040 5146-2940 Mo. bis Do. von 8 bis 17 und Fr. von 8 bis 15 Uhr
Die finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts helfen Ihnen, die wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit abzumildern. Dabei gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.
Versicherte Personen erhalten nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung Verletztengeld, wenn Sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können.
Das Verletztengeld beträgt
• für Arbeitnehmer und -nehmerinnen oder freiwillig versicherte ehrenamtlich Tätige 80 Prozent des Regelentgelts (Gesamtbetrag des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens). Dabei wird die Höhe des zugrunde zu legenden täglichen Regelentgelts begrenzt auf den 360. Teil des satzungsgemäß festgelegten Höchstjahresarbeitsverdienstes.* Außerdem darf das Verletztengeld in der Höhe maximal dem Nettoarbeitsentgelt der oder des Versicherten entsprechen;
• als freiwillig versicherter Unternehmer oder versicherte Unternehmerin pro Kalendertag den 450. Teil der von ihnen satzungsgemäß gewählten Versicherungssumme; in der Regel ab dem 22. Kalendertag.
*Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, der zur Berechnung herangezogen wird, liegt derzeit bei 120.000 Euro.
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes sind 80 Prozent des Regelentgeltes. Hieraus werden den Versicherten 68 Prozent als Übergangsgeld gezahlt.
75 Prozent der Berechnungsgrundlage erhalten Versicherte, die mindestens ein Kind haben. Ebenfalls 75 Prozent erhalten versicherte Personen, deren Ehe- oder Lebenspartner oder -partnerin, mit dem oder der sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er oder sie
• die versicherte Person pflegt oder
• selbst der Pflege bedarf
und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
Wenn infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit körperliche Beeinträchtigungen verbleiben, leistet die VBG im Anschluss an das Verletztengeld eine Verletztenrente. Die Höhe dieser Rente bemisst sich an der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE).
Einen Anspruch haben Sie, wenn
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit erhalten Sie eine Vollrente in Höhe von 2/3 ihres Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert, erhalten Sie eine anteilige Rente, deren Anteil an der Vollrente dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Erwerbseinkünfte in den zwölf Monaten vor dem Unfall (JAV) | Verletztengeld kalendertäglich1) | Verletztengeld monatlich1) | Rente jährlich MdE 100 % | Rente jährlich MdE 20 % |
---|---|---|---|---|
1) Verletztengeld wird während der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit höchstens bis zur Höhe des bisherigen regelmäßigen Nettoentgelts gezahlt. | ||||
24.440,00 € | 54,31 € | 1.629,30 € | 16.293,33 € | 3.258,67 € |
40.000,00 € | 88,89 € | 2.666,70 € | 26.666,67 € | 5.333,33 € |
50.000,00 € | 111,11 € | 3.333,30 € | 33.333,33 € | 6.666,67 € |
60.000,00 € | 133,33 € | 3.999,90 € | 40.000,00 € | 8.000,00 € |
70.000,00 € | 155,56 € | 4.666,80 € | 46.666,67 € | 9.333,33 € |
84.000,00 € | 186,67 € | 5.600,10 € | 56.000,00 € | 11.200,00 € |
96.000,00 € | 213,33 € | 6.400,00 € | 64.000,00 € | 12.800,00 € |
120.000,00 € | 266,67 € | 8.000,00 € | 80.000,00 € | 16.000,00 € |
Als Ehegattin/Ehegatte bzw. Waise einer verstorbenen Versicherten/eines verstorbenen Versicherten erhalten Sie eine Witwer/Witwen- bzw. Waisenrente. Waisenrente zahlt die VBG bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der Berufsausbildung.
Bei Tod durch Versicherungsfall wird ein Sterbegeld von 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße gewährt.
Erwerbseinkünfte in den zwölf Monaten vor dem Unfall (JAV) | Kleine Witwen- und Witwerrente 1) und 2),
| Große Witwen- und Witwerrente 1) und 3),
| Halbwaisenrente,
|
---|---|---|---|
1) Eigenes Einkommen wird angerechnet. | |||
2) Die kleine Witwen- und Witwerrente (30 %) wird maximal für 24 Kalendermonate nach Tod des Versicherten gezahlt. Bei Eheschließung vor dem 01.01.2002 und wenn mindestens ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, ist der Anspruch nicht auf 24 Kalendermonate beschränkt. | |||
3) Solange die Berechtigte/der Berechtigte ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht, das 45. Lebensjahr vollendet hat (ab 2012 stufenweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr nach § 218a Abs. 2 SGB VII) oder eine Erwerbsminderung vorliegt, wird die große Witwen- und Witwerrente (40 %) gezahlt. | |||
24.440,00 € | 7.332,10 € | 9.776,00 € | 4.888,00 € |
40.000,00 € | 12.000,00 € | 16.000,00 € | 8.000,00 € |
50.000,00 € | 15.000,00 € | 20.000,00 € | 10.000,00 € |
60.000,00 € | 18.000,00 € | 24.000,00 € | 12.000,00 € |
70.000,00 € | 21.000,00 € | 28.000,00 € | 14.000,00 € |
84.000,00 € | 25.200,00 € | 33.600,00 € | 16.800,00 € |
96.000,00 € | 28.800,00 € | 38.400,00 € | 19.200,00 € |
120.000,00 € | 36.000,00 € | 48.000,00 € | 24.000,00 € |