Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Weiterhin regelt sie den Schutz anderer Personen ("Dritter") im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Die BetrSichV wurde im Jahre 2015 novelliert. Im verfügenden Teil sind die Sicherheitsanforderungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln ausführlich und deutlich formuliert. Der Gefährdungsbeurteilung kommt eine große Bedeutung zu.
In den Anhängen der BetrSichV sind spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel zu finden, darunter auch Prüfvorschriften für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (Anhang 3 Abschnitt 3).
Die Prüfanforderungen gelten für die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten über Personen benutzt werden. Dies sind insbesondere: Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
Aktuell wurde der DGUV Grundsatz 315-390 „Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik“ an die BetrSichV angepasst.