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Die VBG finanziert durch den Beitrag der Mitgliedsunternehmen die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Rehabilitation und Entschädigung. Die Kundinnen und Kunden der VBG zahlen jedoch nur so viel wie nötig. Nach Ende eines Kalenderjahres legt die VBG die Aufwendungen auf alle Beitragspflichtigen um. Der Beitrag wird nach der von Ihnen gemeldeten Entgeltsumme, nach den Gefahrklassen Ihres Unternehmens und dem Beitragsfuß berechnet.

Zum 01.01.2022 hat die VBG das Vorschussverfahren eingeführt.

Für Mitgliedsunternehmen mit einer Beitragssumme ab 5.000 Euro im Jahr gilt: Die bisher im Mai in einem Betrag fällige Beitragszahlung verteilt sich auf vier Abschlagszahlungen. Diese werden jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November des Beitragsjahres fällig. Der endgültige Beitragsbescheid im nachfolgenden Jahr berücksichtigt die gezahlten Abschlagsbeträge.

Für Unternehmen mit einem geringeren Beitrag erhebt die VBG den Vorschuss in einer Summe. Dieser wird zum 15. Mai eines Jahres fällig.

Der Beitragsfuß der VBG

Der VBG-Vorstand hat entschieden: Der Beitragsfuß zur Berechnung der Vorschüsse für Pflicht- und freiwillig Versicherte bleibt wie in den Vorjahren bei 4,60 Euro. Unabhängig davon gilt für zahlreiche Kleinunternehmen weiterhin der unveränderte Mindestbeitrag von 48 Euro pro Jahr. Ihre Zahlungen an die VBG im Jahr 2023 bleiben damit auch nach der Umstellung der Finanzierung der VBG auf Beitragsvorschüsse stabil.

Eine Gesamtübersicht über die Beitragsfüße als Grundlage zur Berechnung des Vorschusses finden Sie im Faltblatt "Übersicht der Beitragsfüße".

Faltblatt

Übersicht der Beitragsfüße

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