Versicherungsschutz - Fragen & Antworten
Ich bin bei einer politischen Partei ehrenamtlich als Kassenwart tätig. Kann ich eine freiwillige Versicherung bei der VBG abschließen?
Bisher war dies nicht möglich, da politische Parteien nicht zu den „gemeinnützigen“ Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zählen. Seit 05.11.2008 können sich nunmehr auch Personen freiwillig bei der VBG versichern, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
Dies betrifft nicht nur Sie als Kassenwart, sondern alle ehrenamtlich tätigen Personen, die in Parteigremien, Ausschüssen, Kommissionen oder Arbeitskreisen der Parteien an der inhaltlichen Erarbeitung und Durchsetzung der politischen Vorstellungen der Partei mitwirken oder die politischen Positionen der Parteien in deren Auftrag oder mit deren Einwilligung nach außen in Reden, Diskussionen oder Gesprächen inhaltlich vertreten. Abhängig von den Gegebenheiten der jeweiligen Partei muss hiermit nicht zwangsläufig die Parteimitgliedschaft verbunden sein.
Nicht betroffen von der Neuregelung sind diejenigen ehrenamtlich tätigen Helfer, die regelmäßig dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Tätigkeiten unentgeltlich für die politische Partei ausüben und hierzu mitgliedschaftsrechtlich nicht verpflichtet sind, also z.B. Informationsbroschüren verteilen, Informationsstände aufbauen, Wahlplakate anbringen o.ä. Für diesen Personenkreis besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
