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Berufskrankheiten

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Versicherungsschutz - auch im Falle einer Berufskrankheit

Bei Berufskrankheiten handelt es sich um Erkrankungen, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden.

Welche Krankheit als Berufskrankheit anerkannt ist, regelt eine Verordnung der Bundesregierung. Dort sind nur solche Krankheiten aufgeführt, die nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht werden und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.

Zivilisations- und Allgemeinkrankheiten, die mehr oder weniger bei allen Berufsgruppen und Teilen der Bevölkerung in gleicher Weise auftreten, scheiden als Berufskrankheit aus.

Meldung einer Berufskrankheit

Im Interesse eines schnellen Handelns muss eine Berufskrankheit (bzw. schon der Verdacht auf eine Berufskrankheit) unverzüglich gemeldet werden:

  • vom Unternehmer, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass bei Versicherten seines Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte,
  • vom Arzt oder Zahnarzt bei begründetem Verdacht, dass bei seinem Patienten eine Berufskrankheit zu entstehen droht oder schon besteht.

Darüber hinaus hat ein Versicherter jederzeit die Möglichkeit, sich bei Verdacht auf eine Berufskrankheit selbst an die VBG zu wenden.

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