Kriterien für die Feststellung des Unfallversicherungsschutzes ab dem 1. Juli 2022 ab der Spielsaison 2022/2023
Zum Saisonstart 2022/2023 ist der aktuelle Status der bezahlten Sportlerinnen und Sportler festzustellen. Hierfür verschickt die VBG im August die Unterlagen für das planmäßige Statusfeststellungsverfahren. Der Rücksendetermin ist der September.
Änderung
Kriterien für die Feststellung des Unfallversicherungsschutzes
Im Sport erfolgt die Abgrenzung einer unfallversicherten und damit beitragspflichtigen Beschäftigung vom unversicherten Freizeitsport im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der für die Sportausübung maßgebenden Umstände. Bei dieser Gesamtschau kommt es für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses darauf an, dass der Sport zu Erwerbszwecken und nicht nur als Freizeithobby betrieben wird. Ein Kriterium hierfür ist das Überschreiten der 250-Euro-Grenze. Ein weiteres Kriterium für die Bejahung des Erwerbszwecks ist, dass die Zahlungen an die Sportlerinnen und Sportler auch einen angemessenen Gegenwert für den zeitlichen Einsatz darstellen, um damit wesentlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen zu können. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei einer Betrachtung allein des Zeitaufwands für den Kernbereich der sportlichen Betätigung (Training und Wettkampf) pro Stunde der als angemessen angenommene Entgeltbetrag von 12,00 Euro brutto erreicht wird.
Der Unfallversicherungsschutz für die Sportausübung außerhalb einer Hauptbeschäftigung setzt ab dem 01.07.2022 voraus, dass Sportlerinnen und Sportler Geld- oder Sachleistungen erhalten, die
individuell („Lohnsteuerkarte“) oder pauschal („Minijob“) der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen werden und in jedem Monat der Vertragslaufzeit die Grenze von 250 Euro netto überschreiten (netto = ausgezahlte Geldbeträge und erbrachte Sachleistungen)
und
einen angemessenen Gegenwert für den zeitlichen Einsatz ihrer sportlichen Betätigung darstellen. Hierfür darf der Betrag von 12,00 Euro brutto je Stunde für den Kernbereich der sportlichen Betätigung (Training und Wettkampf) nicht unterschritten werden. Zu dieser Feststellung wird der monatliche Nettobetrag zuzüglich der ggf. vom Sportler / von der Sportlerin getragenen Einkommensteuer und / oder Sozialversicherungsbeiträge ins Verhältnis zum regelmäßigen monatlichen Zeitaufwand für Training und Wettkampf gesetzt. Hierbei sind jeweils die regulären Spieldauern vom Anpfiff bis zum Abpfiff (inkl. der zum Spiel gehörenden Pausen und Unterbrechungen) sowie die regulären reinen (Mannschafts-) Trainingsdauern (vom Trainingsbeginn bis zum Trainingsende, d.h. Umkleidezeiten, Reisezeiten bei Auswärtsspielen, Besprechungen etc. bleiben unberücksichtigt) zu addieren und der Berechnung zugrunde zu legen. Diese Betrachtung erfolgt grundsätzlich für alle Spieler / Spielerinnen einer Mannschaft einheitlich bezogen auf einen Zeitraum mitten in der laufenden Spielsaison und unabhängig davon, ob der einzelne Sportler / die einzelne Sportlerin tatsächlich teilgenommen hat. Ausnahmsweise, d.h. wenn einzelne Sportlerinnen / Sportler vereinbarungsgemäß vom Rest der Mannschaft abweichende Trainingspflichten haben, ist diese Betrachtung personenindividuell vorzunehmen.
Der monatliche Zeitaufwand wird mit folgender Formel berechnet:
Der so ermittelte monatliche Zeitaufwand gilt für die gesamte Saison.
Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen beide unter Ziffer (1) und (2) genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Dies gilt für bezahlte Sportlerinnen und Sportler ab 16 Jahren. Bezahlte Sportlerinnen und Sportler unter 16 Jahren sind nicht versichert1.
Bei den Prüfungen, ob die Grenze von 250 Euro netto im Monat überschritten und die Zahlungen in Höhe von 12,00 Euro brutto je Zeitstunde für die sportliche Betätigung im Kernbereich nicht unterschritten ist, bleiben folgende Leistungen unberücksichtigt:
Sie finden eine Auflistung der beitrags- und nachweispflichtigen Entgelte in der gesetzlichen Unfallversicherung im Arbeitsentgeltkatalog der DGUV.
Bei Amateur- und Vertragssportlern/-innen, die die unter (1) und (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, stellt die Sportausübung eine unversicherte Freizeitbetätigung dar.
Mehrfachbeschäftigung von bezahlten Sportlerinnen und Sportlern in einem anderen Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie der Schweiz
Sofern Sportlerinnen und Sportler gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig (beschäftigt und/oder selbstständig) sind, gelten für diese einheitlich die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich anhand der Regelungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) 883/2004.
Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem die Sportlerinnen und Sportler ihren Wohnsitz haben. Die Sportlerinnen und Sportler müssen hierüber den zuständigen Träger ihres Wohnstaats informieren. Dieser wird dann die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit vornehmen, die für alle Zweige der Sozialversicherung gilt.
Sollten für Sie solche Sportlerinnen und Sportler tätig sein, die in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind, müssen Sie in Bezug auf die Meldepflichten (§ 28a SGB IV) und den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unbedingt klären, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Bitte teilen Sie uns die Entscheidung der zuständigen Stelle mit.
Für Sportlerinnen und Sportler mit Wohnsitz in Deutschland, die eine weitere Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA – die zuständige Stelle.
Beispiel:
Sportler A hat seinen Wohnsitz in Frankreich, übt dort seine Hauptbeschäftigung als Ingenieur aus. Daneben spielt er noch Fußball für den Verein X in Deutschland gegen Entgelt. In diesem Fall findet das französische Sozialversicherungsrecht Anwendung. Der Verein hat für den Sportler in Frankreich Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Im Versicherungsfall besteht bei der VBG kein Versicherungsschutz.
1 Für Sportlerinnen und Sportler unter 16 Jahren stellt die Sportausübung stets eine unversicherte Freizeitbetätigung dar, da eine Beschäftigung im Sport aus Gründen des Jugendarbeitsschutzes nicht in Betracht kommt.