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Engagement im Sportverein

Freiwillige Versicherung für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen

Seit 2005 ermöglicht ein Gesetz zur Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes ehrenamtlich Tätiger die Absicherung der gewählten Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen. Dieser Personenkreis wurde durch Inkrafttreten des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) seit 05.11.2008 um „beauftragte“ Ehrenamtsträger erweitert.

Wer kann sich versichern?

Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, kann er alle Personen zur freiwilligen Versicherung anmelden, die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen. Die freiwillige Versicherung steht seit 05.11.2008 nicht nur dem Vorstand und den Inhabern anderer Wahlämter offen, sondern auch ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands im Sportverein herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen (z.B. Schiedsrichter). In einem Mehrspartenverein können so viele Amtsinhaber (z.B. Abteilungsvorstände) von der neuen Regelung profitieren.

Was kostet die Versicherung?

Der Beitrag liegt z.Zt. bei 2,73 Euro je Versichertem pro Jahr.

Was leistet die Versicherung?

Vom Krankenbett bis zur Wiedereingliederung in Arbeit und Gesellschaft – bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kümmert sich die VBG um die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation sowie um die finanzielle Absicherung ihrer Versicherten. Die Höhe der Entgeltersatzleistungen und Renten für freiwillig versicherte gewählte Ehrenamtsträger richtet sich innerhalb der gesetzlichen Bemessungsgrenzen nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen vor dem Versicherungsfall. Versicherte der VBG profitieren davon, dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht an vertraglich vereinbarte Höchstleistungsgrenzen gebunden sind.

Wie ist das Meldeverfahren geregelt?

Anmelden zur freiwilligen Versicherung kann sich jeder, der ein (durch Wahl oder Beauftragung) vorgesehenes Amt bekleidet. Aber auch jeder Sportverein kann für seine gewählten oder beauftragten Ehrenamtsträger die freiwillige Versicherung beantragen, die Einzelanmeldung entfällt dadurch.

Unfallmeldungen:
Je eher der VBG ein Unfall gemeldet wird, desto schneller kann eine optimale medizinische Behandlung sicher gestellt werden. Im Falle eines Unfalles begeben Sie sich deshalb bitte sofort in ärztliche Behandlung, möglichst bei einem Durchgangsarzt und informieren Sie den Verein. Eine Unfallanzeige des Vereins sollte folgende Daten enthalten:
Name des Vereins, Nachweis der Gemeinnützigkeit, Name des Verletzten, Funktion im Verein im Rahmen des Auftrags bzw. Nachweis des Amtes in der Satzung, Zugehörigkeit zu welchem Landessportbund, Bestätigung dass der Verein von der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht hat. Falls einzelne Angaben fehlen, klärt die VBG im Einzelfall den Versicherungsschutz mit dem Landessportbund, um für einen schnellen Ablauf im Interesse der Verletzten zu sorgen.

Wer zahlt den Beitrag?

Den Beitrag zahlt der einzelne, der sich freiwillig versichert hat oder aber der Verein, der für seine Ehrenamtsträger eine freiwillige Versicherung beantragt und damit die Beitragspflicht übernommen hat.

Was regelt die Vereinbarung zwischen einigen Landessportbünden und der VBG?

Mit einigen Landessportbünden hat die VBG eine Vereinbarung getroffen, die Besonderheiten hinsichtlich des Beitragseinzuges und des Meldeverfahrens beinhaltet. Dies betrifft zur Zeit die Vereine und Fachverbände der Landessportbünde Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen und des Württembergischen Landessportbundes. Andere Landessportbünde klären, ob eine Vereinbarung für ihren Zuständigkeitsbereich sinnvoll ist. Was regelt die Vereinbarung im Einzelnen?

Meldeverfahren: Die Vereine und Fachverbände der Landessportbünde Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen prüfen, wie viele Ehrenamtsträger von der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen wollen. Sie melden dann die Zahl ihrem LSB. Der LSB gibt dann die Gesamtzahl für seinen Bereich an die VBG weiter. Einzelmeldungen sind nicht erforderlich. Die Ehrenamtsträger des Württembergischen Landessportbundes sind alle versichert.

Beitragszahlung: Die zuvor genannten Landessportbünde zahlen den Beitrag für die von ihnen gemeldeten Personenkreise an die VBG, und erheben ihn dann beim Verein. Das spart Verwaltungsaufwand.

Unfallmeldung: Die Unfallanzeige des Vereins sollte auch hier den Namen des Vereins, Nachweis der Gemeinnützigkeit, Name des Verletzten, Funktion im Verein im Rahmen des Auftrags bzw. Nachweis des Amtes in der Satzung enthalten. Weiterhin die Zugehörigkeit zu welchem Landessportbund und die Bestätigung, dass der Verein von der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht hat. Falls einzelne Angaben fehlen, klärt die VBG im Einzelfall den Versicherungsschutz mit dem Landessportbund, um für einen schnellen Ablauf im Interesse des Verletzten zu sorgen.