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Häufig ein Problem:

Toiletten im Fahrdienst

Mai 2005

 

Eine Toilette in der Nähe seines Arbeitsplatzes erwartet heutzutage jeder und jedermann hält dies für selbstverständlich. Für das Fahrpersonal von Bahnen und Bussen im ÖPNV lässt sich dies häufig nur nach sorgfältiger Planung realisieren.

Immer wieder werden Fragen von Betroffenen oder Mitgliedern der Personalvertretungen sowie Verantwortlichen für den Fahrdienst an die BG BAHNEN herangetragen, die die Verfügbarkeit von Toiletten für das Fahrpersonal von Linienbussen und Straßenbahnen betreffen. Meistens wird auf die Arbeitsstättenverordnung verwiesen, wo in den noch relevanten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) entsprechende Regelungen über Toiletten enthalten sind. Hierbei wird jedoch übersehen, dass die Arbeitsstättenverordnung für Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr nicht gilt. Dies wurde auch bei der letzten grundlegenden Überarbeitung dieser Verordnung im Jahr 2004 nicht geändert.

Im Jahr 1993 wurde auf europäischer Ebene eine Richtlinie diskutiert, die Mindestanforderungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Transporttätigkeiten sowie bei Arbeitsstätten in Transportmitteln festlegen sollte. Darin waren auch Forderungen nach Toiletten für die Beschäftigten formuliert. Jedoch ist diese EU-Richtlinie nicht über das Entwurfsstadium hinaus gekommen.

Durch die Diskussion mit Betroffenen, Verantwortlichen, Medizinern und anderen Fachleuten, wurde die Vielschichtigkeit des Problems deutlich. Es müssen insbesondere vier Aspekte betrachtet werden:


Unternehmerpflichten

Generell ist der Unternehmer in der Pflicht, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden und Gefährdungen für die Beschäftigten zu minimieren. Dieses Minimierungsgebot ist im Arbeitsschutzgesetz und in der Betriebssicherheitsverordnung verankert. Gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz hat sich der Unternehmer außerdem am Stand der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu orientieren. Dies bedeutet, dass konkrete Forderungen nach Errichtung von Toiletten, z. B. an Endhaltestellen, aus den derzeit gültigen Arbeitsschutzregelungen nicht unmittelbar abzuleiten sind. Auch die einschlägigen Verordnungen des Verkehrsrechts (BOStrab, BOKraft) bieten keinen direkten Ansatzpunkt für solche Forderungen.


Pflichten der Beschäftigten

Auch die Fahrer und Fahrerinnen als Nutzer der Toilettenanlagen haben gewisse Pflichten. So wird in § 17, UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) gefordert, dass die zur Verfügung gestellten Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen und pfleglich zu behandeln sind.

Berichte aus der betrieblichen Praxis zeigen jedoch, dass dieser Forderung häufig nicht nachgekommen wird. Stark verunreinigte Anlagen sowie zerstörte oder entwendete Einrichtungen machen deutlich, dass hier außerhalb jeglicher Kontrolle, die Möglichkeit genutzt wird, Unmut, worüber auch immer, in Form von Vandalismus zu äußern. Das stellt für betroffene Unternehmen ein großes Problem dar. Die Fahrbediensteten haben es somit den "schwarzen Schafen" in den eigenen Reihen zu verdanken, wenn von Unternehmensseite dann wenig Bereitschaft besteht, in derartige Anlagen immer wieder zu investieren.

Toilettencontainer sind in der Regel ausreichend ausgestattet. Die hygienischen Anforderungen können jedoch
dauerhaft nur erfüllt werden, wenn die Reinigung organisiert ist und die Nutzer ein Mindestmaß an Selbstdisziplin üben.


Körperliche Beschwerden

Eine aktuelle Studie des Bayerischen Amtes für Arbeitsschutz zu psychomentalen Belastungen von Linienbusfahrern hat ergeben, dass der Mangel an ausreichend verfügbaren Toiletten im Linienverkehr von den Beschäftigten im Fahrdienst als eine wesentliche Belastung bei der Arbeit empfunden wird.

Der Mangel an Möglichkeiten seine Notdurft zu verrichten, ist für Jedermann unangenehm und kann zu Störungen und Beschwerden im Blasen-, Magen- und Darmbereich führen. Daneben können Betroffene durch derartig akute, unterdrückte Bedürfnisse abgelenkt werden, wodurch es zur Beeinträchtigung der Konzentration kommen kann. Erfahrungsgemäß stellen sich die Fahrerinnen und Fahrer mit ihrem Trink- und Essverhalten darauf ein, um ein dringendes Bedürfnis während des Dienstes ganz zu vermeiden. Aus arbeitsmedizinischer Sicht kann dies jedoch nicht die Lösung sein, denn rechtzeitige und ausreichende Flüssigkeitszufuhr ist für den Körper erforderlich und fördert das Wohlbefinden. Hier einschneidend Einschränkungen vorzunehmen ist auf Dauer eine Gefahr für die Gesundheit.

Ärztliche Stellungnahmen:

Keine Toilette zur Verfügung!
Macht das krank?


Aus medizinischer Sicht sollte für das Fahrpersonal nach mehreren Stunden Fahrdiensttätigkeit die Möglichkeit bestehen, eine Toilette aufzusuchen, nicht nur zu Beginn und zum Ende des Dienstes. Die physiologische Zeitspanne zur Blasen- und auch zur Darmentleerung ist individuell sehr unterschiedlich. Konkrete Zeitangaben können deshalb nicht gemacht werden.

Organische Schäden sind durch ein Verdrängen des Harn- oder Stuhldranges bei gesunden Probanden zwar nicht zu erwarten. Die psychische Belastung ist jedoch, vor allem im Fahrdienst, nicht zu unterschätzen, weil es zu Konzentrationsverlusten kommen kann. Durch Störung des zeitlichen physiologischen Ablaufes der Verdauung kann es zu chronischen Befindensstörungen, wie Völlegefühl, Blähungen und allgemeinem Unwohlsein kommen. Das Leistungsvermögen kann dadurch deutlich beeinträchtigt werden. Insbesondere im fortgeschrittenen Alter kann es durch physiologische Veränderungen - Vergrößerung der Prostata und / oder nach Operationen - zu Störungen kommen, die für die Betroffenen sehr belastend sein können. Durch die Angst, die Toilette nicht erreichen zu können, wird dieser Beschwerdekomplex noch verstärkt.

Frau Dr. med. Ilka Schlechte
Betriebsärztin der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)


Man muss dürfen können, wenn man muss!

Beschwerden oder Probleme von Beschäftigten im Zusammenhang mit Toilettenbesuchen begleiten mich seit 25 Jahren, die ich als Betriebsarzt für ein Verkehrsunternehmen tätig bin. In den letzten Jahren haben umfangreiche Umbaumaßnahmen dazu geführt, dass an den meisten Endhaltestellen ein ordentlicher Toilettenraum zur Verfügung steht. An den wenigen Stellen, wo dies nicht möglich war, stehen so genannte "Dixi-Klos" bereit. Darüber hinaus bedarf es betrieblicher Regelungen, damit ein Toilettenbesuch nicht nur in den großen Pausen möglich ist. Bei der VAG in Nürnberg ist an den großen Wendepunkten die Möglichkeit zum Toilettenbesuch gegeben. In Verbindung mit mehrminütigen Wendezeiten besteht damit für die meisten Fahrerinnen und Fahrer im Oberflächenverkehr alle 45 - 60 Minuten die Möglichkeit des Toilettenbesuchs.

Allerdings kann es durchaus vorkommen, dass durch Berufsverkehr, durch Baustellen, oder Unfälle im Bereich des Individualverkehrs die Wendezeiten aufgebraucht sind, wenn die Fahrerinnen oder Fahrer am Wendeplatz eintreffen. Für diese Situation ist explizit geregelt, dass eine Ablösung verlangt werden darf. Im Notfall ist auch ein Verlassen des Fahrzeugs zum Toilettengang erlaubt und es ist akzeptiert, dass es aus diesem Grunde auch zum verspäteten Abrücken von der Wendeschleife kommt. Problematisch ist dies im U-Bahn- Bereich, wo nicht nur der betroffene Zug dann mit Verspätung wieder einsetzt, sondern die ganze Strecke auf Grund des Zugsicherungssystems blockiert ist. In diesen Fällen ist eine Ablösung anzumelden, die von den Leitstellen aus organisiert wird.

Unabhängig von diesen betrieblichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Mitarbeiter regelmäßig eine Toilette aufsuchen können, ist zu fordern, dass auch bei anerkannten individuellen Unterschieden eine gewisse "Standfestigkeit " als Bestandteil der Fahrdiensttauglichkeit verlangt werden kann. Auch in anderen Berufen (Krankenschwester im OP, Orchestermusiker) muss man es eine längere Zeit ohne Toilettengang aushalten können, sofern keine Krankheit oder Störung vorliegt. Blasenentzündungen oder Reizblasenerscheinungen mit vermehrtem Harndrang können deshalb, obwohl es sich um "leichtere" Erkrankungen handelt, beim Fahrdienst evtl. ausreichend für eine Arbeitsunfähigkeit sein, sofern ein anderer Arbeitsplatz nicht angeboten werden kann. Länger andauernde Störungen der Blasenfunktion können zur Fahrdienstuntauglichkeit führen, weil arbeitstägliche Unterbrechungen des Fahrdienstes zum Toilettengang, regelmäßig nicht hinzunehmen ist.

Dr. med. Werner Ell
Centrum für Arbeits- und Umweltmedizin
Arbeitsmedizin der N-ERGIE Aktiengesellschaft


Toilettengang ermöglichen

Von einem gesunden Erwachsenen wird am Tage zwischen 3 und 5 mal die Toilette aufgesucht sowie gelegentlich einmal während der Nacht. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass während einer 8stündigen Arbeitsschicht, die nicht unter erschwerten Bedingungen von besonderer Hitze, Kälte, hoher Luftfeuchtigkeit oder schwerer körperlicher Arbeit erfolgt, während der Schicht in der Regel zwei- bis dreimal die Möglichkeit zur Blasenentleerung bestehen sollte. Hierbei wird unterstellt, dass sowohl direkt vor Arbeitsantritt als auch zum Schichtende die Möglichkeit einer Harnblasenentleerung gegeben ist.
Im allgemeinen sind Frauen häufiger mit dem Problem des häufigen bzw. gehäuften Wasserlassens konfrontiert als Männer. Bei erkrankten bzw. vorerkrankten Personen sollte die jeweilige Problematik ärztlich abgeklärt werden, da meistens geeignete Maßnahmen zur Regulierung der Miktionsfrequenz bestehen. Können in Einzelfällen die Miktionsbeschwerden nicht ausreichend behandelt werden, kann dies sowohl psychische als auch physische Schäden nach sich ziehen. Bei dem betroffenen Personenkreis könnte dies auch zu einer deutlichen Verminderung der Konzentration während der Arbeitszeit führen, so dass diese Personen unbedingt ärztlich untersucht werden müssen.

Priv.-Doz. Dr. med. Wolfgang Diederichs,
Facharzt für Urologie, Unfallkrankenhaus Berlin

 


Betriebliche Maßnahmen

Es gibt durchaus bewährte Möglichkeiten für die Unternehmen, den Beschäftigten im Fahrdienst ausreichend Toiletten zugänglich zu machen:

Zum einen können an Endhaltestellen oder Umsteigepunkten eigene Sanitäreinrichtungen geschaffen werden. Das Spektrum reicht hier von festen baulichen Einrichtungen mit angeschlossenen Pausen- und Sozialräumen über Toilettencontainer bis hin zur Chemietoilette. Bei letzteren ergeben sich allerdings verstärkt Probleme beim Betrieb hinsichtlich Beleuchtung und Verfügbarkeit von Wasser, besonders in den Wintermonaten.

Zum anderen kann der Unternehmer im Linienverkehr durch entsprechende Vereinbarungen mit öffentlichen Trägern, Gastwirten, Tankstellenpächtern oder sonstigen Geschäftsleuten seiner Fürsorgepflicht nachkommen, in dem er die Mitbenutzung von Toiletten durch das Fahrpersonal regelt. Von dieser Möglichkeit wird besonders in ländlichen Gebieten Gebrauch gemacht.

Gleich welche Variante zur Anwendung kommt, auf jeden Fall müssen Regelungen für die Benutzung, z. B. Ausgabe von Schlüsseln, getroffen werden.

Abseits gelegene Anlagen sind häufig Ziele von Vandalismus. Den Zustand innen haben die Nutzer zum größten Teil selbst zu verantworten. Selbstdisziplin hinsichtlich der Hygiene ist hier unabdingbar, um Toilettenanlagen in einem akzeptablen Zustand zu halten.

Wesentlich ist, dass planmäßige Pausen ausreichend groß sind, um einen Toilettengang zu ermöglichen.

In unterirdischen Haltestellen von U-Bahn- und Stadtbahnanlagen
stehen in der Regel Toiletten in ausreichender Anzahl zur Verfügung.


Beispiele aus der betrieblichen Praxis

Fallbeispiele aus der Praxis zeigen, dass mit vertretbarem Aufwand befriedigende Ergebnisse zu erzielen sind:

Der von den Stadtwerken Baden-Baden -Verkehrsbetriebe- eingesetzte mobile
WC-Container ist komplett ausgestattet und benötigt nur einen Stromanschluss.

Die Toilettenfrage ist integraler Bestandteil der Linienplanung. So werden auch bei zeitlich begrenzten Linien wegen Sonder- oder Großveranstaltungen kurzfristig an den Endpunkten Toilettencontainer aufgestellt. Die Container wurden nach Vorgaben des Unternehmens entwickelt und gebaut.

Reinigung und Wartung der Toilettenanlagen erfolgen bei der BOGESTRA durch eine Fremdfirma. Beschwerden hinsichtlich der Reinigungsqualität gab es bislang nicht. Die Reinigungsfirma reagiert auch flexibel bei aktuell erforderlichem Zusatzaufwand. Vandalismusschäden (Zerstörung oder Entwendung von Gegenständen) sind seit Einführung der Standards stark rückläufig. Graffitis, Sprüche und sonstige Schmierereien werden sofort durch das Reinigungsunternehmen beseitigt.

Auch bei der BOGESTRA
hat sich der Einsatz mobiler Toilettencontainer bestens bewährt.

In Haltestellen integrierte Toilettenanlagen, wie hier
bei der BVG, sind für Fahrerinnen und Fahrer
zeitsparende und komfortable Lösungen.

Chemietoiletten sind besonders
im Winter problematisch wegen
der schlechten Verfügbarkeit von Wasser.


Qualitätsstandards
Streckentoiletten

Zuweg zur Toilette
  • Die Platzierung muss in unmittelbarer Nähe der Linien, bzw. der Endhaltestellen sein.
  • Der Zuweg muss frei von Hindernissen, Ästen, Laub, Müll, Eis und Schnee sein.
  • Eine ausreichende Beleuchtung muss gewährleistet sein.
Anzahl der Toiletten
  • An stark frequentierten Haltepunkten müssen zwei Möglichkeiten (nach Geschlecht getrennt) vorhanden sein.
Außenbereich und Erscheinungsbild
  • Regelmäßige Kontrolle.
  • Einheitlicher Anstrich, wenn baurechtlich zulässig Flächenfundament als Grundlage (Nagetierbefall)
Schließanlage
  • Alle Toilettenanlagen müssen mit einer einheitlichen Schließanlage ausgerüstet sein.

Für die Fahrdienstmitarbeiter der SSB sind alle verfügbaren
Toilettenanlagen in einer Broschüre zusammengestellt.

Die Kosten für eine Anlage belaufen sich durchschnittlich auf ca. 3.000,- im Jahr. Darin enthalten ist die Anschaffung, Versorgung mit Verbrauchsmaterial sowie Reinigung und Pflege bei einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren.

Durch die Bereithaltung eines Servicedienstes seitens der BOGESTRA ist es möglich, dass Fahrer kurzfristig abgelöst werden, wenn sie akut ihren Fahrdienst nicht mehr fortsetzen können. Bislang gab es im Unternehmen drei bis vier Fahrer mit Blasenproblemen, die nur auf bestimmten Linien fahren konnten.

Für all diese Personengruppen gelten in Bezug auf Erreichbarkeit, Zugänglichkeit, Sauberkeit, Wartung und Pflege von Toilettenanlagen und Sozialräumen gleiche Ansprüche.

Aus diesem Grund wendet die SSB sinngemäß die Inhalte der Arbeitsstättenverordnung für die Einrichtung von Toiletten- und Sozialräumen "auf der Strecke" an.

Als ungeschriebenes Gesetz gilt, dass keine Linie betrieben wird, die nicht mindestens eine Toilette an einer Endstation hat - im Regelfall sind alle Endhaltestellen mit entsprechenden Toilettenanlagen ausgerüstet.

Damit im "Bedarfsfall" eine Toilette hinter der richtigen Tür gefunden wird - z. B. in unterirdischen Anlagen - werden bei der SSB die Türen mit Zugang zur Toilette und zu deren Vorräumen mit einem roten Dreieck gekennzeichnet.

Einweisungen in die "Örtlichkeiten" erfolgen im Rahmen der Ausbildung beiläufig und sind gezielt nicht erforderlich, da die Gruppe FAHRBE (Fahrbetreuer) ein komplettes linienbezogenes Verzeichnis mit allen Toiletten- und Sozialraumanlagen erstellt hat. Aus diesem kann z. B. ersehen werden, dass die Toilette X an der dritten Tür hinter dem Signal XY aufzufinden ist.

Der Qualitätsstandard in Bezug auf Ausstattung sowie auf Wartung und Pflege dieser Anlagen wird vom SSB-Personal geschätzt.


Fazit

Es bleibt festzustellen, dass viele Unternehmen ihrer Fürsorgepflicht nachkommen. Die Lösungen müssen so gewählt werden, dass die hygienischen Grundanforderungen erfüllt sind, so dass das Personal diese akzeptiert. Bei der Bewältigung der geschilderten Aufgaben sollte der Unternehmer die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Personalvertretung mit einbeziehen, um gemeinsam die richtige Lösung zu finden und umzusetzen.

 



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