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VBG - Ihre gesetzliche Unfallversicherung (Link zur Startseite)

Bereichsmenu FAQ

Pflicht- und freiwillige Versicherung

  • Für welche Unternehmen ist die VBG zuständig?
    • Die VBG ist für Banken, Versicherungen, Verwaltungen, Dienstleister, freie Berufe, besondere Unternehmen, für Unternehmen der keramischen und Glas-Industrie sowie für Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen zuständig. Zu den Mitgliedsunternehmen der VBG gehören z. B. Sportvereine, kulturelle Einrichtungen wie Theater, aber auch Unternehmen der Zeitarbeit, Sicherheitsunternehmen, des IT-Bereichs, der Porzellan- oder Glasherstellung sowie Straßen-, Stadt-, Hoch- und Untergrund-, Berg-, Seil- und Eisenbahnen.

  • Reicht die Anmeldung bei anderen Behörden aus?
    • Als Unternehmerin/Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen innerhalb einer Woche nach Eröffnung selbst bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.

  • Wie melde ich mich an?
    • Ihr Unternehmen, Ihre freiberufliche Tätigkeit oder auch Ihren Verein können Sie ganz bequem online anmelden. Selbstverständlich gilt dies auch für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (einfach Rechtsform "WEG" auswählen).

      Weitere Informationen zur Freiwilligen Versicherung sowie den Online-Service "Freiwillige Versicherung abschließen" finden Sie hier.

  • Bin ich als Unternehmer/-in oder unternehmerähnliche Person pflichtversichert?
    • Unternehmer und unternehmerähnliche Personen sind nicht pflichtversichert.

      Unternehmer und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können sich freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankeiten versichern. Dies gilt auch für die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, sofern diese nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Kommanditisten sowie Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit freiwillig versichern.

  • Ich habe als Unternehmer bereits eine private Unfallversicherung. Muss ich mich zunächst an diese halten?
    • Die freiwillige Unfallversicherung bei der VBG tritt bei einem Arbeitsunfall unabhängig vom Bestehen anderer Ansprüche ein. Anders als Privatversicherungen, tritt die freiwillige Unfallversicherung bei der VBG nicht nachrangig ein.

Versicherung für Ehrenamtliche

  • Welche Vorteile hat die gesetzliche Unfallversicherung?
    • Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung reicht von der Heilbehandlung über die Rehabilitation bis hin zu Rentenleistungen an den Versicherten und seine Hinterbliebenen. Sie bietet umfassenden Schutz gegen Unfallrisiken, den andere Versicherungssysteme nicht leisten. Der freiwillig versicherte ehrenamtlich Tätige erhält dieselben Leistungen wie versicherte Arbeitnehmer. Mit dem Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung finanziert die VBG alle im Jahresverlauf zu erbringenden Präventions-, Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen.

  • Kommt nur die VBG als Versicherungsträger in Frage?
    • Es sind verschiedene Unfallversicherungsträger für die diversen gemeinnützigen Vereine zuständig. Die VBG prüft gerne, welcher Träger für Sie zuständig ist.

  • Was kostet die freiwillige Unfallversicherung für bürgerschaftlich Engagierte bei der VBG?
    • Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten in gemeinnützigen Organisationen, im Bereich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie der politischen Parteien beträgt für 2021 4,70 Euro je Versicherungsverhältnis.

  • Reicht eine freiwillige Versicherung, wenn ich in einem Verein zwei gewählte Ehrenämter bekleide, also z. B. Kassenwart und Vorstandsmitglied?
    • Wenn Sie mehrere Funktionen in einem Verein oder einer Organisation innehaben, benötigen Sie nur eine freiwillige Versicherung bei der VBG. Üben Sie dagegen mehrere Funktionen in unterschiedlichen Organisationen aus, so benötigen Sie für jede Organisation eine separate freiwillige Versicherung bei der VBG.

  • Ich bin in zwei Vereinen ehrenamtlich tätig. Reicht es aus, wenn ich eine Unfallversicherung abschließe?
    • Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist vorrangig nicht personenbezogen geregelt, sondern bezieht sich auf einzelne ausgeübte Tätigkeiten. Eine Person kann also in verschiedenen Funktionen nach unterschiedlichen Kriterien versichert sein. Eine ehrenamtliche Tätigkeit in der evangelischen Kirche führt beispielsweise zur Pflichtversicherung, wohingegen ein gewählter Ehrenamtsträger in einem gemeinnützigen Verein sich freiwillig versichern kann. Für jede der ehrenamtlichen Tätigkeiten ist also eine gesonderte Versicherung erforderlich.

  • Können auch die Stellvertreter der gewählten Vorstände, die in unserem Verein nur berufen werden, versichert werden?
    • Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift haben auch berufene bzw. beauftragte Stellvertreter die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

  • Ich bin Vorstandsmitglied in einem Kleingartenverein. Kann ich bei der VBG eine freiwillige Unfallversicherung abschließen?
    • Ja. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII können gewählte Ehrenamtsträger, wie zum Beispiel Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Organisation eine freiwillige Versicherung abschließen. Zu den gemeinnützigen Organisationen im Sinne des Gesetzes zählen auch Kleingartenvereine, deren Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne von § 2 des Bundeskleingartengesetzes von der zuständigen Landesbehörde anerkannt wurde.

Beitrag

  • Was kostet die freiwillige Versicherung?
    • Die Beiträge richten sich nach der von Ihnen gewählten Versicherungssumme sowie nach der Gefahrklasse Ihres Unternehmens und dem Beitragsfuß.

      Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Was ist ein Mindestbeitrag?
    • Der Mindestbeitrag wird für die uns angehörenden Unternehmen und für die freiwillig nach § 6 Abs. 1 und Nr. 2 SGB VII Versicherten erhoben (§ 161 SGB VII). Dieser ist auch dann zu zahlen, wenn die Versicherung nicht das ganze Jahr über bestand.

  • Wann ist der Beitrag fällig?
    • Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Für das Beitragsjahr 2018 bedeutet dies: Der Beitragsbescheid 2018 wird im April 2019 versandt und geht Ihnen auch im April zu. Der Beitrag ist somit am 15.05.2019 fällig.

  • Was ist eine Abfindung?
    • Haben Sie Ihr Unternehmen im laufenden Kalenderjahr eingestellt, berechnen wir unverzüglich den Beitrag, sobald Sie uns die Entgelte gemeldet haben. Haben Sie eine freiwillige Versicherung bei uns abgeschlossen, legen wir zur Beitragsberechnung die anteilige Versicherungssumme zugrunde. Zur Berechnung des Beitrages ziehen wir den Beitragsfuß der letzten Umlage sowie die aktuelle Gefahrklasse heran. Sie erhalten dann von uns einen Abfindungsbescheid.

  • Gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung?
    • Sofern ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen den Beitrag nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen kann, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen.

      Bei einer Ratenzahlung zahlen Sie den Beitrag in einzelnen Raten zu individuell vereinbarten Fälligeiten. Bei einer Stundung zahlen Sie den Gesamtbeitrag zu einer individuell vereinbarten Fälligkeit.

      Im Interesse der anderen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler dürfen wir gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV einem Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung nur stattgeben, wenn eine erhebliche Härte vorliegt. Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn sie aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von Ihnen zu vertreten sind, vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würden. Es ist ein begründeter Stundungs- oder Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, der die besondere wirtschaftliche Situation des Unternehmens schlüssig darlegt. Zudem sind Unterlagen beizufügen, die die wirtschaftliche Situation des Unternehmens widerspiegeln wie z.B.

      • die aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung/Gewinn- und Verlustrechnung
      • Bestätigung der Hausbank, dass der Kreditrahmen voll ausgeschöpft ist

      Aufzunehmen ist auch, inwieweit Stundungsvereinbarungen mit anderen Sozialversicherungsträgern (z.B. Krankenkassen) oder dem Finanzamt bestehen.

      Grundsätzlich sind wir verpflichtet, die Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Der Vorschlag zur Laufzeit sollte deshalb auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt sein.

      Eine Stundung oder Ratenzahlung ohne Sicherheitsleistung ist nur im Ausnahmefall möglich.

      Folgende Sicherheitsleistungen kommen in Betracht:

      • Bankbürgschaft
      • selbstschuldnerische Bürgschaft einer solventen Bürgin oder eines solventen Bürgen (dass die Bürgin oder der Bürge solvent ist, ist zu belegen)
      • notarielles Schuldanerkenntnis
      • bei Zeitarbeitsunternehmen: Liste der Entleiherinnen oder Entleiher mit Name, Anschrift und Entleiherzeitraum

      Auf die Stundungs- oder Ratenzahlungsbeträge sind Zinsen zu erheben (§ 76 Abs. 1 SGB IV). Der Zinssatz liegt jeweils 2 % über dem geltenden Basiszinssatz, der von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben wird (§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch).

  • Warum wird ein Säumniszuschlag geltend gemacht?
    • Für bereits fällige, noch nicht beglichene Forderungen erheben wir Säumniszuschläge (§ 24 Absatz 1 SGB IV). Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrages zu zahlen.

  • Was ist der Anteil an der Lastenverteilung?
    • Grundsätzlich werden die Rentenlasten von allen Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen (§ 178 SGB VII). Davon trägt jede Berufsgenossenschaft nur das Rentenvolumen, das - nach versicherungsmathematischen Prinzipien ermittelt - der aktuellen Struktur der jeweiligen Berufsgenossenschaft entspräche (die sogenannte Strukturlast).

      Da diese geringer ist, wird das darüber hinausgehende Volumen (die sogenannte Überlast) anhand von zwei Verteilungsschlüsseln auf die Berufsgenossenschaften verteilt. Diese zwei Verteilungsschlüssel sind der Neurentenwert mit 30 v. H. und das Entgeltvolumen mit 70 v. H. Damit fließen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Entgelte) und Risikostruktur eines Wirtschaftszweiges (Neurenten) in die Lastenverteilung ein.

      Der von einer Berufsgenossenschaft nach der Lastenverteilung zu tragende Anteil am Gesamtrentenbestand ergibt sich aus der Addition der Strukturlast, des neurentenbezogenen Anteils und des entgeltbezogenen Anteils. Das entspricht dem Rentenvolumen, das von jeder Berufsgenossenschaft zu tragen ist. Wirtschaftszweige mit einer relativ geringen Rentenlast unterstützen auf diesem Wege solche mit einer hohen Rentenlast. Die Differenz aus den bereits gezahlten Renten und dem zu tragenden Rentenvolumen ergibt den Zahl- oder Erstattungsbetrag einer Berufsgenossenschaft.

      Bei der Berechnung des entgeltbezogenen Anteils an der Lastenverteilung bleibt für das Umlagejahr 2018 ein Freibetrag von insgesamt 219.500 Euro je Unternehmen unberücksichtigt, nicht jedoch für den neurentenbezogenen Anteil.

  • Was ist der Beitragsfuß?
    • Der Beitragsfuß ist eine Komponente der Beitragsberechnung.

      Für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Das heißt, der Bedarf (Umlagesoll = Ausgaben abzüglich Einnahmen) des abgelaufenen Kalenderjahres wird ermittelt und auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt. Daraus wird dann der - für alle Unternehmen gleiche - Beitragsfuß errechnet. Der Beitragsfuß wird wie folgt ermittelt: Umlagesoll x 1000/Summe der Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen. Die Beitragseinheiten sind das Produkt aus Gesamtentgelt und Gefahrklasse.

  • Wann verjähren Beitragsansprüche?
    • Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig waren. Da die Beiträge zur VBG nachträglich erhoben werden, wird beispielsweise der Beitrag 2018 im Jahr 2019 fällig und verjährt demzufolge nicht vor dem 31.12.2023. Durch Zustellung des Beitragsbescheides vor Eintritt der Verjährung ist diese unterbrochen.