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Ablösung der Unternehmerhaftpflicht - die Pflichtmitgliedschaft bei der VBG schützt den Unternehmer nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit seiner Beschäftigten vor deren Schadensersatzansprüchen.
Mit ihrer Beitragszahlung geben die Arbeitgeber die Haftung an die Berufsgenossenschaft ab und diese entschädigt den erlittenen Körperschaden umfassend.
So ist der Unternehmer vor den Folgekosten eines Unfalls seiner Beschäftigten und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Risiko geschützt. Die Pflichtversicherung leistet somit einen wichtigen Beitrag für die Existenzsicherheit des Unternehmens. Zudem wird der Betriebsfrieden erhalten, denn auch Klagen unter den Beschäftigten sind ausgeschlossen.
Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin ist verpflichtet, sein bzw. ihr Unternehmen beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anzumelden. Das soll binnen einer Woche nach der Eröffnung des Unternehmens bzw. schon bei der Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten geschehen. Melden Sie bitte deshalb Ihr Unternehmen so schnell wie möglich bei der VBG an - weiteres dazu unter "Unternehmen anmelden".1
Die VBG ist eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und damit ein Teil der Sozialversicherung. Wie auch die anderen Zweige der Sozialversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung eine Pflichtversicherung.
Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch, insbesondere dessen Siebtes Buch (SGB VII). Aufgrund der dort getroffenen Regelungen ist jedes Unternehmen, das in den Zuständigkeitsbereich der VBG fällt (Näheres dazu unter "Wer ist Mitglied?"), Mitglied der VBG. Die Beschäftigten sind bei der VBG gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.
1Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.