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Zuordnung der Beschäftigten in der Zeitarbeit zu den Tarifstellen
Die Höhe der Beiträge zur VBG für die Zeitarbeit richtet sich danach, in welchen Bereichen die Beschäftigten eingesetzt sind.
Jedes Zeitarbeitsunternehmen ist in den Gefahrtarifen 2017 und 2022 zu den beiden in der Gefahrtarifstelle 11 aufgeführten Teiltarifstellen 11.1 (VBG-Strukturschlüssel 0020, Gefahrklasse 0,65 bzw. 0,70) und 11.2 (VBG-Strukturschlüssel 0021, Gefahrklasse 6,52 bzw. 6,24) veranlagt:
Die Zuordnungsanleitung legt die ersten fünf Ziffern der Tätigkeitsschlüssel aus der Klassifikation der Berufe 2010 der Bundesagentur für Arbeit zugrunde. Allen Tätigkeitsschlüsseln der Bundesagentur ist die zutreffende Teiltarifstelle mit dem VBG-Strukturschlüssel zugeordnet. Für die Zuordnung der Entgelte der Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer zu den beiden Teiltarifstellen ist allein die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.
Wichtig: Wird eine Zeitarbeitnehmerin oder ein Zeitarbeitnehmer im Laufe des Jahres in verschiedene Tätigkeitsbereiche überlassen, sind die Entgelte anteilig den verschiedenen Tätigkeitsschlüsseln zuzuordnen. Beispiele finden Sie in der Zuordnungsanleitung.
Mit der Suchfunktion auf dieser Seite können Sie für jeden Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit den zutreffenden VBG-Strukturschlüssel ermitteln.
Sie kennen den Tätigkeitsschlüssel nicht? Mit dem Service „Tätigkeitsschlüssel-Online“ der Bundesagentur für Arbeit können Sie den Tätigkeitsschlüssel bequem selbst ermitteln.