040 5146-2940 Mo. bis Do. von 8 bis 17 und Fr. von 8 bis 15 Uhr
Seit dem 15. September 2017 lädt die VBG die stationären und ambulanten Leistungserbringenden ein, an der neuen „Optimierten Zusammenarbeit“ mitzuwirken.
Um eine bestmöglich rehabilitative Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, strebt die VBG an, bei komplexen Fällen mit längeren Heilverläufen besonders mit solchen Reha-Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die entweder im stationären oder im ambulanten Setting alle in der Unfallversicherung vorhandenen medizinischen Reha-Verfahren (stationär: BGSW und stationäre ABMR; ambulant: Krankengymnastik/physikalische Therapie, EAP und ambulante ABMR) über alle Behandlungsphasen hinweg unter einem Dach durchführen und sinnvoll miteinander verzahnen können, sodass ein nahtloses Reha-Verfahren ohne hemmende Schnittstellen und Informationsverluste zwischen den Behandlungsphasen gewährleistet wird.
Zusätzlichen stellt die VBG im stationären Setting folgende ergänzende personelle Anforderungen:
Zusätzlich stellt die VBG im ambulanten Setting folgende ergänzende personelle und sachliche Anforderungen:
Von allen Partnern (sowohl stationär als auch ambulant) erwartet die VBG die nachhaltige Sicherung des Rehabilitationsergebnisses insbesondere bei Rehabilitanden mit dauerhaften Beeinträchtigungen durch ein therapeutisch begleitendes Sportangebot und durch die gemeinsame Erarbeitung von Übungsempfehlungen für den Alltag.
Darüber hinaus verlangt die VBG von allen Partnern die Teilnahme am Verfahren der „Vergleichenden Qualitätsanalyse“ (VQA) und in diesem Rahmen die Einhaltung bestimmter Berichtspflichten. Unter dem Reiter „Vergleichende Qualitätsanalyse“ finden Sie nähere Informationen zu diesem VBG-Verfahren.
Die konkreten Bedingungen für den Beitritt zur „Optimierten Zusammenarbeit“ finden Sie in dem unten beigefügten Rahmenvertrag.
Für die Erbringung von Leistungen, die über die Inhalte der UV-Standardverfahren hinausgehen, sowie für die Aufwände, die im Rahmen der Durchführung der VQA anfallen, erhalten die Leistungserbringenden eine zusätzliche Vergütung. Nähere Einzelheiten zu der Vergütung entnehmen Sie bitte dem Rahmenvertrag unter Punkt 4.
Bei Interesse wird ein Rahmenvertrag mit allen Rehabilitationseinrichtungen geschlossen, die die Anforderungen erfüllen (Beitrittsrecht zum Rahmenvertrag auf Basis eines offenen Zulassungssystems). Eine Belegungsgarantie ist mit dem Abschluss eines Rahmenvertrages nicht verbunden – die Steuerung erfolgt wie im SGB IX vorgesehen weiterhin im Einzelfall auf Grundlage der Entscheidung des Betroffenen in die am besten geeignete Einrichtung.
Bei Interesse an oder bei Fragen zur „Optimierten Zusammenarbeit“ wenden Sie sich bitte an die Projektverantwortlichen unter der angegeben E-Mail.