensmittel verringert zusätzlich das Infektionsrisiko, da die Coronaviren hitzeempfindlich sind. Mehr Informationen dazu gibt es beim Bundesinstitut für Risikobewertung.

  • Gibt es Besonderheiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Pandemiezeiten?

    Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll einen Beitrag zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Gerade in Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie sind über den Anlass hinausgehende Gesichtspunkte der arbeitsmedizinischen Vorsorge besonders wichtig.

    Zusätzliche Beratungsinhalte bei der Vorsorge können zum Beispiel sein:

    • Korrekte Verwendung und Auswahl von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP2-Masken
    • Gestaltung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice
    • Verhältnis- und Verhaltensprävention bei Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Homeoffice oder nach durchgemachter Corona-Infektion
    • Besonderheiten bei besonders schutzwürdigen Personengruppen („Risikogruppen“)

    In Zeiten einer erhöhten Infektionsgefährdung kann die Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auch telefonisch/telemedizinisch erfolgen. Sinnvolle, notwendige apparative oder klinische Untersuchungen, denen Beschäftigte zugestimmt haben, sind nachzuholen, sobald dies die Infektionslage ermöglicht.

  • Wie ist das Vorgehen bei einem Nachweis einer Corona-Infektion im Betrieb?

    Zeigt ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin Symptome von COVID-19, ist das zuständige Gesundheitsamt die erste Ansprechstelle für Betriebe. Das Gesundheitsamt ist dann für den Meldeweg zuständig und prüft, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Außerdem informiert die Behörde, welche Maßnahmen durch die Unternehmen weiter zu veranlassen sind.

    Bei Tätigkeiten, bei denen der Kontakt mit potentiell infizierten Personen oder infektiösem Material im direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht (z.B. im Gesundheitswesen, in medizinischen und mikrobiologischen Laboratorien, in der Biotechnologie u.Ä.), kann für Arbeitgebenden gemäß § 17 BioStoffV eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung einer Infektion an die zuständige Behörde bestehen.

    Bei einem konkreten Corona-Verdacht, z.B. bei auftretenden Beschwerden, sollten die betroffenen Beschäftigten vom Unternehmen/von Vorgesetzten nach Hause geschickt werden. Anschließend erfolgt der Nachweis oder Ausschluss einer Infektion und bei Bedarf die Isolierung der Person nach den aktuellen Vorgaben des Robert Koch-Institutes (RKI). 

    Die engen Kontaktpersonen im Betrieb werden ermittelt. Dabei sollte eine Abschätzung erfolgen, wie intensiv und lange der Kontakt war, um die potentielle Gefährdung zu beurteilen. Weiteres Vorgehen dann nach Maßgabe des Gesundheitsamtes und den einzelnen Ländervorgaben. Die VBG empfiehlt in diesem Zusammenhang auch die Nutzung der Corona-Warn-App.

  • Welche Rolle spielen Tröpfchen und Aerosole bei der Übertragung von SARS-CoV-2?

    Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist nach Angaben des RKI die Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel über die Atemwege, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße unterscheidet man Tröpfchen (größer als 5 µm) von kleineren Partikeln (Tröpfchenkerne oder infektiöse Aerosole, kleiner als 5 µm). Der Übergang ist fließend, durch Austrocknung in der Luft können aus Partikeln, die in Tröpfchengröße ausgeschieden werden, Tröpfchenkerne entstehen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch weitaus stärker beim Schreien und Singen werden vorwiegend kleine Partikel (Aerosole) ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen deutlich mehr Tröpfchen.

    Grundsätzlich ist nach Aussagen des RKI die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. In Innenräumen besteht bei schlechter Lüftung die Gefahr der Übertragung von SARS-CoV-2-Viren durch Aerosole über größere Abstände. Aerosole können im Gegensatz zu Tröpfchen, die rasch (innerhalb von 1,5 – 2 m) zu Boden sinken, längere Zeit in der Raumluft schweben. Das Risiko ist erhöht in kleinen Räumen, bei einer großen Anzahl gleichzeitig anwesender Personen sowie schlechter Belüftung des Raumes. Durch verstärktes Lüften kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen schwebenden Viren reduziert und damit das Infektionsrisiko gesenkt werden. Im Freien besteht ein geringeres Infektionsrisiko durch Aerosole.

  • Können Gesichtsvisiere anstelle der vorgeschriebenen Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen oder betrieblichen Umfeld getragen werden?

    Nein. Ein Gesichtsvisier ist kein Ersatz für eine vorgeschriebene Mund-Nase-Bedeckung, da das Visier die im Atemstrom eventuell vorhandenen infektiösen Partikel im Nebenstrom nicht zurückhält. Die Nutzung eines Gesichtsvisiers kann dennoch sinnvoll sein, z. B. in Kombination mit einer Mund-Nasebedeckung, um die Schleimhäute des Gesichts vor infektiösen Spritzern oder Aerosolen zu schützen.

     
  • Warum ist die Einhaltung der AHA+L Regel erforderlich?

    Wirksamer Infektionsschutz besteht aus Abstand, Hygiene, Alltagsmasken + Lüften. Es gilt daher unverändert die Formel: AHA+L. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat für die Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie eine FBVW-502 „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ | DGUV Publikationen veröffentlicht, die als Ergänzung und Konkretisierung der Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, einzuordnen sind. Die BAuA hat mit der Information Infektionsschutzgerechtes Lüften - Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie entsprechende Hinweise veröffentlicht.

  • Was ist der Vorteil von regelmäßigem Lüften?

    Durch regelmäßiges Lüften findet ein Luftaustausch von Innenraumluft mit frischer Außenluft statt. Dabei werden unter anderem verbrauchte Luft, Schadstoffe von Materialien (z. B. Möbel, Fußbodenbelag), Partikel sowie Biostoffe, z. B. Krankheitserreger, nach außen abtransportiert, um eine gute Luftqualität in Innenräumen zu gewährleisten.

    Bei der Lüftung kann zwischen der freien Lüftung und der technischen Lüftung unterschieden werden. Die freie Lüftung erfolgt zumeist über Fenster. Dabei ist die regelmäßige Stoßlüftung mit weit geöffneten Fenstern und am besten auch mit zusätzlich weit geöffneten Türen (Querlüftung) am effektivsten. Gerade im Winter sind zumeist schon wenige Minuten ausreichend. Von permanent gekippten Fenstern ist abzuraten, da diese zu keinem wesentlichen Luftaustausch führen, aber das Auskühlen der Räume fördern.

    Bei der technischen Lüftung wird über zentrale oder dezentrale raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) kontinuierlich gefilterte Frischluft von außen in die Innenräume geleitet. Beim Einsatz von Klimaanlagen kann die Luft gleichzeitig auch noch erwärmt, gekühlt, be- und/oder entfeuchtet werden. Weitere Informationen enthält auch FBVW-502 „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ | DGUV Publikationen.

  • Welche Möglichkeiten der Lüftung gibt es?

    Bei der Lüftung kann zwischen der freien Lüftung und der technischen Lüftung unterschieden werden. Die freie Lüftung erfolgt zumeist über Fenster. Dabei ist die regelmäßige Stoßlüftung mit weit geöffneten Fenstern und am besten auch mit zusätzlich weit geöffneten Türen (Querlüftung) am effektivsten. Gerade im Winter sind zumeist schon wenige Minuten ausreichend. Von permanent gekippten Fenstern ist abzuraten, da diese zu keinem wesentlichen Luftaustausch führen, aber das Auskühlen der Räume fördern.

    Bei der technischen Lüftung wird über zentrale oder dezentrale raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) kontinuierlich gefilterte Frischluft von außen in die Innenräume geleitet. Beim Einsatz von Klimaanlagen kann die Luft gleichzeitig auch noch erwärmt, gekühlt, be- und/oder entfeuchtet werden.

  • Gibt es ein Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 bei RLT-Anlagen?

    Das Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 über sachgerecht instandgehaltene mit Frischluft betriebenen RLT-Anlagen ist als gering einzustufen. Daher sollten RLT-Anlagen nicht abgeschaltet werden, sondern im Gegenteil die Außenluftzufuhr über die RLT-Anlage erhöht und ein Umluftbetrieb vermieden oder soweit wie möglich reduziert werden.

     
  • Ist der Einsatz von Umluftgeräten (z. B. Ventilatoren) in Innenräumen während der SARS-CoV-2 Pandemie möglich?

    Der Betrieb von Umluftgeräten führt nicht dazu, dass die Luft im Innenraum mit Außenluft ausgetauscht wird. Umluftgeräte tragen lediglich zu einer gleichmäßigen Verteilung der Luft im Raum bei. Auch ohne Umluftgeräte findet durch die Wärmeabgabe anwesender Personen und elektrischer Geräte sowie der Bewegung von Personen eine Luftbewegung statt, wodurch die Luft im Raum schon nach kurzer Zeit durchmischt wird. Umluftgeräte beschleunigen diesen Vorgang nur.

    Bei freier Lüftung über Fenster sollte das Lüftungsintervall bei Stoßlüftung von den nach ASR A3.6 empfohlenen 60 Minuten auf 20 Minuten verkürzt werden. Je nach Außentemperatur sollte die Lüftungsdauer 3 Minuten (Winter) bis 10 Minuten (Sommer) betragen. Thermische Unbehaglichkeit ist zugunsten des dadurch verbesserten Gesundheitsschutzes in Kauf zu nehmen.

  • Ist der Einsatz von Luftreinigungsgeräten sinnvoll?

    Luftreinigungsgeräte sollen Partikel, gasförmige Verbindungen und mikrobielle Kontaminationen aus der Luft entfernen und somit zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen. Es kann zwischen Filtration und einer Luftbehandlung auf Basis von z. B. Ozon, kaltem Plasma, Elektrofiltern, Ionisation oder UVC-Strahlung unterschieden werden. Zur Reduktion der Virenlast ist jedoch eine Luftreinigung weniger effektiv als die direkte Frischluftzufuhr von außen. Eine Luftreinigung über Filtration und die Luftbehandlung mit UV-C Strahlung findet auch in RLT-Anlagen Anwendung. Luftreinigungsgeräte sollten nur ergänzend zu der Einhaltung der AHA+L-Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske + Lüften) eingesetzt werden.

  • Was soll bei der Durchführung von Antigen-Schnelltests in Unternehmen beachtet werden?

    Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos kann der Arbeitgeber Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, Tests auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Schnelltests sind insbesondere dann sinnvoll, wenn die AHA-L Regel nicht dauerhaft eingehalten werden kann oder eine besondere Gefährdung von Beschäftigten besteht. Dies kann beispielsweise im Außendienst, vor größeren Zusammenkünften („Meetings“) oder bei häufig wechselnden Kontakten der Fall sein. Reihentestungen sind nicht sinnvoll. Eine Kontaktreduzierung und die Einhaltung der AHA+L-Regel gelten abgesehen von der Impfung immer noch als wirksamste Maßnahme zur Verhinderung einer Ansteckung und sollten daher vorrangig erfolgen.

  • Gibt es eine Gefährdung durch Kohlendioxid (CO2) beim Tragen von Masken?

    In verschiedenen Medien wird die Meinung vertreten, dass der CO2-Spiegel im Blut durch das Tragen von Masken (Mund-Nase-Bedeckungen (MNB), Mund-Nase-Schutz (MNS) so stark ansteige, dass für die maskentragenden Personen eine Gesundheitsgefahr resultiere. Dies ist nach einer im November 2020 veröffentlichten Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV zur Gefährdung durch Kohlendioxid (CO2) beim Tragen von Masken nicht der Fall.

    In der Stellungnahme wird festgestellt, dass jedes in der Luft enthaltene Gas (z. B. Kohlendioxid und Sauerstoff) rasch und ungehindert durch die Maske beziehungsweise an ihr vorbei treten kann. Weil die Masken eng am Gesicht anliegen, ist das Luftvolumen unter den Masken generell sehr klein, bei Erwachsenen höchstens 20 ml. Daher können sich hier keine großen Mengen Kohlendioxid ansammeln. Aus diesem Grund geht von dem Tragen einer Maske keine Gesundheitsgefährdung durch Kohlendioxid aus, hingegen wird Sauerstoff weiterhin in ausreichendem Maße aufgenommen. Ein Abfall der Sauerstoffsättigung im Blut oder eine Erhöhung der Atemfrequenz, die bei einem zu hohen CO2-Gehalt im Blut automatisch einsetzen würde, konnten aktuell nicht nachgewiesen werden.

    Auch bei Kindern und Jugendlichen ist eine Gesundheitsgefahr auszuschließen. Ebenfalls zeigt auch außerhalb wissenschaftlicher Studien die jahrzehntelange Praxis weltweit, dass medizinisches Personal bei der Arbeit, z. B. bei Operationen, ohne wesentliche gesundheitliche Beschwerden mit Maske arbeitet.

  • Was sind Antigen-Schnelltests und welche Arten von Antigen-Schnelltests stehen zur Verfügung?

    Die SARS-CoV-2-Diagnostik stellt eine wichtige Säule im Rahmen der Erkennung der Infektion und der Steuerung von Maßnahmen dar. Für den Nachweis einer akuten Infektion mit SARS-CoV-2 stehen derzeit zwei un­terschiedliche Testverfahren für den Erregernachweis zur Verfügung: PCR-Tests mit Nukleinsäureamplifikationstechnik und Antigen-Schnelltests (Point-of-Care-Tests). Diese Tests sind zur Anwendung durch Fachpersonal vorgesehen: PCR-Tests als La­bortests und „Point-of-Care-“(POC-) Tests, die direkt vor Ort fachgerecht durchgeführt werden können.

    Es werden zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch („Schnelltests“) und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien („Selbsttests“). Die Abgabe dieser Tests ist in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung reguliert. Informationen zu Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 sowie eine aktuelle Liste finden Sie beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Coronavirus und COVID-19 - Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2: vergleichende Sensitivitätsbewertung CE-gekennzeichneter Tests - Paul-Ehrlich-Institut (pei.de)

  • Was sind Antigen-Schnelltests und welche Arten von Antigen-Schnelltests stehen zur Verfügung?

    Die SARS-CoV-2-Diagnostik stellt eine wichtige Säule im Rahmen der Erkennung der Infektion und der Steuerung von Maßnahmen dar. Für den Nachweis einer akuten Infektion mit SARS-CoV-2 stehen derzeit zwei un­terschiedliche Testverfahren für den Erregernachweis zur Verfügung: PCR-Tests mit Nukleinsäureamplifikationstechnik und Antigen-Schnelltests (Point-of-Care-Tests). Diese Tests sind zur Anwendung durch Fachpersonal vorgesehen: PCR-Tests als La­bortests und „Point-of-Care-“(POC-) Tests, die direkt vor Ort fachgerecht durchgeführt werden können.

    Es werden zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch („Schnelltests“) und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien („Selbsttests“). Die Abgabe dieser Tests ist in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung reguliert. Informationen zu Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 sowie eine aktuelle Liste finden Sie beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Coronavirus und COVID-19 - Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2: vergleichende Sensitivitätsbewertung CE-gekennzeichneter Tests - Paul-Ehrlich-Institut (pei.de)

  • Schützen Masken vor einer Infektion mit Coronaviren?

    In einer Literaturrecherche von November 2020 hat das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IPA) in Bochum dies bestätigt. Auch wenn nur wenige Ergebnisse zur Effektivität von Masken bei der Verhinderung der Übertragung von COVID-19 vorliegen, gibt es ausreichend Hinweise, dass Gesichtsmasken die für eine Infektion erforderlichen kontaminierten Tröpfchen effektiv reduzieren können, sodass beim Tragen von Masken sowohl bei Trägern einer Maske als auch bei Dritten das Risiko für eine Infektion der Atemwege verringert werden kann. Die Studie ist unter IPA-Studie Wirksamkeit von Masken 2020 abrufbar.

     
  • Wie lange können FFP2-Masken bei der betrieblichen Tätigkeit getragen werden?

    Bei FFP2-Masken handelt es sich um eine Persönliche Schutzausrüstung, die für den betrieblichen Einsatz in partikelbelasteten Umgebungen konzipiert ist. Bei der Pandemie kommen meist Masken ohne Ausatemventile zum Einsatz, da diese sowohl den Eigen- wie auch den Fremdschutz gewährleisten. Daher bezieht sich die Antwort in erster Linie auf Masken ohne Ausatemventile.

    Die filtrierende Wirkung der Maske führt zu einem erhöhten Atemwiderstand in Abhängigkeit von der jeweiligen körperlichen Aktivität. In der DGUV Regel 112-190 werden Anhaltswerte für eine angemessene Tragedauer, Tragepausen und Tragehäufigkeiten je Schicht angegeben. In der Gefährdungsbeurteilung müssen bei der Festlegung der Trageparameter das körperliche Aktivitätsniveau sowie die Umgebungsbedingungen mit einfließen.

     

    Auf Grundlage der DGUV Regel 112-190 gibt es folgende Anhaltswerte:

    Tragezeit Tragepausen Einsätze je Schicht
    75 min 30 min 5 x
    Empfehlung für Büro oder büroähnliche Tätigkeiten
    120 min 30 min 3 x

    Tragezeiten im ÖPNV oder im öffentlichen Bereich werden von diesen Empfehlungen nicht erfasst.

  • Was muss ich neben der Tragezeit bei Masken zusätzlich beachten?
    1. Masken sind zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht oder nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
    2. Es können medizinischer Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken benutzt werden.
    3. Die Beschäftigten müssen zum richtigen Tragen der Maske und Tragezeitbegrenzungen unterwiesen werden.
    4. Für medizinischen Mund-Nase-Schutz gibt es keine Tragezeitbegrenzung, da der Atemwiderstand deutliche geringer ist als bei FFP2-Masken.
    5. Maskenpflicht besteht im ÖPNV und beim Einkaufen im öffentlichen Bereich.
  • Welche Inhalte muss die Unterweisung zum Maskentragen haben?
    • Nase und Mund bis zum Kinn müssen abgedeckt sein, die Ränder der Maske müssen möglichst dicht anliegen
    • Den Nasenbügel der Maske so biegen, dass die Maske unter den Augen und über dem Nasenrücken dicht anliegt
    • Maske spätestens wechseln, wenn sie durchfeuchtet ist
    • Maske während des Tragens möglichst nicht anfassen oder verschieben, falls nötig an den Rändern anfassen
    • beim Abnehmen der Maske nur an den seitlichen Laschen oder Schnüren anfassen
    • Maske nach Gebrauch fachgerecht entsorgen
  • Tragen die Unfallversicherungsträger die Kosten von Schnell- oder Selbsttests im Zusammenhang mit Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen?

    Nein, sollte der Schnell- oder Selbsttest Teilnahmevoraussetzung sein, wird empfohlen, die Möglichkeit der zeitnahen Testung im Mitgliedsbetrieb selbst oder auch die kostenlose Testung in öffentlichen Testzentren in Anspruch zu nehmen.

     
  • Bin ich auch auf den Wegen von und zum Ort der Testung bzw. Impfung versichert?

    Besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Impfungen bzw. Testungen, sind auch die dazugehörigen Wege einbezogen.

     
  • Sind Beschäftigte, die Corona-Schnelltests im Unternehmen durchführen, hierbei versichert?

    Beschäftigte, die auf Weisung ihres Arbeitgebers bei anderen Beschäftigten im Unternehmen einen Corona-Schnelltest während der Arbeitszeit durchführen, bspw. in Bildungseinrichtungen, sind sowohl bei der Schulung für diese Tätigkeit als auch bei Durchführung der Tests versichert. Zuständig ist in diesen Fällen der Unfallversicherungsträger des die Testung veranlassenden Unternehmens bzw. der die Testung veranlassenden Einrichtung.

     
  • Welche Bedeutung haben Corona-Schutzimpfungen im Unternehmen?

    Die Corona-Pandemie hat auch auf die Betriebe erhebliche Auswirkungen. Flächendeckende Corona-Schutzimpfungen haben sich als effektive Maßnahme der Pandemiebekämpfung erwiesen. Dabei geht es sowohl um den Schutz der einzelnen Geimpften als auch um den Schutz anderer Personen. Impfungen gehören zu den wirksamsten Präventionsmaßnahmen gegenüber Infektionskrankheiten überhaupt. Corona-Schutzimpfungen durch Betriebsärztinnen und -ärzte schaffen weiterhin ein niedrigschwelliges Angebot für Mitarbeitende und erhöhen die Impfquote im Betrieb. Sie sind daher für den betrieblichen Arbeitsschutz im Hinblick auf die Verhinderung betrieblicher Corona-Infektionen neben den bekannten Hygienemaßnahmen von großer Bedeutung.

    In der EU stehen mehrere Impfstoffe zur Verfügung. Neu hinzugekommen sind im Hinblick auf neuere Virusvarianten weiterentwickelte Impfstoffe. Sie haben alle eine gute Wirksamkeit gegenüber Covid-19. Dennoch können einzelne Geimpfte nach entsprechender Exposition erkranken oder auch ohne Symptome infiziert sein und das SARS-CoV-2-Virus übertragen. Wie lange der Impfschutz anhält, ist derzeit noch in der Diskussion. Weitere Informationen zu dem Thema betriebliche Covid-19 Impfungen finden sich auf der Website der DGUV (www.dguv.de) und des VDBW (www.vdbw.de).

  • Wie sind Corona-Schutzimpfungen und eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung zu bewerten?

    Die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) vom 8.05.2021 bezieht sich auf Personen, die vollständig geimpft sind und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Ferner werden unter bestimmten Voraussetzungen Genesene und solche Personen von der Verordnung erfasst, die einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

    Die in der Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen gelten nicht für Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist. Nach wie vor gelten unabhängig von dieser COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung die für den Corona-Arbeitsschutz relevanten Rechtsetzungen: z. B. Corona-Arbeitsschutzverordnung oder Corona-Arbeitsschutzregel. Auch die zum Arbeiten aus dem Homeoffice nach § 28b Absatz 7 Infektionsschutzgesetz getroffenen Regelungen bleiben unberührt und gelten weiter.

  • Wie können Coronaschutzimpfungen im Unternehmen durchgeführt werden?

    Ab dem 7. Juni 2021 werden nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 1. Juni 2021 auch Betriebsärztinnen und -ärzte in die COVID-19-Impfkampagne einbezogen. Gleichzeitig wird die Priorisierung aufgehoben. Im Monat Juni ist aber weiter nicht ausreichend Impfstoff zu erwarten, dass flächendeckend geimpft werden kann. Der zur Verfügung stehende Impfstoff wird zwischen Kassenvertrags-, Betriebs- und Privatärztinnen und -ärzten aufgeteilt.

    Aufgrund der Besonderheiten der COVID-19-Impfstoffe bedeutet Impfen im Betrieb eine größere organisatorische, logistische, personelle und räumliche Herausforderung als z.B. eine Grippeschutzimpfung. Diese Herausforderungen gelten in erhöhtem Maße für die mRNA-Impfstoffe, die aktuell fast ausschließlich für Erstimpfungen zur Verfügung stehen. Es sind Vorschriften hinsichtlich des Transports, der Lagerung und der Zubereitung zu beachten, die vom Aufwand „normale“ Impfungen deutlich überstiegen. Außerdem ist bei allen Impfstoffen eine Nachbeobachtung von mindestens 15 Minuten sicherzustellen. Die Teilnahme an der Coronaimpfkampagne beinhaltet zudem verpflichtend die Teilnahme an der Impfsurveillance (Dokumentation der Impfdaten beim RKI). Hierfür ist ein spezieller Zugang zum Webportal des RKI erforderlich. Zudem ist die betriebliche Zweitimpfung zu terminieren und zu organisieren, da aktuell immer noch gilt, dass Erst- und Zweitimpfung nach Möglichkeit an der gleichen Stelle durchgeführt werden sollen.

    Aufgrund der besonderen Herausforderungen der Impfung und auch der sehr kurzfristigen Bekanntgabe des Zeitpunkts und der Voraussetzungen der betrieblichen Impfungen ist aktuell eine flächendeckende Impfung in den Betrieben nicht möglich. Größere Betriebe, insbesondere mit fest angestellten Betriebsärzten sind eher in der Lage, die Herausforderungen umzusetzen als kleine und mittlere Betriebe. Zudem lohnt sich der Aufwand oft erst ab einer gewissen Betriebsgröße, zumal man inzwischen davon ausgehen kann, dass ein Teil der Beschäftigten bereits geimpft ist. Insbesondere kleinere oder mittlere Betriebe sollten daher ihre Beschäftigten darauf hinweisen, die bereits etablierten Angebote durch Hausärzte und Impfzentren zu nutzen und dort terminierte Impftermine unbedingt wahrzunehmen.

    Hilfreiche Informationen rund um das Thema betriebliche COVID-19 Impfungen finden sich auf der Website der BDA Wirtschaft gegen Corona – Impfen & Testen: Die Wirtschaft engagiert sich, machen Sie mit! (wirtschafttestetgegencorona.de)

  • Versichert bei Testungen auf das Coronavirus?

    Aufgrund der allgemeinen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist derzeit die Vorlage eines negativen Testergebnisses für den Zugang zum Unternehmen oder einer Einrichtung erforderlich, wenn die Personen nicht geimpft oder genesen sind. Die dafür erforderlichen Testungen sind grundsätzlich unversichert.

    Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Testungen, die einen engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Ein solcher liegt vor, wenn die Testung auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. der besuchten Einrichtung erfolgt oder eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der versicherten Tätigkeit darstellt. Die auf Grund der allgemeinen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erforderliche Vorlage eines negativen Testergebnisses für den Zugang zum Unternehmen oder der Einrichtung für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie ist keine mit den spezifischen Umständen der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Maßnahme und stellt daher eine unversicherte Vorbereitungshandlung dar.

    Ausnahmsweise kann Versicherungsschutz bestehen, wenn die Testung unter der Verantwortung des Unternehmens oder der Einrichtung durchgeführt wird oder wegen der konkreten versicherten Tätigkeit eine Testpflicht besteht, beispielweise für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner. In diesem Fall sind auch die Wege von und zur Testung versichert.

  • Besteht Versicherungsschutz bei Impfungen?

    Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Impfschäden sind vielmehr durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt.

    Dies gilt auch, wenn die Impfung gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.

    Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Impfungen, die erforderlich sind, um erheblich gesteigerte Infektionsgefahren für die Versicherten oder deren Kontaktpersonen infolge der versicherten Tätigkeit zu verhindern. Die Erforderlichkeit der Impfung kann sich z.B. aus Arbeitsschutzvorschriften, Gefährdungsbeurteilungen oder Festlegungen des Arbeitgebers von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bzw. -reduktion ergeben.

    Soweit bei einem Impfschaden kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, kann jedoch möglicherweise ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Bundesland bestehen

Das könnte Sie auch interessieren

  • Beitrag

    Alles rund um Ihren Beitrag. 
    Mehr erfahren
  • Unsere Versicherungsleistungen

    Gut zu wissen: Das leisten wir für Sie.  
    Mehr erfahren
  • Unternehmen anmelden

     Sie sind noch kein Mitglied bei der VBG? Melden Sie sich ganz einfach an. 
    Mehr erfahren