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Bescheid über die Berechnungsgrundlage für den Beitragsvorschuss 2022/Beitragsbescheid

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Mindestbeitrag

Den Bescheid über die Berechnungsgrundlage für den Beitragsvorschuss 2022 erhalten alle Mitgliedsunternehmen im April dieses Jahres. Zusätzlich erhalten alle Mitgliedsunternehmen einen Bescheid über den Beitragsvorschuss für 2022.

In dem Bescheid über die Berechnungsgrundlage wird der Beitrag für 2021 berechnet und dient dann als Berechnungsgrundlage für den Beitragsvorschuss 2022. Der Beitragsvorschuss für 2022 beträgt 100 v.H. des berechneten Beitrages 2021. Zu zahlen ist nur der Beitragsvorschuss 2022.

Fälligkeit

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist (§§ 23 Abs. 3 SGB IV, 26 Abs. 3 SGB X). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt.

Auch für den Fall, dass Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, müssen die Forderungen fristgerecht gezahlt werden, denn ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wird dem Widerspruch abgeholfen, werden zu viel gezahlte Beiträge bzw. Beitragsvorschüsse erstattet.

Wichtiger Hinweise für Ihre Zahlung:

Die VBG-Bankverbindung lautet:

IBAN DE 66 2004 0000 0131 0291 00
BIC COBADEFFXXX oder COBADEHHXXX
Commerzbank AG

Kontostand

Auf dem Anschreiben zu den Bescheiden finden Sie Ihren Kontostand. Hierbei werden eventuell bestehende weitere Forderungen oder anzurechnende Guthaben berücksichtigt. Der ausgewiesene zu zahlende Betrag kann daher von der Forderung in dem Bescheid über den Beitragsvorschuss abweichen. 

Lastenverteilung

Unter den Berufsgenossenschaften gibt es einen Solidarausgleich, die sogenannte Lastenverteilung. Diese teilt sich auf in die Lastenverteilung nach Entgelten und die Lastenverteilung nach Neurenten. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind bei entsprechendem Nachweis von der Zahlung der Anteile zur Lastenverteilung befreit (§ 180 Abs. 2 SGB VII). Nähere Informationen zur Lastenverteilung finden Sie im Faltblatt "Lastenverteilung".  

Weitere Informationen zu den Berechnungsgrundlagen für die Vorschusserhebung 2022 finden Sie im Faltblatt "Beitragsfüße zur Berechnung der Beitragsvorschüsse" unter Beitrag.

Mindestbeitrag

Die VBG erhebt einen Mindestbeitrag, wenn die individuelle Beitragsberechnung einen Betrag ergibt, der niedriger als der Mindestbeitrag ist. Für zahlreiche Kleinunternehmen gilt der Mindestbeitrag. Die Vertreterversammlung der VBG hat den Mindestbeitrag auf 48 Euro festgesetzt. Weitere Informationen zum Thema Mindestbeitrag finden Sie im entsprechenden Faltblatt.

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