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Versicherungsschutz im Ausland

Arbeitnehmer stehen auch im Ausland unter dem deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn Sie im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt werden.

Bei längeren, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalten oder für Mitarbeiter, die Sie speziell für Auslandstätigkeiten einstellen, gilt dies jedoch nicht. Um diese Lücke zu schließen, können Sie Ihre Mitarbeiter durch den Beitritt zu unserer Auslandsunfallversicherung absichern.

Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema können Sie dem „Merkblatt über die Grundsätze des Unfallversicherungsschutzes bei Tätigkeiten im Ausland“ und dem Artikel zum Thema entnehmen.

Treten sie mit uns in Kontakt - wir sagen Ihnen, ob im Falle eines Auslandseinsatzes Versicherungsschutz besteht!