Die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer muss die Infektionsgefahr der Beschäftigten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung einschätzen sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes ableiten und umsetzen. Dabei ist auch betriebsärztliche Unterstützung einzubeziehen. Die Abstands- und Hygieneregeln sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Infektionslage festzulegen und in einem Hygieneplan zu dokumentieren. Neben der Bereitstellung von mindestens medizinischem Mund-Nasen-Schutz kann es sinnvoll sein, allen Beschäftigten, die nicht dauerhaft im Homeoffice arbeiten, auch Coronatests anzubieten.
Bei einer festgestellten Gefährdung ist den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als Angebots- oder Wunschvorsorge zu ermöglichen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll einen Beitrag zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Gerade in Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie sind über den Anlass hinausgehende Gesichtspunkte der arbeitsmedizinischen Vorsorge besonders wichtig.
Zusätzliche Beratungsinhalte bei der Vorsorge können zum Beispiel sein:
In Zeiten einer erhöhten Infektionsgefährdung kann die Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auch telefonisch/telemedizinisch erfolgen. Sinnvolle, notwendige apparative oder klinische Untersuchungen, denen Beschäftigte zugestimmt haben, sind nachzuholen, sobald dies die Infektionslage ermöglicht.
Die Corona-Pandemie hat auch auf die Betriebe erhebliche Auswirkungen. Flächendeckende Corona-Schutzimpfungen haben sich als effektive Maßnahme der Pandemiebekämpfung erwiesen. Dabei geht es sowohl um den Schutz der einzelnen Geimpften als auch um den Schutz anderer Personen. Impfungen gehören zu den wirksamsten Präventionsmaßnahmen gegenüber Infektionskrankheiten überhaupt. Corona-Schutzimpfungen durch Betriebsärztinnen und -ärzte schaffen weiterhin ein niedrigschwelliges Angebot für Mitarbeitende und erhöhen die Impfquote im Betrieb. Sie sind daher für den betrieblichen Arbeitsschutz im Hinblick auf die Verhinderung betrieblicher Corona-Infektionen neben den bekannten Hygienemaßnahmen von großer Bedeutung.
In der EU stehen mehrere Impfstoffe zur Verfügung. Neu hinzugekommen sind im Hinblick auf neuere Virusvarianten weiterentwickelte Impfstoffe. Sie haben alle eine gute Wirksamkeit gegenüber Covid-19. Dennoch können einzelne Geimpfte nach entsprechender Exposition erkranken oder auch ohne Symptome infiziert sein und das SARS-CoV-2-Virus übertragen. Wie lange der Impfschutz anhält, ist derzeit noch in der Diskussion. Weitere Informationen zu dem Thema betriebliche Covid-19 Impfungen finden sich auf der Website der DGUV (www.dguv.de) und des VDBW (www.vdbw.de).
Es gibt Vorerkrankungen, die mit schweren Verläufen bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 assoziiert sind. Dabei spielt neben dem Schweregrad der Erkrankung auch das Vorkommen weiterer Einflussfaktoren (z.B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) eine große Rolle. Aus diesem Grund ist eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe meist nicht möglich. Vielmehr erfordert dies eine personenbezogene Risiko-Einschätzung im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Beurteilung. Diese sollte allen Beschäftigten angeboten werden, die sich zu einer der vom RKI ausgewiesenen Risikogruppen zählen oder die unsicher sind, ob sie zu einer Risikogruppe gehören.
Gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin kann geprüft werden, ob im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf besteht und ob der konkrete Arbeitsplatz mit einem erhöhten Risiko für eine SARS-CoV-2 Infektion verbunden ist. Auf Wunsch der Betroffenen können betriebsärztlich bei einer festgestellten individuellen Gefährdungslage Arbeitgebende zu Maßnahmen für die Zeit der erhöhten Infektionsgefährdung beraten werden.
Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte ermöglicht die Arbeitsmedizinische Empfehlung AME Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten den Verantwortlichen im Arbeitsschutz eine systematische Beratung von Risikogruppen..
Allgemeine Empfehlungen zum Infektionsschutz gelten auch für Schwangere. Generell kann hohes Fieber während des ersten Schwangerschaftsdrittels das Risiko von Komplikationen und Fehlbildungen erhöhen (RKI). Inzwischen gibt es Hinweise, dass Schwangere im Rahmen einer SARS-CoV-2- Infektion ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf und für Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen haben.
Die Gefährdung von schwangeren Beschäftigten ergibt sich aus den durch die Tätigkeit oder die Tätigkeitsumstände und den möglichen Expositionsszenarien, wegweisend ist die Gefährdungsbeurteilung. Eine besondere Gefährdung ergibt sich zum Beispiel bei Schwangeren mit erhöhtem Personenkontakt. Das betrifft insbesondere zum Beispiel Arbeitsplätze im Gesundheitswesen und die Kassenarbeitsplätze im Einzelhandel. Dieses Infektionsrisiko kann auch nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen auf ein für Schwangere vertretbares Maß reduziert werden. Eine schwangere Mitarbeiterin kann daher in der derzeitigen Situation an diesen Arbeitsplätzen in der Regel nicht beschäftigt werden.
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist für alle schwangeren Frauen bei einem erhöhten Risiko des Kontaktes mit COVID-19-Fällen auszusprechen, außerdem, wenn in ihrem Arbeitsbereich ein Erkrankungsfall als laborbestätigter COVID-19-Fall oder ein ärztlich begründeter Verdachtsfall entsprechend der Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) auftritt. Das betriebliche Beschäftigungsverbot ist bis zum vollendeten 14. Tag nach dem Auftreten des COVID-19-Falls auszusprechen.
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist ein Einmalprodukt und muss regelmäßig gewechselt werden. Zusätzlich muss ein MNS bei Kontamination oder Durchfeuchtung gewechselt werden.
Alternativ kann höherwertiger Atemschutz, zum Beispiel eine FFP2-Atemschutzmaske, getragen werden. Die möglicherweise erhöhte Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken im Vergleich zu Mund-Nase Schutz ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Auch FFP2-Masken, in der Regel mit der Bezeichnung NR=non reusable, sind Einmalprodukte. Eine Aufbereitung und Wiederverwendung sind im beruflichen Kontext nicht vorgesehen.
Für FFP2-Atemschutzmasken oder vergleichbare Atemschutzmasken ist abhängig von der Arbeitsschwere zu prüfen, ob eine Tragezeitbegrenzung sinnvoll ist. Anhaltspunkte für eine Tragezeitbegrenzung sind in der DGUV-Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ beschrieben. Es ergeben sich daraus eine Tragezeit von 75 Minuten, anschließender Erholungszeit von 30 Minuten bis zu 3-mal täglich und für belastungsarme Tätigkeiten eine Tragezeit von 120 Minuten, anschließender Erholungszeit von 30 Minuten bis zu 3-mal täglich. Diese Anhaltspunkte können unter Beachtung der Gefährdungsbeurteilung z. B. Arbeitsschwere oder Produktionstätigkeiten mit Schwebstoffen in der Atemluft, angepasst werden. Hinweise hierzu finden sich in der Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken. Neben FFP2-Atemschutzmasken sind auch gleichwertige Produkte zulässig. Hinweise zur Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken und partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken) gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie beeinträchtigen gegenwärtig das Arbeits- und Privatleben der meisten Menschen. Wenn Sie im Rahmen Ihres Betrieblichen Gesundheitsmanagements Maßnahmen abgeleitet haben, kann es durchaus sinnvoll sein, diese auch unter den gegenwärtigen Umständen fortzuführen. Es empfiehlt sich jedoch, zuvor die Sinnhaftigkeit der Maßnahme(n) zu überprüfen und ihre Durchführung an die gegenwärtigen Umstände anzupassen. War früher das gesunde Mittagessen in der Kantine wichtig für Ihre Beschäftigten, so helfen heute zusätzlich Tipps für die Zubereitung gesunder Mahlzeiten zuhause. Was früher das Betriebssportangebot war, lässt sich heute ggf. durch entsprechende Online-Angebote qualifizierter Dienstleister ergänzen. Verfügen Sie über eine externe Mitarbeiterberatung beziehungsweise ein Employee-Assistance-Program? Die Unterstützung Ihrer Beschäftigten ist in der derzeitigen Situation wichtiger als zuvor. Binden Sie dabei Ihren Dienstleister sowie Ihre betrieblichen Expertinnen und Experten für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein. Übrigens: Für den Erhalt der psychischen Gesundheit im „verschärften Homeoffice“ gibt es eine Reihe von Tipps und Empfehlungen der VBG; sowohl für Beschäftigte als auch für Führungskräfte. Und bei Fragen stehen Ihnen auch die Präventionsexpertinnen und -experten der VBG gern zur Verfügung.
Gerade in der heutigen Zeit ist die Bedeutung gesunder und leistungsfähiger Beschäftigter offensichtlich. War eine beschäftigte Person länger als 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, dieser Person ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Ob BEM-Berechtigte das Angebot annehmen, steht ihnen allerdings frei. Nähere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie in der gleichnamigen Broschüre unter www.vbg.de/bem. Benötigen Sie Unterstützung bei der strukturellen Umsetzung von BEM in Ihrem Betrieb, helfen Ihnen die BEM-Ansprechpersonen der VBG. Diese sind im Faltblatt unter www.vbg.de/bem aufgeführt. Für Unterstützung in BEM-Einzelfällen stehen Ihnen die Verbindungs- und Koordinierungsstellen für Rehabilitation der VBG zur Verfügung (www.vbg.de/ansprechstellen) Übrigens: Ein BEM kann auch Personen angeboten werden, welche weniger als 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten arbeitsunfähig waren. Im Rahmen der Pandemie können ggf. Gespräche auch telefonisch erfolgen. Außerdem bietet sich das BEM-Verfahren im Einzelfall auch an, um die Möglichkeiten für den weiteren Einsatz von besonders schutzbedürftigen Personen, also Beschäftigte, die ein erhöhtes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken, während der Pandemie zu prüfen.
Wirksamer Infektionsschutz besteht aus Abstand, Hygiene, Alltagsmasken + Lüften. Es gilt daher unverändert die Formel: AHA+L. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat für die Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie eine FBVW-502 „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ | DGUV Publikationen veröffentlicht, die als Ergänzung und Konkretisierung der Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, einzuordnen sind. Die BAuA hat mit der Information Infektionsschutzgerechtes Lüften - Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie entsprechende Hinweise veröffentlicht.
Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist nach Angaben des RKI die Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel über die Atemwege, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße unterscheidet man Tröpfchen (größer als 5 µm) von kleineren Partikeln (Tröpfchenkerne oder infektiöse Aerosole, kleiner als 5 µm). Der Übergang ist fließend, durch Austrocknung in der Luft können aus Partikeln, die in Tröpfchengröße ausgeschieden werden, Tröpfchenkerne entstehen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch weitaus stärker beim Schreien und Singen werden vorwiegend kleine Partikel (Aerosole) ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen deutlich mehr Tröpfchen.
Grundsätzlich ist nach Aussagen des RKI die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. In Innenräumen besteht bei schlechter Lüftung die Gefahr der Übertragung von SARS-CoV-2-Viren durch Aerosole über größere Abstände. Aerosole können im Gegensatz zu Tröpfchen, die rasch (innerhalb von 1,5 – 2 m) zu Boden sinken, längere Zeit in der Raumluft schweben. Das Risiko ist erhöht in kleinen Räumen, bei einer großen Anzahl gleichzeitig anwesender Personen sowie schlechter Belüftung des Raumes. Durch verstärktes Lüften kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen schwebenden Viren reduziert und damit das Infektionsrisiko gesenkt werden. Im Freien besteht ein geringeres Infektionsrisiko durch Aerosole.
Durch regelmäßiges Lüften findet ein Luftaustausch von Innenraumluft mit frischer Außenluft statt. Dabei werden unter anderem verbrauchte Luft, Schadstoffe von Materialien (z. B. Möbel, Fußbodenbelag), Partikel sowie Biostoffe, z. B. Krankheitserreger, nach außen abtransportiert, um eine gute Luftqualität in Innenräumen zu gewährleisten.
Bei der Lüftung kann zwischen der freien Lüftung und der technischen Lüftung unterschieden werden. Die freie Lüftung erfolgt zumeist über Fenster. Dabei ist die regelmäßige Stoßlüftung mit weit geöffneten Fenstern und am besten auch mit zusätzlich weit geöffneten Türen (Querlüftung) am effektivsten. Gerade im Winter sind zumeist schon wenige Minuten ausreichend. Von permanent gekippten Fenstern ist abzuraten, da diese zu keinem wesentlichen Luftaustausch führen, aber das Auskühlen der Räume fördern.
Bei der technischen Lüftung wird über zentrale oder dezentrale raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) kontinuierlich gefilterte Frischluft von außen in die Innenräume geleitet. Beim Einsatz von Klimaanlagen kann die Luft gleichzeitig auch noch erwärmt, gekühlt, be- und/oder entfeuchtet werden. Weitere Informationen enthält auch FBVW-502 „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ | DGUV Publikationen.
Nach Angaben des Umweltbundesamtes ist es grundsätzlich denkbar, dass das Coronavirus durch Lüftungs- und Klimaanlagen weiterverbreitet werden könnte. Bei zentralen Lüftungs- und zentralen Klimaanlagen ist die regelmäßige Wartung und Kontrolle sehr wichtig, um beispielsweise Fehlströmungen der abgesaugten Luft zu vermeiden. Wenn die Luftführung konsequent getrennt voneinander erfolgt, sodass die in einem Raum abgesaugte Luft nicht in andere Bereiche eines Gebäudes gelangen kann, besteht kein Risiko der Übertragung von Viren.
Im Umluftbetrieb sollten Lüftungsanlagen deshalb aktuell aus Gründen des Infektionsschutzes nicht betrieben werden. Es wird daher empfohlen, Lüftungsanlagen abzuschalten, die nur Raumluft umwälzen und konditionieren (Heizen, Kühlen, Befeuchten). Diese Anlagen sind in der Regel nicht mit geeigneten Filtern ausgestattet und tragen im Zweifelsfall zur Verteilung der Viren bei.
Das Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 über sachgerecht instandgehaltene mit Frischluft betriebenen RLT-Anlagen ist als gering einzustufen. Daher sollten RLT-Anlagen nicht abgeschaltet werden, sondern im Gegenteil die Außenluftzufuhr über die RLT-Anlage erhöht und ein Umluftbetrieb vermieden oder soweit wie möglich reduziert werden.
Der Betrieb von Umluftgeräten führt nicht dazu, dass die Luft im Innenraum mit Außenluft ausgetauscht wird. Umluftgeräte tragen lediglich zu einer gleichmäßigen Verteilung der Luft im Raum bei. Auch ohne Umluftgeräte findet durch die Wärmeabgabe anwesender Personen und elektrischer Geräte sowie der Bewegung von Personen eine Luftbewegung statt, wodurch die Luft im Raum schon nach kurzer Zeit durchmischt wird. Umluftgeräte beschleunigen diesen Vorgang nur.
Bei freier Lüftung über Fenster sollte das Lüftungsintervall bei Stoßlüftung von den nach ASR A3.6 empfohlenen 60 Minuten auf 20 Minuten verkürzt werden. Je nach Außentemperatur sollte die Lüftungsdauer 3 Minuten (Winter) bis 10 Minuten (Sommer) betragen. Thermische Unbehaglichkeit ist zugunsten des dadurch verbesserten Gesundheitsschutzes in Kauf zu nehmen.
Luftreinigungsgeräte sollen Partikel, gasförmige Verbindungen und mikrobielle Kontaminationen aus der Luft entfernen und somit zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen. Es kann zwischen Filtration und einer Luftbehandlung auf Basis von z. B. Ozon, kaltem Plasma, Elektrofiltern, Ionisation oder UVC-Strahlung unterschieden werden. Zur Reduktion der Virenlast ist jedoch eine Luftreinigung weniger effektiv als die direkte Frischluftzufuhr von außen. Eine Luftreinigung über Filtration und die Luftbehandlung mit UV-C Strahlung findet auch in RLT-Anlagen Anwendung. Luftreinigungsgeräte sollten nur ergänzend zu der Einhaltung der AHA+L-Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske + Lüften) eingesetzt werden.
Unter dem Aspekt des Infektionsschutzes und der Hygiene sollten bei der Benutzung von Duschgelegenheiten beim Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfasst und folgende Maßnahmen eingehalten werden: Duschen sollten jeweils nur von einer Person genutzt werden. Der Aufenthalt in der Dusche ist so kurz wie möglich zu gestalten. Vor der Reinigung des Gesichts gründlich die Hände mit dem Duschmittel reinigen. Nach Kontakt mit Flächen, mit denen auch andere Personen Kontakt haben, z.B. Türklinken, nicht an die Schleimhäute fassen. Nochmals gründliches Händewaschen (20-30 sec) mit Flüssigseife vor Verlassen der Dusche.
Die Duschen sollten gut belüftbar sein und gut belüftet werden, entweder durch Fensterlüftung oder durch Abluft, möglichst mit Erhöhung des Luftaustauschs. Zwischen den Duschvorgängen verschiedener Personen einen Zeitabstand von 5-10 Minuten einzuhalten, in dem zusätzlich gelüftet wird. Zeitgleiche Benutzung von Duschen, Waschgelegenheiten und Umkleideräumen durch Angehörige verschiedener Arbeitsteams sind zu vermeiden. Regelmäßige gründliche Reinigung der Duschen, Reinigungsintervalle sind ggf. zu erhöhen.
Die SARS-CoV-2-Diagnostik stellt eine wichtige Säule im Rahmen der Erkennung der Infektion und der Steuerung von Maßnahmen dar. Für den Nachweis einer akuten Infektion mit SARS-CoV-2 stehen derzeit zwei unterschiedliche Testverfahren für den Erregernachweis zur Verfügung: PCR-Tests mit Nukleinsäureamplifikationstechnik und Antigen-Schnelltests (Point-of-Care-Tests). Diese Tests sind zur Anwendung durch Fachpersonal vorgesehen: PCR-Tests als Labortests und „Point-of-Care-“(POC-) Tests, die direkt vor Ort fachgerecht durchgeführt werden können.
Es werden zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch („Schnelltests“) und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien („Selbsttests“). Die Abgabe dieser Tests ist in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung reguliert. Informationen zu Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 sowie eine aktuelle Liste finden Sie beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Coronavirus und COVID-19 - Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2: vergleichende Sensitivitätsbewertung CE-gekennzeichneter Tests - Paul-Ehrlich-Institut (pei.de)
Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos kann der Arbeitgeber Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, Tests auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Schnelltests sind insbesondere dann sinnvoll, wenn die AHA-L Regel nicht dauerhaft eingehalten werden kann oder eine besondere Gefährdung von Beschäftigten besteht. Dies kann beispielsweise im Außendienst, vor größeren Zusammenkünften („Meetings“) oder bei häufig wechselnden Kontakten der Fall sein. Reihentestungen sind nicht sinnvoll. Eine Kontaktreduzierung und die Einhaltung der AHA+L-Regel gelten abgesehen von der Impfung immer noch als wirksamste Maßnahme zur Verhinderung einer Ansteckung und sollten daher vorrangig erfolgen.
Nur wenn man nachweislich mit dem Coronavirus infiziert bzw. an COVID-19 erkrankt war, kann man von einer Immunität ausgehen. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt, wie lange diese Immunität bei einzelnen Personen anhält. Die momentan verfügbaren Antikörpertests bringen keine weitere Sicherheit und sollten nicht zur Klärung der Immunität bei einzelnen Personen eingesetzt werden. Sie werden derzeit nur im Rahmen von Studien sinnvoll verwendet.
Zeigt ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin Symptome von COVID-19, ist das zuständige Gesundheitsamt die erste Ansprechstelle für Betriebe. Das Gesundheitsamt ist dann für den Meldeweg zuständig und prüft, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Außerdem informiert die Behörde, welche Maßnahmen durch die Unternehmen weiter zu veranlassen sind.
Bei Tätigkeiten, bei denen der Kontakt mit potentiell infizierten Personen oder infektiösem Material im direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht (z.B. im Gesundheitswesen, in medizinischen und mikrobiologischen Laboratorien, in der Biotechnologie u.Ä.), kann für Arbeitgebenden gemäß § 17 BioStoffV eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung einer Infektion an die zuständige Behörde bestehen.
Bei einem konkreten Corona-Verdacht, z.B. bei auftretenden Beschwerden, sollten die betroffenen Beschäftigten vom Unternehmen/von Vorgesetzten nach Hause geschickt werden. Anschließend erfolgt der Nachweis oder Ausschluss einer Infektion und bei Bedarf die Isolierung der Person nach den aktuellen Vorgaben des Robert Koch-Institutes (RKI).
Die engen Kontaktpersonen im Betrieb werden ermittelt. Dabei sollte eine Abschätzung erfolgen, wie intensiv und lange der Kontakt war, um die potentielle Gefährdung zu beurteilen. Weiteres Vorgehen dann nach Maßgabe des Gesundheitsamtes und den einzelnen Ländervorgaben. Die VBG empfiehlt in diesem Zusammenhang auch die Nutzung der Corona-Warn-App.
Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Impfschäden sind vielmehr durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt.
Dies gilt auch, wenn die Impfung gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.
Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Impfungen, die erforderlich sind, um erheblich gesteigerte Infektionsgefahren für die Versicherten oder deren Kontaktpersonen infolge der versicherten Tätigkeit zu verhindern. Die Erforderlichkeit der Impfung kann sich z.B. aus Arbeitsschutzvorschriften, Gefährdungsbeurteilungen oder Festlegungen des Arbeitgebers von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bzw. -reduktion ergeben.
Soweit bei einem Impfschaden kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, kann jedoch möglicherweise ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Bundesland bestehen.
Aufgrund der allgemeinen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist derzeit die Vorlage eines negativen Testergebnisses für den Zugang zum Unternehmen oder einer Einrichtung erforderlich, wenn die Personen nicht geimpft oder genesen sind. Die dafür erforderlichen Testungen sind grundsätzlich unversichert.
Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Testungen, die einen engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Ein solcher liegt vor, wenn die Testung auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. der besuchten Einrichtung erfolgt oder eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der versicherten Tätigkeit darstellt. Die auf Grund der allgemeinen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erforderliche Vorlage eines negativen Testergebnisses für den Zugang zum Unternehmen oder der Einrichtung für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie ist keine mit den spezifischen Umständen der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Maßnahme und stellt daher eine unversicherte Vorbereitungshandlung dar.
Ausnahmsweise kann Versicherungsschutz bestehen, wenn die Testung unter der Verantwortung des Unternehmens oder der Einrichtung durchgeführt wird oder wegen der konkreten versicherten Tätigkeit eine Testpflicht besteht, beispielweise für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner. In diesem Fall sind auch die Wege von und zur Testung versichert.
Beschäftigte, die auf Weisung ihres Arbeitgebers bei anderen Beschäftigten im Unternehmen einen Corona-Schnelltest während der Arbeitszeit durchführen, bspw. in Bildungseinrichtungen, sind sowohl bei der Schulung für diese Tätigkeit als auch bei Durchführung der Tests versichert. Zuständig ist in diesen Fällen der Unfallversicherungsträger des die Testung veranlassenden Unternehmens bzw. der die Testung veranlassenden Einrichtung.
Besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Impfungen bzw. Testungen, sind auch die dazugehörigen Wege einbezogen.
Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der „Handlungstendenz“. Nicht versichert sind Wege im Home-Office mit der Handlungstendenz, eigenwirtschaftlichen – das heißt privaten – Tätigkeiten nachzugehen. Fällt eine versicherte Person beispielsweise die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, so wäre dies nicht versichert. Wege zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette sind im Homeoffice in gleichem Umfang versichert wie auf der Unternehmensstätte.
Unmittelbare Wege zu und von dem Ort, an dem Versicherte wegen ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Kinder zur Betreuung fremder Obhut anvertrauen, z.B. zum Kindergarten oder zur Kita, stehen unter Versicherungsschutz, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.
Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Home- Office nicht ganz einfach und muss im Einzelfall betrachtet werden.
Für den Versicherungsschutz ist es unerheblich, ob eine vertragliche Regelung zum Arbeitsort besteht. Es kommt auf die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit an. Versichert sind nur betriebliche Tätigkeiten. Dazu zählen jetzt auch, wie auf der Unternehmensstätte, beispielsweise Wege innerhalb der eigenen Wohnung, die zurückgelegt werden, um sich während der Arbeitszeit Nahrung oder ein Getränk aus dem Kühlschrank zu holen. Fällt eine versicherte Person jedoch die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Keller die Wäsche aufhängen will, so wäre dies nicht versichert.
Als Berufskrankheit kommt bei COVID-19 allein eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) in Betracht. Die Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als BK setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war.
Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche, kann eine daraus resultierende Erkrankung auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse über die Verbreitung des Corona-Virus auch einen Arbeitsunfall darstellen.
Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorliegen, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles geprüft und bewertet werden.
Die Infektion muss auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen sein. Hierbei kommt es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes an.
Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall z.B. auch eine größere Anzahl infizierter Personen innerhalb eines Betriebes oder Einrichtung ausreichen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist.
Infektionen, die in grundsätzlich unversicherten Lebensbereichen (z.B. beim Kantinenbesuch oder in Gemeinschaftsunterkünften) eintreten, können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Arbeitsunfälle gelten. Voraussetzung ist, dass dort eine gesteigerte Infektionsgefahr besteht, die ausnahmsweise dem unternehmerischen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und der sich die versicherte Person nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen entziehen kann.
Im Einzelfall wird geprüft, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall oder BK entgegensteht.
Eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger ist bei Patient*innen / Rehabilitand*innen nur dann als Versicherungsfall denkbar, wenn für die versicherte Person nachgewiesen werden kann, dass sie sich die Infektion im Krankenhaus bzw. der Reha-Einrichtung durch den Kontakt mit erkranktem Klinikpersonal, anderen zu Behandelnden oder deren Besuch (nicht durch den Kontakt mit eigenem Besuch) zugezogen hat. Eine BK nach Nr. 3101 der Anlage 1 zu BKV (Infektionskrankheiten) kommt bei Patienten / Rehabilitanden, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII versichert sind, nicht in Betracht. Es fehlt hierfür an der im Merkblatt dieser BK genannten Voraussetzung der „beruflichen Tätigkeit“.
Versicherungsschutz kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Betriebssports erfüllt sind. Hierfür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben;
- er muss regelmäßig stattfinden;
- der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein;
- Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechendem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen;
- die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
Sport-/Gymnastikkurse, bei denen die Teilnahme der Beschäftigten unternehmensbezogen organisiert wird, weisen in der Regel den geforderten engen sachlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit auf. Bietet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten lediglich einen online Sportkurs an, überlässt es aber den einzelnen Beschäftigten selbst, ob, wann und wie sie im Homeoffice die Sport-/Gymnastikübungen durchführen, liegt keine unternehmensbezogene Organisation vor.
Siehe auch FAQ "Betriebssport Yoga".
Kann der Betriebssport „Yoga“ wegen der Corona Pandemie vorübergehend nicht wie sonst mit physischer Präsenz der an diesem Betriebssport teilnehmenden Beschäftigten an einem gemeinsamen Ort stattfinden und soll er stattdessen virtuell stattfinden, so sind folgende Voraussetzungen für den Versicherungsschutz zu beachten:
Betriebssport, der vorübergehend im häuslichen Bereich stattfindet, bleibt nur dann versichert, wenn er weiterhin unternehmensbezogen organisiert ist. Dies könnte während der Corona Pandemie z.B. vom Arbeitgeber so organisiert werden, dass weiterhin Trainer/Trainerinnen gestellt werden und festgelegt wird, zu welcher konkreten Uhrzeit und mit welcher Dauer die regelmäßig stattfindenden Yoga-Übungsstunden im Homeoffice stattfinden sollen, also ggf. zu den bisherigen Zeiten. Die zur Übungsstunde gleichzeitige Anwesenheit des Trainers/der Trainerin und der am Sport Teilnehmenden muss gewährleistet sein. Soll dies virtuell geschehen, sind die Yogastunden so zu organisieren, dass sich alle gleichzeitig per Videokonferenz als Betriebssportgruppe treffen, d.h. sehen und hören können. Das ist erforderlich, damit Trainer/Trainerin Anleitungen geben und ggf. die Übungen korrigieren können.
Versichert sind alle Unfälle und Tätigkeiten, die mit der unmittelbaren Sportausübung zusammenhängen. Da der Betriebssport im häuslichen privaten Umfeld und nicht auf einer (fremden) Übungsstätte stattfindet, sind Vor- und Nachbereitungshandlungen, wie Umziehen, Duschen oder der Weg von und zum Ort, wo die Übungen in der Wohnung stattfinden, nicht versichert, analog dem Versicherungsschutz im Homeoffice.
Für den Versicherungsschutz angestellter Tänzer*innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen im Homeoffice kommt es, wie bei den bezahlten Sportler*innen, darauf an, dass die Ausübung des Trainings auf die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gerichtet ist. Das Training ist dementsprechend vom Arbeitgeber anzuordnen und zu organisieren. Es ist ein konkreter schriftlicher Trainingsplan oder eine entsprechende schriftliche Einzelanweisung des Arbeitgebers erforderlich, in dem / in der das Trainingsprogramm, das die Person durchführen muss, inhaltlich nach Ort, Art, Umfang und Form des Trainings genau festgelegt ist. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und insbesondere die tatsächliche Umsetzung maßgeblich.
Das Training bei eingeführter Kurzarbeit ist nur dann versichert, wenn die Tänzer*innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen hiermit eine gegenüber dem Arbeitgeber aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Verpflichtung erfüllen. Durch die Einführung der Kurzarbeit werden die gegenseitigen Hauptleistungspflichten von Arbeitnehmer (Arbeitspflicht) und Arbeitgeber (Vergütungspflicht) im gleichen Verhältnis herabgesetzt, d.h. der Arbeitnehmer wird ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung befreit und verliert gleichzeitig seinen Vergütungsanspruch entsprechend seiner Arbeitsreduzierung. Bei „Kurzarbeit null“, das heißt, wenn gar kein Entgelt mehr gezahlt wird, sondern Beschäftigte nur noch Kurzarbeitergeld erhalten, ruhen die arbeitsvertraglichen Pflichten. In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz beim Training.
Selbstständige Tänzer*Innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen organisieren ihr Training eigenverantwortlich. Im Rahmen der Freiwilligen Versicherung bei der VBG besteht bei einem Training im „Homeoffice“, das der selbstständigen Tätigkeit dient, ebenfalls Versicherungsschutz.
Die VBG ist der zuständige UV-Träger für angestellte Tänzer*Innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen an privaten Theatern sowie für die freiwillig versicherten selbstständigen Tänzer*Innen, Artist*innen und Musicalperformer*innen.
Ja, die Person, die zur Kinderbetreuung eingestellt wird, ist damit Beschäftigte des Unternehmens und somit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Ja, wenn die Kinder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte zur Betreuung gebracht oder von dort abgeholt werden. Die Wege von oder zum Home-Office sind in diesem Zusammenhang durch eine Gesetzesänderung zum 18.06.2021 nunmehr ebenfalls versichert.
Aufgrund der Corona-Krise wurden Schulen und Kitas bundesweit geschlossen. Bei fehlender Betreuungsmöglichkeit möchte unser Unternehmen den betroffenen Beschäftigten anbieten, dass diese ihre Kinder mit in den Betrieb bringen dürfen. Für uns stellt sich nun die Frage, ob die Kinder bei der Betreuung durch die Eltern im Betrieb abgesichert sind.
Im Zuständigkeitsbereich der VBG sind die Kinder weder während der Betreuung durch Eltern noch aufgrund des Aufenthalts auf der Unternehmensstätte (Betrieb) versichert. In diesem Fall ist die gesetzliche Krankenversicherung die richtige Ansprechpartnerin.
Es gibt keine Konstellationen, bei denen der Versicherungsschutz im Rahmen einer bei der VBG bestehenden Auslandsversicherung nach § 140 SGB VII bei einer Covid-19-Erkrankung VBG ausgeschlossen ist. Auch enthält die Richtlinie zurAuslandsversicherung keine Klausel, nach der der Versicherungsschutz aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verloren geht. Dennoch wird eine COVID-19-Erkrankung in der Regel nicht die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllen - siehe auch "Kann die Ansteckung mit Corona ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit sein?
Das Training bei eingeführter Kurzarbeit ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nur dann versichert, wenn die Sportlerinnen und Sportler hiermit tatsächlich eine gegenüber dem Verein / Sportunternehmen aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Verpflichtung erfüllen. Werden sie vom Verein / Sportunternehmen nach Hause in „Kurzarbeit null" geschickt, bedeutet es, dass die Hauptpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis vollständig für eine vorübergehende Zeit ruhen, also weder eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung (Wettkampf und Training etc.) noch eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Vergütung besteht. Trainieren Sportlerinnen und Sportler in diesen Fällen alleine und halten sich z.B. mit Waldläufen, Fahrrad fahren oder Ball- / Hanteltraining o.ä. fit für den Zeitpunkt, wo wieder mit der Mannschaft trainiert wird, besteht kein Versicherungsschutz.
Befinden sich Sportler und Sportlerinnen zwar in Kurzarbeit, erhalten aber neben dem Kurzarbeitergeld noch Entgelt vom Verein / Sportunternehmen, sind Sie beim Training versichert, sofern die Ausübung des Trainings auf die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gerichtet ist. Das Training ist dementsprechend vom Arbeitgeber anzuordnen und zu organisieren. Hierfür ist ein konkreter schriftlicher Trainingsplan oder eine entsprechende schriftliche Einzelanweisung des Arbeitgebers erforderlich, in dem / in der das Trainingsprogramm, das die Sportlerinnen und Sportler durchführen müssen, inhaltlich nach Art und Form der Übungen, deren Anzahl, Wiederholungen der einzelnen Übungen etc. genau festgelegt ist. Dies könnte derzeit z.B. ein Training sein, das zu einer bestimmten Uhrzeit nach einem virtuellen Trainingsprogram - über digitale Medien empfangen oder Online in Echtzeit - im häuslichen Bereich von allen Sportlerinnen und Sportlern durchgeführt werden muss.
Durch die Corona-Pandemie ist die Bewegungsfreiheit, insbesondere von Älteren und Hilfebedürftigen, deutlich eingeschränkt. Die Hilfsbereitschaft, diese Menschen zu unterstützen, ist sehr groß. Hilfe beim Einkaufen, Gassi gehen mit dem Hund, Post- und Apothekengängen oder beim Arztbesuch wird nicht nur von Nachbarn aus privatem Engagement angeboten, sondern bspw. auch über Vereine, Kirchengemeinden und Unternehmen organisiert, die zur Zeit keine anderen Aufgaben für ihre Beschäftigten haben.
Die VBG erreichen täglich Anfragen, ob die Helfenden hierbei unter Versicherungsschutz stehen.
Dabei gilt:
Beschäftige, die auf Veranlassung ihres Arbeitgebers unter Weiterzahlung ihres Gehalts Hilfebedürftige unterstützen, sind hierbei weiterhin über die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die für das Unternehmen zuständig ist, versichert.
Organisieren mehrere Personen die Hilfe bspw. im Rahmen einer Nachbarschaftsinitiative (Zusammenschluss) oder wird die Nachbarschaftshilfe z.B. von der Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft organisiert, weil es zu deren Aufgabenbereich gehört, kommt Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Betracht. In vielen Städten und Gemeinden organisieren die Kommunen ebenfalls Hilfen für Menschen, die Unterstützung benötigen. In diesem Fall sind freiwillig Helfende über die regional zustädige Unfallkasse oder einen Gemeindeunfallversicherungsverband abgesichert.
Organisieren Kirchengemeinden oder Vereine die Einsätze von ehrenamtlich Engagierten, wie z.B. von Vereinsmitgliedern oder anderen Personen, indem lediglich der Kontakt zwischen Freiwilligen und Hilfebedürftigen hergestellt wird, scheidet Versicherungsschutz über den Verein oder die Kirchengemeinde aus. Die Engagierten werden in diesem Fall nicht für ihren Verein oder die Kirchengemeinde tätig, sondern für den Privathaushalt des Hilfebedürftigen. Gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten für einen Privathaushalt, wie z.B. Einkaufen, Blumen gießen, Kinder einhüten oder den Hund ausführen, können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Wichtig für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um eine ernsthafte, dem Privathaushalt dienende Tätigkeit handelt, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert hat und diese auch von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden könnte. In diesem Fall werden die Freiwilligen arbeitnehmerähnlich, d.h. „Wie-Beschäftigte“ (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII) für den Privathaushalt tätig. Dies gilt auch für Personen, die eigeninitiativ Ältere bei der Hausarbeit unterstützen wollen. Zuständiger Ansprechpartner in diesen Fällen ist der kommunale Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, d.h. eine Unfallkasse oder ein Gemeindeunfallversicherungsverband.
Kein Versicherungsschutz besteht hingegen, wenn die Tätigkeit unternehmerähnlich (z.B. Mitbringen von Material und eigenem Handwerkszeug für Renovierungsarbeiten) ausgeübt wird oder aufgrund einer Sonderbeziehung, bspw. wenn Angehörige / Verwandte der älteren Person helfen und Einkäufe etc. erledigen.
Erntehelfer und sonstige Hilfeleistende in der Landwirtschaft, sofern diese wie Beschäftigte für ein landwirtschaftliches Unternehmen tätig werden, sind bei der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFG – versichert.
Wir empfehlen, sich zur Klärung des Versicherungsschutzes im Zweifel beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu informieren.
Nur Patienten, die in einem Krankenhaus auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse, eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, sind abgesichert.
Pflegebedürftige, die nach Abschluss einer ärztlichen Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen werden sollten, aber von den Pflegeheimen (Alters-, Seniorenheime) aufgrund der aktuellen Quarantäne-Vorschriften der Länder oder der Beschlüsse der Heime nicht (wieder) aufgenommen und nun im Krankenhaus bleiben müssen und dort gepflegt werden, sind hierbei nicht gesetzlich unfallversichert. Derartige Pflegemaßnahmen sind nicht Teil einer ärztlichen Behandlung im Krankenhaus.
Ja, sie sind versichert, jedoch nicht über den Unfallversicherungsträger ihres Arbeitgebers. Während der Beurlaubung unterliegen die Beschäftigten nicht dem Weisungsrecht ihres Arbeitgebers und werden auch nicht für diesen tätig, sondern „für“ das andere Unternehmen. Der Weg von und zum Krankenhaus wäre ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Zuständig ist in diesem Fall der Unfallversicherungsträger des Krankenhauses, also die BGW oder eine Unfallkasse.
Angestelltes Lehrpersonal, das im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber „entsandt“ bzw. „überlassen“ wird, um kommunale Einrichtungen (z.B. Gesundheitsamt oder andere Behörden) temporär zu unterstützen, bleibt im Falle einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung über den Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers versichert, wenn dieser weiterhin zur Zahlung des Arbeitsentgelts gegenüber seinen Beschäftigten verpflichtet ist. Keiner Erlaubnis bedürfen Arbeitnehmerüberlassungen zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern, bei denen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes beziehungsweise Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts und damit Arbeitsbedingungen auf vergleichbarem Niveau gelten (§ 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG), sodass in einem solchen Fall Versicherungsschutz über die Ev. Kirche bei der VBG bestehen würde.
Sie finden die Erläuterungen zu Ihren Fragen in einfacher Sprache hier. Sollten diese Erläuterungen Ihre Fragen nicht ausreichend beantworten, melden Sie sich gerne bei Ihrer Ansprechperson! Dafür können Sie auch unsere elektronische Kontaktfunktion nutzen.
Ja. Die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe muss sichergestellt sein. Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden; zum Beispiel auf Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus- beziehungsweise -Fortbildung nachweisen kann.
Da Ersthelfende erst ab zwei Anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfender notwendig. Arbeiten von zu Hause aus stellen in der Regel keine gefährliche Alleinarbeit dar. Deshalb ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, erforderlichenfalls einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können.
Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist auf Grund der Corona-Lage überschritten werden, lässt die Vorschrift einen gewissen Handlungsspielraum offen. Sollte die Ausbildung oder letzte Fortbildung eines betrieblichen Ersthelfenden länger als zwei Jahre zurückliegen, kann diese Person zunächst weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden. Eine Fortbildung sollte zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Gegebenenfalls sollte anstelle der Fortbildung eine erneute Ausbildung zum Ersthelfenden erfolgen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Handlungskompetenzen wiedererlangt werden können.
Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Daher sind Online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss angepasst werden. Um eine Infektionsgefahr der Beschäftigten zu vermeiden, müssen sich die betrieblichen Prozesse am Pandemieplan des Robert-Koch-Institutes (RKI) orientieren. Dabei sind die allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, die im öffentlichen Bereich gelten sind, auch auf die betrieblichen Tätigkeiten zu übertragen.
Da in Unternehmen aufgrund der Corona-Krise immer mehr Beschäftigte in häusliche Quarantäne und Homeoffice geschickt werden, müssen pragmatische Lösungen für die Bereitstellung von Evakuierungshelfern gefunden werden. Hier wäre denkbar, in den betroffenen Betrieben Listen am Empfang auszulegen, in die sich anwesende Evakuierungshelfer mit ihrem Arbeitsplatzort (Evakuierungsbereich-/Etage) zur Information für die Feuerwehr eintragen. Andere Evakuierungsbereiche müssen im Notfall von der Feuerwehr kontrolliert werden. In kleinen Unternehmen wird die Evakuierung durch den Vorgesetzten sichergestellt.
Der Arbeitgeber muss allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anbieten. Es dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und fördert durch frühzeitige Intervention den Erhalt des Arbeitsplatzes. Dazu zählen nicht die Tage einer Quarantäne zum Beispiel durch im Rahmen der Corona-Pandemie, sondern nur die tatsächlich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitstage innerhalb der Quarantänezeit, belegt durch eine entsprechende Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können Prüfungen von Arbeitsmitteln verschoben beziehungsweise verlängert werden, wenn die sichere Verwendung dieser Arbeitsmittel weiterhin gewährleistet ist. Dabei müssen in der Gefährdungsbeurteilung folgende Aspekte betrachtet und dokumentiert werden:
Sofern konkrete Prüffristen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften festgelegt sind, müssen geplante Prüf-Abweichungen mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden. Diese Empfehlungen gelten nicht für Erstprüfungen und Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme nach Aufbau, Reparatur und prüfpflichtigen Änderungen.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können Prüfungen von ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln im Bürobereich verschoben beziehungsweise verlängert werden, wenn die sichere Verwendung dieser Arbeitsmittel weiterhin gewährleistet ist. Dabei müssen in der Gefährdungsbeurteilung folgende Aspekte betrachtet und dokumentiert werden:
Diese Empfehlungen gelten nicht für Arbeitsmittel nach Medizinproduktbetreiberverordnung.
- Nase und Mund bis zum Kinn müssen abgedeckt sein, die Ränder der Maske müssen möglichst dicht anliegen
- Den Nasenbügel der Maske so biegen, dass die Maske unter den Augen und über dem Nasenrücken dicht anliegt
- Maske spätestens wechseln, wenn sie durchfeuchtet ist
- Maske während des Tragens möglichst nicht anfassen oder verschieben, falls nötig an den Rändern anfassen
- beim Abnehmen der Maske nur an den seitlichen Laschen oder Schnüren anfassen
- Maske nach Gebrauch fachgerecht entsorgen
Bei einem Telearbeitsplatz handelt es sich um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten oder häuslichen Umfeld von Beschäftigten, er unterliegt der Arbeitsstättenverordnung. Bei mobilem Arbeiten hingegen wird gelegentlich eine Bildschirmtätigkeit an einem anderen Ort ausgeübt, zum Beispiel auch im privaten oder häuslichen Umfeld.
Mobile Arbeit unterliegt den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Wird nun, wie aktuell im Fall der Coronakrise, für einen beschränkten Zeitraum die Arbeit im Homeoffice empfohlen oder angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit. In einer Ausnahmesituation wie jetzt kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.
Zurzeit gibt es dazu keine eindeutige rechtliche Regelung.
Wird nun, wie im Fall der Corona-Krise, für einen beschränkten Zeitraum Homeoffice empfohlen oder angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit. In einer solchen Ausnahmesituationen, wie der derzeitigen Pandemie, kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.
Möchten Beschäftigte und/oder Arbeitgeber nach Beendigung der Corona-Krise die Tätigkeit im Homeoffice fortführen, dann muss die Situation neu bewertet werden. In der Regel liegt dann ein Telearbeitsplatz vor, der gemäß Arbeitsstättenverordnung vom Arbeitgeber eingerichtet werden muss.
Für Homeoffice-Arbeitsplätze gilt das Arbeitsschutzgesetz. Für die Einrichtung des Arbeitsplatzes und einen Selbstcheck kann das Faltblatt „Gesund arbeiten am PC“ herangezogen werden. Dies allerdings mit dem eingeschränkten Hinweis auf mobile Arbeit. Weitere Hinweise zur Einrichtung siehe 4. Frage und Checkliste IFA .
Für den Betrieb von ortsveränderlich Betriebsmitteln wie z.B. Laptops über Anschlussleitungen, Mehrfachsteckdosen und Netzgeräten ist keine Elektrofachkraft gefordert. Seitens des Arbeitgeber sollten Hinweise zum ordnungsgemäßen Anschluss in der Unterweisung stattfinden (Sichtprüfung auf defekte an Gehäusen bzw. Anschlussleitungen).
Die Prüfungen haben gemäß TRBS 1201 zu erfolgen (siehe auch Tabelle 13 der DGUV Regel 115-401 Branche Bürobetriebe).
Arbeitsmittel | Prüffrist | Prüfumfang |
---|---|---|
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest) | alle 4 Jahre | Prüfung nach dem geltenden elektrotechnischen Regeln |
Elektrische Arbeitsmittel (ortsveränderlich - soweit benutzt) auch: Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen | alle 6 Monate bei Fehlerquote < 2%: in allen Betriebsstätten außerhalb von Büros: 1 mal pro Jahr in Büros: alle 2 Jahre | Prüfung nach den geltenenden elektrotechnischen Regeln Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquoute < 2% erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte "Prüffrist" angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogenw erden z.B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich. |
Regale (auch kraftbetrieben) | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Kennzeichnung |
Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen
Grundsätzlich ja, da der Einrichtungsansatz aus der FBVW-401 für die "schnelle" Einrichtung in der Corona-Notsituation praktikabler ist (siehe unten stehende Tabelle). Sollte es zu einer absehbaren längeren Dauer der Ausnahmesituation kommen oder eine ergonimsch deutlich verbesserte Arbeitsplatzsituation angestebt werden, kann unter anderem auf die Schrift VBG-Fachwissen Telearbeit zurückgegriffen werden.
Kategorie | Minimal | Funktional | Optimal |
---|---|---|---|
Arbeitsfläche des Schreibtisches | 800 x 600 mm nicht höhenverstellbar Höhe 740 +/- 20 mm | 1200 x 800 mm nicht höhenverstellbarr Höhe 740 +/- 20 mm | 1600 x 800 mm höhenverstellbar |
Beinraumbreite | mindestens 600 mm | mindestens 850 mm | mindestens 850 mm empfohlen 1200 mm |
Beinraumtiefe | 600 mm | 800 mm | 800 mm |
Arbeitsstuhl | Konferenzstuhl | Konferenzstuhl | Bürodrehstuhl mit entsprechenden Rollen |
Freie Bewegungsfläche am mobilen Arbeitsplatz | 800 x 800 mm | 1200 x 800 mm | 1600 x 1000 mm |
Auszug aus FBVW-401 "Mobiles Arbeiten in Hotels"
Ja, das ist sinnvoll und absolut zu empfehlen. Bei Büroarbeitsstühlen können Sitzhöhe, Sitztiefe, Rücklehne und/oder Lordosenstütze auf die individuellen Bedürfnisse der Nutzerin/des Nutzers angepasst werden. Zudem unterstützen Büroarbeitsstühle ein dynamisches Sitzen (wechselnde Sitzpositionen) und tragen deutlich zu einer Verbesserung der Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz bei.
Präsenzbetrieb in den VBG-Akademien (Stand: 22.04.2022)
Im April haben wir den Präsenzbetrieb in den VBG-Akademien wieder aufgenommen. Die Grundregeln AHA+L werden weiter konsequent von allen umgesetzt, damit gelten weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln im Seminar- und Restaurantbereich. Für die Präsenzseminare der VBG entfallen alle bisherigen Teilnahmebeschränkungen. Täglich zu Seminarbeginn finden verpflichtende Selbsttests unter Aufsicht für alle Anwesenden statt, diese Tests werden von der VBG zur Verfügung gestellt. In allen öffentlichen Innenbereichen der VBG-Akademien gilt die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Ausgenommen sind der persönliche Sitzplatz im Restaurant und im Seminarraum. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für den Akademiebetrieb wird fortlaufend überprüft und angepasst, sodass es zu kurzfristigen Anpassungen und Änderungen kommen kann. Zusammen mit der Seminareinladung erhalten Teilnehmende einen Überblick der aktuell geltenden Maßnahmen.
Für alle (Nach-)Fragen wenden Sie sich gerne an die Kolleginnen und Kollegen in den Buchungsstellen und nutzen Sie unsere zentrale E-Mail-Adresse: pandemie.akademien@vbg.de
Versichert ist jede Person, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigt ist. Für den Versicherungsschutz spielen die Höhe des Einkommens, das Alter oder die Nationalität keine Rolle.
Auch für andere, besondere Personengruppen kann Versicherungsschutz bestehen.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte während der Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern privaten Zwecken dienen, sind nicht versichert.
Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg von Zuhause zur Arbeit oder zurück ereignen. Versicherungsschutz kann auch bei notwendigen Umwegen, z. B. zur Unterbringung Ihres Kindes während der Arbeitszeit, bestehen.
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die sich der Versicherte durch seine berufliche Tätigkeit zuzieht und die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) der Bundesregierung aufgelistet ist.
Kurz gesagt: Bei Ihrer eigentlichen Arbeitstätigkeit, auf den Wegen von und zur Arbeit sowie auf beruflich bedingten Dienstreisen sind Sie gegen Arbeits- und Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert.
Wie bei der täglichen Arbeit auch stehen Beschäftigte dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an Seminaren oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Unerheblich ist, ob das Seminar vom Betrieb selbst organisiert oder von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird. Wo das Seminar stattfindet, ob im Betrieb, in einem Bildungsinstitut oder in einem Hotel, ist auch nicht relevant für den Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, der der Arbeitgeber angehört. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für die Seminare über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die die VBG ihren Mitgliedsunternehmen anbietet.
Nehmen Beschäftigte aus eigener Initiative und auf eigene Kosten an einer Weiterbildungsmaßnahme teil, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessert und nicht nur rein privaten, hobbymäßigen Interessen dient. Das gilt auch für Arbeitslose, die eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in beiden Fällen die für die Bildungseinrichtung zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Ferienjobber sind wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, sobald sie in den Betrieb eingegliedert und an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden sind - unabhängig von der Dauer des Jobs oder der Höhe des Entgelts. Versicherungsschutz besteht nicht nur während der Arbeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg zum Ferienjob.
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat. Betriebssport beschränkt sich im Wesentlichen auf Beschäftigte eines Betriebes, findet regelmäßig statt und muss unternehmensbezogen organisiert werden. Etwa, wenn das Unternehmen feste Zeiten vorgibt oder die Sportstätten und -geräte zur Verfügung stellt. Gerade wer bei der Arbeit überwiegend am Schreibtisch sitzt, schafft durch den Betriebssport einen gesunden Ausgleich für den Bewegungsmangel während des Arbeitstages.
Beschäftigte, die während eines Betriebsausfluges oder bei einem Firmenfest verunglücken, sind gesetzlich unfallversichert. Das Event
Der Betriebsausflug oder die Betriebsfeier endet, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Unternehmers getragen wird, also z. B. die Unternehmensleitung eine entsprechende Ansage macht. Auch die Wege von und zum Ort der Veranstaltung sind versichert. Privat motivierte Unterbrechungen des Events und damit zusammenhängende Wege sind nicht versichert.
Damit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Veranstaltung muss dem Betriebsklima und dem Zusammenhalt von Belegschaft und Arbeitgeber dienen. Es müssen daher alle Beschäftigten eingeladen sein und die Veranstaltung muss von der Unternehmensleitung geplant und durchgeführt werden. Mit der Planung und Durchführung kann sie eine Stellvertretung beauftragen. Wichtig ist zudem, dass die Unternehmensleitung oder die Stellvertretung die Feier auch selbst besucht. Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten und Aktivitäten, die zur Feier gehören, sowie die Vor- und Nachbereitung. Dazu zählen der Aufbau und das Schmücken des Raumes, Essen, Tanzen oder Partyspiele und natürlich auch der Abbau und das Aufräumen.
Für die Wege zur Weihnachtsfeier und von der Feier nach Hause gelten die gleichen Regeln wie für den Arbeitsweg. Versichert ist der Weg zur Veranstaltung und von der Veranstaltung nach Hause, private Umwege sind nicht versichert. Auch private Anschlussfeiern, nachdem die Weihnachtsfeier durch die Unternehmensleitung oder deren Vertretung offiziell beendet wurde, sind nicht versichert. Auch wenn sie am gleichen Ort wie die offizielle Feier stattfinden.
Es können auch externe Gäste an der Feier teilnehmen, etwa ehemalige Beschäftigte oder Familienangehörige. Für diese Personen besteht dann allerdings kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Im Versicherungsfall erhalten Sie von der VBG sowohl medizinische als auch berufliche und soziale Rehabilitation. Finanzielle Leistungen erbringt die VBG an die Versicherten oder deren Hinterbliebene.
Nein. Eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Unfallversicherung.
Vom aktuellen Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen hängt es zwar ab, ob und unter welchen Bedingungen sie arbeiten, ehrenamtlich helfen, betriebliche Praktika ableisten oder an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen dürfen. Für die Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes spielt der Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen aber keine Rolle. Maßgebend für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allein, ob die betreffende Person eine gesetzlich versicherte Tätigkeit im Inland ausübt.
Ja. Die Asylbewerber sind über den Sportverein bei der VBG gesetzlich unfallversichert. Die gezahlte Mehraufwandsentschädigung ist der VBG nicht im Entgeltnachweis zu melden, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.
Werden die Teilnehmenden am Sprachkurs oder an anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen selbst oder die Maßnahme über die Arbeitsagentur oder ein Jobcenter gefördert, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, unabhängig von den Bildungsinhalten. Versichert sind auch Teilnehmende an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder Deutschkursen, die der beruflichen Eingliederung (Aufnahme/Erhalt einer Erwerbstätigkeit) dienen. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen für Teilnehmende an einem Integrationskurs, wenn die Teilnahme ausschließlich der gesellschaftlichen Integration (z. B. Rentner) dient.
Tätigkeiten zur Selbstversorgung der Asylbewerberinnen und -bewerber, wie beispielsweise das Reinigen des eigenen Zimmers oder der Einkauf von Lebensmitteln, stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Nein. Bei Ausübung von Freizeitsport außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Nein. Die Übernahme der Krankenbehandlung von Asylbewerberinnen und -bewerber durch die Krankenkassen gegen Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger begründet keinen Unfallversicherungsschutz im Krankenhaus.
Asylbewerberinnen, die im Unternehmen im Rahmen eines Praktikums mitarbeiten und nicht nur zuschauen (hospitieren), sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig davon, ob sie dafür bezahlt werden.
Ja. Asylbewerberinnen und -bewerber, die hier mit Zustimmung des Pfarrers ehrenamtlich für die kath. Kirchengemeinde (öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft) tätig werden, sind - wie die ehrenamtlich tätigen Kirchengemeindemitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.
Personen, die in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig werden, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Die Religionsgemeinschaften zahlen die Beiträge an die VBG. Personen, die in nicht als öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften ehrenamtlich aktiv sind, haben die Möglichkeit eine freiwillige Versicherung abzuschließen.
Öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften werden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gleichgestellt. Die ehrenamtlich Tätigen in öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften stehen somit ebenfalls automatisch unter dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Es kommt darauf an, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Stiftung oder eine privatrechtliche Stiftung handelt.
Sind Sie in einer Stiftung des öffentlichen Rechts tätig, besteht Unfallversicherungsschutz kraft Gesetz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII.
Handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Für die ehrenamtlich tätigen Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder einer privatrechtlichen und gemeinnützigen Stiftung besteht jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII bei der VBG abzuschließen.
Die VBG empfhiehlt Ihnen auch in diesem Fall den Abschluss einer Versicherung bei der VBG. Bei einem Unfall erhalten Sie alle Leistungen der VBG, die - anders als bei der Länderversicherung - nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt sind. Das Reha-Management der VBG bietet alle Leistungen aus einer Hand. Außerdem hat die Versicherung bei der VBG den Vorteil, dass sie unabhängig vom Bestehen anderer Versicherungsansprüche eintritt.
Entscheidend ist in diesen Fällen, dass Höhe und Zeitpunkt der Geld- und Sachleistungen vorab vertraglich festgelegt und garantiert sind, d. h. nicht vom Eintritt bestimmter hinzutretender Bedingungen abhängen (Bsp.: reduzierte Grundvergütung in der Winterpause). Hier ist die durchschnittliche Höhe für die Monate der Vertragslaufzeit zu bilden. Bei unbefristeten, von der Dauer der jeweiligen Saison unabhängigen Verträgen, ist ein 12-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen. Wenn der Durchschnitt über der Grenze von monatlich 250 Euro netto liegt und daneben der Betrag von 9,35 Euro brutto je Stunde als angemessener Gegenwert für den zeitlichen Einsatz im Kernbereich der sportlichen Betätigung (Mannschaftstraining und Wettkampf) erreicht wird, besteht Versicherungsschutz.
Achtung! Prämien und andere vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängige Leistungen bleiben unberücksichtigt.
Sollte die alte Spielsaison 2019/2020 aufgrund der Corona-Pandemie über den 01.07.2020 hinaus noch weiterlaufen, behalten die alten Statusfeststellungsbescheide bis zum tatsächlichen Ablauf der Spielsaison 2019/2020 weiterhin ihre Gültigkeit. Die geänderten Kriterien gelten erst ab der Spielsaison 2020/2021.
Ändern sich die vertraglichen und die tatsächlichen Verhältnisse, ist der Versicherungsschutz ab Änderung neu zu beurteilen.
Nein. Prämien und sonstige vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängige Leistungen sind bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt Unfallversicherungsschutz besteht oder nicht, irrelevant.
Folgende Schritte sind im "Falle eines Falles" wichtig:
1. Erste Hilfe leisten.
2. Der Verletzte ist u. U. einem Durchgangsarzt vorzustellen.
3. Die Unfallanzeige ist auszufüllen (Sie können den Unfall direkt online bei der VBG melden).
Wenn der Verletzte mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder beim Tod des Versicherten. Bitte melden Sie besonders schwere, tödliche oder Massenunfälle umgehend telefonisch.
Sie können Unfälle online melden.
Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, sollten Sie uns als Unternehmer oder auch als behandelnder Arzt informieren. Der Grund: Schnelle medizinische Behandlung kann den Krankheitsverlauf möglicherweise aufhalten oder zu einer völligen Genesung führen.
Sie können eine Berufskrankheit auch online melden.
Durchgangsärzte sind in der Regel Fachärzte für Chirurgie mit besonderen Qualifikationen auf dem Gebiet der Unfallchirurgie. Ihre Praxen und die Unfallkliniken sind mit Fachpersonal und durch spezielle technische Voraussetzungen besonders gut auf Unfälle vorbereitet. Die Durchgangsärzte verfügen über eine besondere Zulassung durch die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Wenn die Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlung länger als eine Woche dauert. Der Durchgangsarzt legt die (weitere) Behandlung fest.
Für Informationen über die Durchgangsärzte in Ihrer Region rufen Sie uns an oder nutzen Sie die "Durchgangsärzte-Datenbank".