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Versicherungsschutz - auch im Falle einer Berufskrankheit
Bei Berufskrankheiten handelt es sich um Erkrankungen, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden.
Welche Krankheit als Berufskrankheit anerkannt ist, regelt eine Verordnung der Bundesregierung. Dort sind nur solche Krankheiten aufgeführt, die nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht werden und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.
Zivilisations- und Allgemeinkrankheiten, die mehr oder weniger bei allen Berufsgruppen und Teilen der Bevölkerung in gleicher Weise auftreten, scheiden als Berufskrankheit aus.
Im Interesse eines schnellen Handelns muss eine Berufskrankheit (bzw. schon der Verdacht auf eine Berufskrankheit) unverzüglich gemeldet werden:
Darüber hinaus hat ein Versicherter jederzeit die Möglichkeit, sich bei Verdacht auf eine Berufskrankheit selbst an die VBG zu wenden.