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Infoblatt für Beschäftigte zum Ausdrucken
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Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg: Wann ist man versichert?
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| Jeden Morgen treten unzählige Arbeitnehmer ihren Weg zur Arbeit an. Einige gehen zu Fuß, andere nutzen öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene Auto. Oft kommt es dabei vor, dass noch schnell ein kleiner Zwischenstopp bei der Tankstelle, dem Bäcker oder dem Zeitungskiosk gemacht wird. Manchmal werden Arbeitskollegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft abgeholt oder die Kinder in der Schule oder bei der Tagesmutter abgesetzt. Nach der Arbeit wird dann noch eingekauft oder der längst fällige Zahnarztbesuch vereinbart. Wie verhält es sich bei diesen Wegen eigentlich mit dem Unfallversicherungsschutz? Die am häufigsten gestellten Fragen möchten wir Ihnen nachfolgend beantworten. |
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Kann ich auf dem Weg zur Arbeit jeden beliebigen Weg wählen?
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Grundsätzlich steht nur der unmittelbare beziehungsweise direkte Weg von und zur Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies muss nicht unbedingt der entfernungsmäßig kürzeste, es kann auch der verkehrsgünstigste Weg sein.
Zum Beispiel ist es gestattet, eine schlechte Wegstrecke zu umgehen oder statt einer stark befahrenen Straße eine mit geringerem Verkehrsaufkommen zu benutzen. Insbesondere wenn verkehrsbedingte Umstände, wie ein Stau oder ein Unfall, dazu führen, dass der Versicherte vom kürzesten Weg abweicht, wird der Umfang des Versicherungsschutzes nicht beeinträchtigt.
Die zurückzulegende Wegstrecke kann zudem je nach verwendetem Verkehrsmittel unterschiedlich lang sein, beispielsweise durch die vorgegebene Linienführung der öffentlichen Verkehrsbetriebe oder die vor Ort herrschende Parkplatzsituation. Der Weg muss aber immer in der Absicht zurückgelegt werden, die Arbeitsstätte zu erreichen oder von ihr zurückzukehren.
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Wo beginnt beziehungsweise endet der Arbeitsweg?
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Der Arbeitsweg beginnt - auch im Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Wohnungen - mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Diese recht starre Grenze wurde aus Gründen der Rechtssicherheit vom Bundessozialgericht festgelegt.
Der Weg endet dementsprechend an der Außentür der Arbeitsstätte, beziehungsweise bei räumlich ausgedehnten Betrieben am Werkstor (sich daran anschließende Wege sind als Betriebswege versichert). Gleiche Ausgangs- und Endpunkte gelten auch für den Rückweg.
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Besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn ich nach der Arbeit nicht nach Hause, sondern zu meiner Freundin fahre oder umgekehrt von dort aus den Arbeitsweg antrete?
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Der Weg zur Arbeit kann auch von einem dritten Ort aus angetreten oder dort beendet werden. Er ist versichert, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg steht und man sich nicht nur vorübergehend (unter zwei Stunden) an dem dritten Ort aufhalten wird oder aufgehalten hat. Will man also zum Beispiel nicht zu Hause, sondern bei der nur unwesentlich weiter entfernt wohnenden Freundin übernachten, ist dies grundsätzlich möglich, ohne dass der Versicherungsschutz auf dem Weg entfällt. Gleiches gilt, wenn man von dort zur Arbeit fährt. Welche Entfernung angemessen ist und ob gegebenenfalls noch weitere Anhaltspunkte für einen Zusammenhang dieses Weges mit dem Ort der Tätigkeit herangezogen werden müssen, hängt allerdings vom Einzelfall ab und lässt sich pauschal nicht beantworten.
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Wie muss ich den Arbeitsweg zurücklegen?
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Es kommt nicht darauf an, welches Verkehrsmittel gewählt wird. Auch wenn öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene Auto häufiger gewählt werden, spricht nichts dagegen - zum Beispiel auf einem Skateboard oder auf Inlinern zur Arbeit zu fahren, solange das Zurücklegen des Arbeitsweges und nicht der reine Fahrspaß im Vordergrund steht. Selbstverständlich kann man den Weg auch zu Fuß zurücklegen.
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Darf ich unterwegs einkaufen?
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Auf dem Weg vom oder zum Ort der Tätigkeit besteht im gesamten Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes Versicherungsschutz. Es kommt nicht darauf an, auf welcher Straßenseite oder welcher Fahrspur man sich bewegt. Wird dieser Bereich für private Zwecke, wie zum Beispiel zum Kauf einer Tageszeitung, zur Stippvisite beim Bäcker oder zum Tanken, genutzt oder gar verlassen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, bis die Fortbewegung zum ursprünglichen betrieblichen oder häuslichen Ziel wieder aufgenommen wird. Die Unterbrechung beginnt bereits mit dem Absteigen vom Fahrrad oder Verlassen des Pkw. Dauert der Einkauf länger als zwei Stunden, lebt der Versicherungsschutz mit dem Fortsetzen des Weges nicht wieder auf. In diesen Fällen geht man davon aus, dass sich der Betroffene von der betrieblichen Tätigkeit und dem damit zusammenhängenden Weg gelöst hat.
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Sind Fahrgemeinschaften versichert?
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Nimmt der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit andere Berufstätige oder versicherte Personen mit, wie zum Beispiel seine erwerbstätige Ehefrau oder die schulpflichtigen Kinder, besteht Versicherungsschutz auch auf den dadurch bedingten Umwegen. Die Länge des erforderlichen Umweges ist dabei nicht relevant. Für den Unfallversicherungsschutz ist allein entscheidend, dass der Fahrer mit der Zurücklegung des Weges die Absicht verfolgt, zunächst die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft zu ihrer Arbeitsstätte/Schule/Familienwohnung zu bringen, um danach unmittelbar zum Ort seiner Tätigkeit zu fahren.
Ich kann nur arbeiten, wenn ich mein Kind im Kindergarten oder bei einer Tagesmutter unterbringe. Bin ich auf dem Weg dorthin versichert? Wenn Eltern ihre Kinder in den Kindergarten, den Hort oder zu einer Tagesmutter bringen müssen, um beruflich tätig werden zu können, gelten die Aussagen zur Fahrgemeinschaft entsprechend. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf die unterbringungsbedingten Umwege soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erleichtern beziehungsweise erst ermöglichen und bezieht sich auf die versicherte Mutter oder den versicherten Vater.
Unser Tipp: Melden Sie Arbeits- und Wegeunfälle unter www.vbg.de - SERVICE@VBG
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