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Versicherungsschutz im Ausland

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Erleidet ein Beschäftigter im Ausland einen Arbeitsunfall, ist er grundsätzlich durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Beschäftigte stehen auch im Ausland unter dem deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn sie im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend entsandt werden. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der beruflich bedingte Auslandsaufenthalt ist für den Beschäftigten von vornherein zeitlich befristet.
  • Das inländische Beschäftigungsverhältnis ist während der Entsendung nicht unterbrochen. Der Beschäftigte muss weiterhin den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegen und von ihm bezahlt werden.
  • Beschäftigte, die zunächst für Auslandstätigkeiten eingestellt werden, müssen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes ihr Beschäftigungsverhältnis beim inländischen Arbeitgeber fortsetzen.

Bei längeren, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalten oder für Beschäftigte, die ausschließlich für Auslandstätigkeiten eingestellt werden, gilt dies jedoch nicht. Um diese Lücke zu schließen, können Unternehmen ihre Beschäftigten durch den Beitritt zur Auslandsversicherung absichern. Das Anmeldeformular inkl. Richtlinien zur Auslandsversicherung steht Ihnen als Download zur Verfügung.

Sollte sich während des Auslandsaufenthaltes ein Unfall ereignen, ist die VBG so schnell wie möglich zu informieren. Eine Unfallmeldung ist auch online möglich. Darüber hinaus hilft die VBG-Notfall-Hotline Versicherten rund um die Uhr bei Unfällen im Ausland.

Weitere Informationen wie z. B. die Broschüre "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" finden Sie auch auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland. Die Broschüre enthält Hinweise und Informationen zur Prävention sowie zu versicherungs- und leistungsrechtlichen Fragen.

Die „Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmende“ der Spitzenverbände der Sozialversicherung wurde aktualisiert (Stand vom 18.03.2020). Diese enthält Grundsätze zur Aus- und Einstrahlung nach innerstaatlichem Recht (§ § 4 und 5 SGB IV).

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