Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der „Handlungstendenz“. Nicht versichert sind Wege im Home-Office mit der Handlungstendenz, eigenwirtschaftlichen – das heißt privaten – Tätigkeiten nachzugehen. Fällt eine versicherte Person beispielsweise die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, so wäre dies nicht versichert. Wege zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette sind im Homeoffice in gleichem Umfang versichert wie auf der Unternehmensstätte.
Unmittelbare Wege zu und von dem Ort, an dem Versicherte wegen ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Kinder zur Betreuung fremder Obhut anvertrauen, z.B. zum Kindergarten oder zur Kita, stehen unter Versicherungsschutz, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.
Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Home- Office nicht ganz einfach und muss im Einzelfall betrachtet werden.
Als Berufskrankheit kommt bei COVID-19 allein eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) in Betracht. Die Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als BK setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war.
Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche, kann eine daraus resultierende Erkrankung auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse über die Verbreitung des Corona-Virus auch einen Arbeitsunfall darstellen.
Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorliegen, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles geprüft und bewertet werden.
Die Infektion muss auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen sein. Hierbei kommt es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes an.
Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall z.B. auch eine größere Anzahl infizierter Personen innerhalb eines Betriebes oder Einrichtung ausreichen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist.
Infektionen, die in grundsätzlich unversicherten Lebensbereichen (z.B. beim Kantinenbesuch oder in Gemeinschaftsunterkünften) eintreten, können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Arbeitsunfälle gelten. Voraussetzung ist, dass dort eine gesteigerte Infektionsgefahr besteht, die ausnahmsweise dem unternehmerischen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und der sich die versicherte Person nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen entziehen kann.
Im Einzelfall wird geprüft, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall oder BK entgegensteht.
Eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger ist bei Patient*innen / Rehabilitand*innen nur dann als Versicherungsfall denkbar, wenn für die versicherte Person nachgewiesen werden kann, dass sie sich die Infektion im Krankenhaus bzw. der Reha-Einrichtung durch den Kontakt mit erkranktem Klinikpersonal, anderen zu Behandelnden oder deren Besuch (nicht durch den Kontakt mit eigenem Besuch) zugezogen hat. Eine BK nach Nr. 3101 der Anlage 1 zu BKV (Infektionskrankheiten) kommt bei Patienten / Rehabilitanden, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII versichert sind, nicht in Betracht. Es fehlt hierfür an der im Merkblatt dieser BK genannten Voraussetzung der „beruflichen Tätigkeit“.
Versicherungsschutz kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Betriebssports erfüllt sind. Hierfür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben;
- er muss regelmäßig stattfinden;
- der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein;
- Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechendem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen;
- die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
Sport-/Gymnastikkurse, bei denen die Teilnahme der Beschäftigten unternehmensbezogen organisiert wird, weisen in der Regel den geforderten engen sachlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit auf. Bietet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten lediglich einen online Sportkurs an, überlässt es aber den einzelnen Beschäftigten selbst, ob, wann und wie sie im Homeoffice die Sport-/Gymnastikübungen durchführen, liegt keine unternehmensbezogene Organisation vor.
Siehe auch FAQ "Betriebssport Yoga".
Für den Versicherungsschutz angestellter Tänzer*innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen im Homeoffice kommt es, wie bei den bezahlten Sportler*innen, darauf an, dass die Ausübung des Trainings auf die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gerichtet ist. Das Training ist dementsprechend vom Arbeitgeber anzuordnen und zu organisieren. Es ist ein konkreter schriftlicher Trainingsplan oder eine entsprechende schriftliche Einzelanweisung des Arbeitgebers erforderlich, in dem / in der das Trainingsprogramm, das die Person durchführen muss, inhaltlich nach Ort, Art, Umfang und Form des Trainings genau festgelegt ist. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und insbesondere die tatsächliche Umsetzung maßgeblich.
Das Training bei eingeführter Kurzarbeit ist nur dann versichert, wenn die Tänzer*innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen hiermit eine gegenüber dem Arbeitgeber aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Verpflichtung erfüllen. Durch die Einführung der Kurzarbeit werden die gegenseitigen Hauptleistungspflichten von Arbeitnehmer (Arbeitspflicht) und Arbeitgeber (Vergütungspflicht) im gleichen Verhältnis herabgesetzt, d.h. der Arbeitnehmer wird ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung befreit und verliert gleichzeitig seinen Vergütungsanspruch entsprechend seiner Arbeitsreduzierung. Bei „Kurzarbeit null“, das heißt, wenn gar kein Entgelt mehr gezahlt wird, sondern Beschäftigte nur noch Kurzarbeitergeld erhalten, ruhen die arbeitsvertraglichen Pflichten. In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz beim Training.
Selbstständige Tänzer*Innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen organisieren ihr Training eigenverantwortlich. Im Rahmen der Freiwilligen Versicherung bei der VBG besteht bei einem Training im „Homeoffice“, das der selbstständigen Tätigkeit dient, ebenfalls Versicherungsschutz.
Die VBG ist der zuständige UV-Träger für angestellte Tänzer*Innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen an privaten Theatern sowie für die freiwillig versicherten selbstständigen Tänzer*Innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen.
Aufgrund der Corona-Krise wurden Schulen und Kitas bundesweit geschlossen. Bei fehlender Betreuungsmöglichkeit möchte unser Unternehmen den betroffenen Beschäftigten anbieten, dass diese ihre Kinder mit in den Betrieb bringen dürfen. Für uns stellt sich nun die Frage, ob die Kinder bei der Betreuung durch die Eltern im Betrieb abgesichert sind.
Im Zuständigkeitsbereich der VBG sind die Kinder weder während der Betreuung durch Eltern noch aufgrund des Aufenthalts auf der Unternehmensstätte (Betrieb) versichert. In diesem Fall ist die gesetzliche Krankenversicherung die richtige Ansprechpartnerin.
Durch die Corona-Pandemie ist die Bewegungsfreiheit, insbesondere von Älteren und Hilfebedürftigen, deutlich eingeschränkt. Die Hilfsbereitschaft, diese Menschen zu unterstützen, ist sehr groß. Hilfe beim Einkaufen, Gassi gehen mit dem Hund, Post- und Apothekengängen oder beim Arztbesuch wird nicht nur von Nachbarn aus privatem Engagement angeboten, sondern bspw. auch über Vereine, Kirchengemeinden und Unternehmen organisiert, die zur Zeit keine anderen Aufgaben für ihre Beschäftigten haben.
Die VBG erreichen täglich Anfragen, ob die Helfenden hierbei unter Versicherungsschutz stehen.
Dabei gilt:
Beschäftige, die auf Veranlassung ihres Arbeitgebers unter Weiterzahlung ihres Gehalts Hilfebedürftige unterstützen, sind hierbei weiterhin über die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die für das Unternehmen zuständig ist, versichert.
Organisieren mehrere Personen die Hilfe bspw. im Rahmen einer Nachbarschaftsinitiative (Zusammenschluss) oder wird die Nachbarschaftshilfe z.B. von der Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft organisiert, weil es zu deren Aufgabenbereich gehört, kommt Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Betracht. In vielen Städten und Gemeinden organisieren die Kommunen ebenfalls Hilfen für Menschen, die Unterstützung benötigen. In diesem Fall sind freiwillig Helfende über die regional zustädige Unfallkasse oder einen Gemeindeunfallversicherungsverband abgesichert.
Organisieren Kirchengemeinden oder Vereine die Einsätze von ehrenamtlich Engagierten, wie z.B. von Vereinsmitgliedern oder anderen Personen, indem lediglich der Kontakt zwischen Freiwilligen und Hilfebedürftigen hergestellt wird, scheidet Versicherungsschutz über den Verein oder die Kirchengemeinde aus. Die Engagierten werden in diesem Fall nicht für ihren Verein oder die Kirchengemeinde tätig, sondern für den Privathaushalt des Hilfebedürftigen. Gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten für einen Privathaushalt, wie z.B. Einkaufen, Blumen gießen, Kinder einhüten oder den Hund ausführen, können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Wichtig für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um eine ernsthafte, dem Privathaushalt dienende Tätigkeit handelt, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert hat und diese auch von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden könnte. In diesem Fall werden die Freiwilligen arbeitnehmerähnlich, d.h. „Wie-Beschäftigte“ (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII) für den Privathaushalt tätig. Dies gilt auch für Personen, die eigeninitiativ Ältere bei der Hausarbeit unterstützen wollen. Zuständiger Ansprechpartner in diesen Fällen ist der kommunale Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, d.h. eine Unfallkasse oder ein Gemeindeunfallversicherungsverband.
Kein Versicherungsschutz besteht hingegen, wenn die Tätigkeit unternehmerähnlich (z.B. Mitbringen von Material und eigenem Handwerkszeug für Renovierungsarbeiten) ausgeübt wird oder aufgrund einer Sonderbeziehung, bspw. wenn Angehörige / Verwandte der älteren Person helfen und Einkäufe etc. erledigen.
Erntehelfer und sonstige Hilfeleistende in der Landwirtschaft, sofern diese wie Beschäftigte für ein landwirtschaftliches Unternehmen tätig werden, sind bei der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFG – versichert.
Wir empfehlen, sich zur Klärung des Versicherungsschutzes im Zweifel beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu informieren.
Nur Patienten, die in einem Krankenhaus auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse, eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, sind abgesichert.
Pflegebedürftige, die nach Abschluss einer ärztlichen Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen werden sollten, aber von den Pflegeheimen (Alters-, Seniorenheime) aufgrund der aktuellen Quarantäne-Vorschriften der Länder oder der Beschlüsse der Heime nicht (wieder) aufgenommen und nun im Krankenhaus bleiben müssen und dort gepflegt werden, sind hierbei nicht gesetzlich unfallversichert. Derartige Pflegemaßnahmen sind nicht Teil einer ärztlichen Behandlung im Krankenhaus.
Angestelltes Lehrpersonal, das im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber „entsandt“ bzw. „überlassen“ wird, um kommunale Einrichtungen (z.B. Gesundheitsamt oder andere Behörden) temporär zu unterstützen, bleibt im Falle einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung über den Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers versichert, wenn dieser weiterhin zur Zahlung des Arbeitsentgelts gegenüber seinen Beschäftigten verpflichtet ist. Keiner Erlaubnis bedürfen Arbeitnehmerüberlassungen zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern, bei denen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes beziehungsweise Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts und damit Arbeitsbedingungen auf vergleichbarem Niveau gelten (§ 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG), sodass in einem solchen Fall Versicherungsschutz über die Ev. Kirche bei der VBG bestehen würde.
Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Impfschäden sind vielmehr durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt.
Dies gilt auch, wenn die Impfung gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.
Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Impfungen, die erforderlich sind, um erheblich gesteigerte Infektionsgefahren für die Versicherten oder deren Kontaktpersonen infolge der versicherten Tätigkeit zu verhindern. Die Erforderlichkeit der Impfung kann sich z.B. aus Arbeitsschutzvorschriften, Gefährdungsbeurteilungen oder Festlegungen des Arbeitgebers von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bzw. -reduktion ergeben.
Soweit bei einem Impfschaden kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, kann jedoch möglicherweise ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Bundesland bestehen.
Sie finden die Erläuterungen zu Ihren Fragen in einfacher Sprache hier. Sollten diese Erläuterungen Ihre Fragen nicht ausreichend beantworten, melden Sie sich gerne bei Ihrer Ansprechperson! Dafür können Sie auch unsere elektronische Kontaktfunktion nutzen.
Ja. Die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe muss sichergestellt sein. Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden; zum Beispiel auf Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus- beziehungsweise -Fortbildung nachweisen kann.
Da Ersthelfende erst ab zwei Anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfender notwendig. Arbeiten von zu Hause aus stellen in der Regel keine gefährliche Alleinarbeit dar. Deshalb ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, erforderlichenfalls einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können.
Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist auf Grund der Corona-Lage überschritten werden, lässt die Vorschrift einen gewissen Handlungsspielraum offen. Sollte die Ausbildung oder letzte Fortbildung eines betrieblichen Ersthelfenden länger als zwei Jahre zurückliegen, kann diese Person zunächst weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden. Eine Fortbildung sollte zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Gegebenenfalls sollte anstelle der Fortbildung eine erneute Ausbildung zum Ersthelfenden erfolgen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Handlungskompetenzen wiedererlangt werden können.
Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Daher sind Online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss angepasst werden. Um eine Infektionsgefahr der Beschäftigten zu vermeiden, müssen sich die betrieblichen Prozesse am Pandemieplan des Robert-Koch-Institutes (RKI) orientieren. Dabei sind die allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, die im öffentlichen Bereich gelten sind, auch auf die betrieblichen Tätigkeiten zu übertragen.
Da in Unternehmen aufgrund der Corona-Krise immer mehr Beschäftigte in häusliche Quarantäne und Homeoffice geschickt werden, müssen pragmatische Lösungen für die Bereitstellung von Evakuierungshelfern gefunden werden. Hier wäre denkbar, in den betroffenen Betrieben Listen am Empfang auszulegen, in die sich anwesende Evakuierungshelfer mit ihrem Arbeitsplatzort (Evakuierungsbereich-/Etage) zur Information für die Feuerwehr eintragen. Andere Evakuierungsbereiche müssen im Notfall von der Feuerwehr kontrolliert werden. In kleinen Unternehmen wird die Evakuierung durch den Vorgesetzten sichergestellt.
Bei einem Telearbeitsplatz handelt es sich um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten oder häuslichen Umfeld von Beschäftigten, er unterliegt der Arbeitsstättenverordnung. Bei mobilem Arbeiten hingegen wird gelegentlich eine Bildschirmtätigkeit an einem anderen Ort ausgeübt, zum Beispiel auch im privaten oder häuslichen Umfeld.
Mobile Arbeit unterliegt den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Wird nun, wie aktuell im Fall der Coronakrise, für einen beschränkten Zeitraum die Arbeit im Homeoffice empfohlen oder angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit. In einer Ausnahmesituation wie jetzt kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.
Zurzeit gibt es dazu keine eindeutige rechtliche Regelung.
Wird nun, wie im Fall der Corona-Krise, für einen beschränkten Zeitraum Homeoffice empfohlen oder angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit. In einer solchen Ausnahmesituationen, wie der derzeitigen Pandemie, kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.
Möchten Beschäftigte und/oder Arbeitgeber nach Beendigung der Corona-Krise die Tätigkeit im Homeoffice fortführen, dann muss die Situation neu bewertet werden. In der Regel liegt dann ein Telearbeitsplatz vor, der gemäß Arbeitsstättenverordnung vom Arbeitgeber eingerichtet werden muss.
Für Homeoffice-Arbeitsplätze gilt das Arbeitsschutzgesetz. Für die Einrichtung des Arbeitsplatzes und einen Selbstcheck kann das Faltblatt „Gesund arbeiten am PC“ herangezogen werden. Dies allerdings mit dem eingeschränkten Hinweis auf mobile Arbeit. Weitere Hinweise zur Einrichtung siehe 4. Frage und Checkliste IFA .
Für den Betrieb von ortsveränderlich Betriebsmitteln wie z.B. Laptops über Anschlussleitungen, Mehrfachsteckdosen und Netzgeräten ist keine Elektrofachkraft gefordert. Seitens des Arbeitgeber sollten Hinweise zum ordnungsgemäßen Anschluss in der Unterweisung stattfinden (Sichtprüfung auf defekte an Gehäusen bzw. Anschlussleitungen).
Die Prüfungen haben gemäß TRBS 1201 zu erfolgen (siehe auch Tabelle 13 der DGUV Regel 115-401 Branche Bürobetriebe).
Arbeitsmittel | Prüffrist | Prüfumfang |
---|---|---|
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest) | alle 4 Jahre | Prüfung nach dem geltenden elektrotechnischen Regeln |
Elektrische Arbeitsmittel (ortsveränderlich - soweit benutzt) auch: Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen | alle 6 Monate bei Fehlerquote < 2%: in allen Betriebsstätten außerhalb von Büros: 1 mal pro Jahr in Büros: alle 2 Jahre | Prüfung nach den geltenenden elektrotechnischen Regeln Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquoute < 2% erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte "Prüffrist" angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogenw erden z.B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich. |
Regale (auch kraftbetrieben) | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Kennzeichnung |
Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen
Grundsätzlich ja, da der Einrichtungsansatz aus der FBVW-401 für die "schnelle" Einrichtung in der Corona-Notsituation praktikabler ist (siehe unten stehende Tabelle). Sollte es zu einer absehbaren längeren Dauer der Ausnahmesituation kommen oder eine ergonimsch deutlich verbesserte Arbeitsplatzsituation angestebt werden, kann unter anderem auf die Schrift VBG-Fachwissen Telearbeit zurückgegriffen werden.
Kategorie | Minimal | Funktional | Optimal |
---|---|---|---|
Arbeitsfläche des Schreibtisches | 800 x 600 mm nicht höhenverstellbar Höhe 740 +/- 20 mm | 1200 x 800 mm nicht höhenverstellbarr Höhe 740 +/- 20 mm | 1600 x 800 mm höhenverstellbar |
Beinraumbreite | mindestens 600 mm | mindestens 850 mm | mindestens 850 mm empfohlen 1200 mm |
Beinraumtiefe | 600 mm | 800 mm | 800 mm |
Arbeitsstuhl | Konferenzstuhl | Konferenzstuhl | Bürodrehstuhl mit entsprechenden Rollen |
Freie Bewegungsfläche am mobilen Arbeitsplatz | 800 x 800 mm | 1200 x 800 mm | 1600 x 1000 mm |
Auszug aus FBVW-401 "Mobiles Arbeiten in Hotels"
Ja, das ist sinnvoll und absolut zu empfehlen. Bei Büroarbeitsstühlen können Sitzhöhe, Sitztiefe, Rücklehne und/oder Lordosenstütze auf die individuellen Bedürfnisse der Nutzerin/des Nutzers angepasst werden. Zudem unterstützen Büroarbeitsstühle ein dynamisches Sitzen (wechselnde Sitzpositionen) und tragen deutlich zu einer Verbesserung der Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz bei.
Versichert ist jede Person, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigt ist. Für den Versicherungsschutz spielen die Höhe des Einkommens, das Alter oder die Nationalität keine Rolle.
Auch für andere, besondere Personengruppen kann Versicherungsschutz bestehen.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte während der Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern privaten Zwecken dienen, sind nicht versichert.
Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg von Zuhause zur Arbeit oder zurück ereignen. Versicherungsschutz kann auch bei notwendigen Umwegen, z. B. zur Unterbringung Ihres Kindes während der Arbeitszeit, bestehen.
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die sich der Versicherte durch seine berufliche Tätigkeit zuzieht und die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) der Bundesregierung aufgelistet ist.
Kurz gesagt: Bei Ihrer eigentlichen Arbeitstätigkeit, auf den Wegen von und zur Arbeit sowie auf beruflich bedingten Dienstreisen sind Sie gegen Arbeits- und Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert.
Wie bei der täglichen Arbeit auch stehen Beschäftigte dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an Seminaren oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Unerheblich ist, ob das Seminar vom Betrieb selbst organisiert oder von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird. Wo das Seminar stattfindet, ob im Betrieb, in einem Bildungsinstitut oder in einem Hotel, ist auch nicht relevant für den Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, der der Arbeitgeber angehört. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für die Seminare über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die die VBG ihren Mitgliedsunternehmen anbietet.
Nehmen Beschäftigte aus eigener Initiative und auf eigene Kosten an einer Weiterbildungsmaßnahme teil, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessert und nicht nur rein privaten, hobbymäßigen Interessen dient. Das gilt auch für Arbeitslose, die eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in beiden Fällen die für die Bildungseinrichtung zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Ferienjobber sind wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, sobald sie in den Betrieb eingegliedert und an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden sind - unabhängig von der Dauer des Jobs oder der Höhe des Entgelts. Versicherungsschutz besteht nicht nur während der Arbeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg zum Ferienjob.
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat. Betriebssport beschränkt sich im Wesentlichen auf Beschäftigte eines Betriebes, findet regelmäßig statt und muss unternehmensbezogen organisiert werden. Etwa, wenn das Unternehmen feste Zeiten vorgibt oder die Sportstätten und -geräte zur Verfügung stellt. Gerade wer bei der Arbeit überwiegend am Schreibtisch sitzt, schafft durch den Betriebssport einen gesunden Ausgleich für den Bewegungsmangel während des Arbeitstages.
Viele Unternehmen nutzen die Vorweihnachtszeit, um mit gemeinsamen Feiern den Zusammenhalt im Unternehmen zu stärken und das Jahr Revue passieren zu lassen. Ob bei der Weihnachtsfeier im Falle eines Unfalls die gesetzliche Unfallversicherung greift, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Die Weihnachtsfeier muss vom Arbeitgeber oder im Einvernehmen mit ihm veranstaltet werden. Letzteres ist der Fall, wenn der jeweilige Veranstalter (z. B. Betriebsrat) nicht allein aus eigenem Antrieb, sondern für die Unternehmensleitung handelt. Das Einvernehmen kann sich dabei aus direkter Absprache mit der Unternehmensleitung oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben.
Insbesondere bei großen Unternehmen ist es ausreichend, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Auch hier ist das Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erforderlich.
Der jeweilige Veranstalter (Unternehmensleitung, Betriebsrat, Leiter der Untereinheit) muss an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen.
Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitenden des Unternehmens bzw. der jeweiligen Untereinheit offenstehen. Eine Mindestteilnehmerzahl oder -quote gibt es nicht.
Sind diese Punkte erfüllt, steht der Weihnachtsfeier nichts mehr im Wege.
Alle vorgesehenen oder üblichen Tätigkeiten einer Weihnachtsfeier sind versichert. Das kann neben einer klassischen Feier in den Betriebsräumen mit Punsch, Christstollen und Weihnachtsessen zum Beispiel auch ein Theaterbesuch oder ein Bummel über den Weihnachtsmarkt sein.
Auch alle Vor- und Nachbereitungen – von der Planung über den Aufbau bis hin zum Aufräumen – sind versichert.
Der Versicherungsschutz endet, wenn die Unternehmens- oder Abteilungsleitung oder eine stellvertretende Person die Veranstaltung für beendet erklärt. Private Anschlussfeiern, nachdem die Weihnachtsfeier durch die Unternehmensleitung oder deren Vertretung offiziell beendet wurde, sind nicht versichert. Auch wenn sie am gleichen Ort wie die offizielle Feier stattfinden.
Für die Wege zur Weihnachtsfeier und von der Feier nach Hause gelten die gleichen Regeln wie für den Arbeitsweg. Versichert ist das Zurücklegen des Weges zur Veranstaltung und von der Veranstaltung nach Hause, private Umwege/Unterbrechungen sind nicht versichert. Eine solche private Unterbrechung des Heimwegs wäre z. B. das Aufsuchen einer Gaststätte, um mit ein paar Kolleginnen und Kollegen weiter zu feiern.
Ehemalige Mitarbeitende, Familienangehörige oder Gäste können an der Weihnachtsfeier teilnehmen, für sie besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Im Versicherungsfall erhalten Sie von der VBG sowohl medizinische als auch berufliche und soziale Rehabilitation. Finanzielle Leistungen erbringt die VBG an die Versicherten oder deren Hinterbliebene.
Nein. Eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Unfallversicherung.
Vom aktuellen Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen hängt es zwar ab, ob und unter welchen Bedingungen sie arbeiten, ehrenamtlich helfen, betriebliche Praktika ableisten oder an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen dürfen. Für die Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes spielt der Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen aber keine Rolle. Maßgebend für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allein, ob die betreffende Person eine gesetzlich versicherte Tätigkeit im Inland ausübt.
Ja. Die Asylbewerber sind über den Sportverein bei der VBG gesetzlich unfallversichert. Die gezahlte Mehraufwandsentschädigung ist der VBG nicht im Entgeltnachweis zu melden, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.
Werden die Teilnehmenden am Sprachkurs oder an anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen selbst oder die Maßnahme über die Arbeitsagentur oder ein Jobcenter gefördert, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, unabhängig von den Bildungsinhalten. Versichert sind auch Teilnehmende an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder Deutschkursen, die der beruflichen Eingliederung (Aufnahme/Erhalt einer Erwerbstätigkeit) dienen. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen für Teilnehmende an einem Integrationskurs, wenn die Teilnahme ausschließlich der gesellschaftlichen Integration (z. B. Rentner) dient.
Tätigkeiten zur Selbstversorgung der Asylbewerberinnen und -bewerber, wie beispielsweise das Reinigen des eigenen Zimmers oder der Einkauf von Lebensmitteln, stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Nein. Bei Ausübung von Freizeitsport außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Nein. Die Übernahme der Krankenbehandlung von Asylbewerberinnen und -bewerber durch die Krankenkassen gegen Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger begründet keinen Unfallversicherungsschutz im Krankenhaus.
Asylbewerberinnen, die im Unternehmen im Rahmen eines Praktikums mitarbeiten und nicht nur zuschauen (hospitieren), sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig davon, ob sie dafür bezahlt werden.
Ja. Asylbewerberinnen und -bewerber, die hier mit Zustimmung des Pfarrers ehrenamtlich für die kath. Kirchengemeinde (öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft) tätig werden, sind - wie die ehrenamtlich tätigen Kirchengemeindemitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.
Personen, die in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig werden, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Die Religionsgemeinschaften zahlen die Beiträge an die VBG. Personen, die in nicht als öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften ehrenamtlich aktiv sind, haben die Möglichkeit eine freiwillige Versicherung abzuschließen.
Öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften werden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gleichgestellt. Die ehrenamtlich Tätigen in öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften stehen somit ebenfalls automatisch unter dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Es kommt darauf an, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Stiftung oder eine privatrechtliche Stiftung handelt.
Sind Sie in einer Stiftung des öffentlichen Rechts tätig, besteht Unfallversicherungsschutz kraft Gesetz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII.
Handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Für die ehrenamtlich tätigen Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder einer privatrechtlichen und gemeinnützigen Stiftung besteht jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII bei der VBG abzuschließen.
Die VBG empfhiehlt Ihnen auch in diesem Fall den Abschluss einer Versicherung bei der VBG. Bei einem Unfall erhalten Sie alle Leistungen der VBG, die - anders als bei der Länderversicherung - nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt sind. Das Reha-Management der VBG bietet alle Leistungen aus einer Hand. Außerdem hat die Versicherung bei der VBG den Vorteil, dass sie unabhängig vom Bestehen anderer Versicherungsansprüche eintritt.
Entscheidend ist in diesen Fällen, dass Höhe und Zeitpunkt der Geld- und Sachleistungen vorab vertraglich festgelegt und garantiert sind, d. h. nicht vom Eintritt bestimmter hinzutretender Bedingungen abhängen (Bsp.: reduzierte Grundvergütung in der Winterpause). Hier ist die durchschnittliche Höhe für die Monate der Vertragslaufzeit zu bilden. Bei unbefristeten, von der Dauer der jeweiligen Saison unabhängigen Verträgen, ist ein 12-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen. Wenn der Durchschnitt über der Grenze von monatlich 250 Euro netto liegt und daneben der Betrag von 12 Euro brutto je Stunde als angemessener Gegenwert für den zeitlichen Einsatz im Kernbereich der sportlichen Betätigung (Mannschaftstraining und Wettkampf) erreicht wird, besteht Versicherungsschutz.
Achtung! Prämien und andere vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängige Leistungen bleiben unberücksichtigt.
Ändern sich die vertraglichen und die tatsächlichen Verhältnisse, ist der Versicherungsschutz ab Änderung neu zu beurteilen.
Nein. Prämien und sonstige vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängige Leistungen sind bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt Unfallversicherungsschutz besteht oder nicht, irrelevant.
Folgende Schritte sind im "Falle eines Falles" wichtig:
1. Erste Hilfe leisten.
2. Der Verletzte ist u. U. einem Durchgangsarzt vorzustellen.
3. Die Unfallanzeige ist auszufüllen (Sie können den Unfall direkt online bei der VBG melden).
Wenn der Verletzte mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder beim Tod des Versicherten. Bitte melden Sie besonders schwere, tödliche oder Massenunfälle umgehend telefonisch.
Sie können Unfälle online melden.
Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, sollten Sie uns als Unternehmer oder auch als behandelnder Arzt informieren. Der Grund: Schnelle medizinische Behandlung kann den Krankheitsverlauf möglicherweise aufhalten oder zu einer völligen Genesung führen.
Sie können eine Berufskrankheit auch online melden.
Durchgangsärzte sind in der Regel Fachärzte für Chirurgie mit besonderen Qualifikationen auf dem Gebiet der Unfallchirurgie. Ihre Praxen und die Unfallkliniken sind mit Fachpersonal und durch spezielle technische Voraussetzungen besonders gut auf Unfälle vorbereitet. Die Durchgangsärzte verfügen über eine besondere Zulassung durch die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Wenn die Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlung länger als eine Woche dauert. Der Durchgangsarzt legt die (weitere) Behandlung fest.
Für Informationen über die Durchgangsärzte in Ihrer Region rufen Sie uns an oder nutzen Sie die "Durchgangsärzte-Datenbank".