Glossar
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z- Arbeitsunfall
Unfälle, die Versicherte bei ihrer Arbeit oder einer anderen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit erleiden. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Arbeit (Wegeunfall). - Arzneimittel
Die gesetzliche Unfallversicherung erstattet die Kosten für das verordnete Arzneimittel bis zur Höhe des Festbetrages. Eine Zuzahlung durch den Versicherten entfällt. Dies gilt auch für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. - Aufsichtsperson
Die Aufsichtspersonen sind die Außendienstmitarbeiter der VBG, die die Mitgliedsbetriebe besichtigen, sie in Fragen des Arbeitsschutzes beraten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. Die Aufsichtspersonen führen Unfalluntersuchungen und Untersuchungen zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit durch. Des Weiteren schulen sie Unternehmer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den VBG-Seminaren. - Auslandseinsatz
Beschäftigten sollen in der Sozialversicherung keine Nachteile entstehen, wenn sie über ihr Beschäftigungsunternehmen im Ausland eingesetzt werden. Bei Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland Versicherten im Ausland bleibt daher der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft erhalten, wenn die Entsendung durch die Art der Tätigkeit oder vertraglich im Voraus begrenzt ist. Bei zeitlich nicht begrenztem Auslandseinsatz setzt das Weiterbestehen des Versicherungsschutzes den Abschluss der Auslandsunfallversicherung bei der VBG durch den Unternehmer voraus.
- Beitrag
Mit dem Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung finanzieren die Berufsgenossenschaften alle im Jahresverlauf erbrachten Präventions-, Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen.
Im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung werden nach Ablauf eines Jahres alle Aufwände erfasst und nach Abzug der Verwaltungseinnahmen auf die Unternehmen umgelegt. Jeweils im April wird der Beitrag für das abgelaufene Jahr geltend gemacht. - Beitragsfuß
Der Beitragsfuß ist eine Rechengröße. Der Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres der VBG (= Umlagesoll) wird ermittelt und auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt. Daraus wird der Beitragsfuß errechnet. Umlagesoll x 1.000/Summe der Beitragseinheiten (Entgelte x Gefahrklasse) aller Mitgliedsunternehmen - Berufsgenossenschaft
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte.
Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, Unternehmer von ihrer zivilrechtlichen Haftung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber ihren Arbeitnehmern zu befreien. Sie sind auf diese Weise vor Schadensersatzansprüchen der versicherten Personen geschützt.
Vor diesem Hintergrund ist es Verpflichtung der Berufsgenossenschaften, mit allen geeigneten Mitteln Unfälle bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation der Versicherten zu gewährleisten, die betroffenen Versicherten sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen durch Geldleistungen finanziell abzusichern und zu entschädigen (Verletztengeld, Verletztenrente).
Derzeit gibt es neun gewerbliche Berufsgenossenschaften, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind. - Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Verordnung als solche bezeichnet und die sich ein Versicherter bei seiner Arbeit (versicherte Tätigkeit) zugezogen hat.
Die so genannten Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind deshalb in der Regel keine Berufskrankheiten. - Betriebsarzt
Ein Unternehmer, der Beschäftigte hat, muss grundsätzlich einen Betriebsarzt bestellen. Der Betriebsarzt besitzt eine spezielle arbeitsmedizinische Ausbildung. Er führt die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch und berät den Unternehmer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Die notwendige Zahl der Einsatzstunden eines Betriebsarztes ist in den BG-Vorschriften festgelegt. - Betriebssport
Betriebssport steht unter Versicherungsschutz, wenn ein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
* Die sportliche Tätigkeit muss dem Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit dienen.
* Sie darf keinen Wettkampfcharakter haben.
* Sie muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden und in zeitlichem Zusammenhang zur Arbeitszeit stehen.
* Sie muss vom Unternehmen organisiert sein.
* Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Beschäftigte des Unternehmens beschränkt sein. - BG-Kliniken
In den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken (BG-Kliniken) erhalten Menschen nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit die bestmögliche medizinische und therapeutische Versorgung. Hoch qualifizierte Ärzte und medizinische Fachkräfte setzen sich für eine erfolgreiche Heilbehandlung ein; modernste technische Systeme unterstützen die Diagnose und Therapie.
Weitere Informationen über die BG-Kliniken finden Sie unter www.k-uv.de. Die Klinik für Berufskrankheiten in Bad Reichenhall ist auf Atemwegs- und Lungenkrankheiten, Dermatologie sowie Psychotraumatologie spezialisiert (www.bk-klinik-badreichenhall.de). - Branchen
Bei der VBG sind Unternehmen aus über 100 Gewerbezweigen versichert - vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen.
- Datenschutz
Alle von der VBG erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Sozialgesetzbuches (SGB). Personenbezogene Daten dürfen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, das Sozialgeheimnis zu wahren. - Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV)
Die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung schreibt vor, dass Unternehmer seit Anfang des Jahres 2009 mit ihrer Meldung zur Sozialversicherung auch Angaben über die gesetzliche Unfallversicherung, der sie angehören, machen müssen. - Durchgangsarzt (D-Arzt)
Versicherte sollten nach Arbeitsunfällen/Wegeunfällen einen Durchgangsarzt aufsuchen. Der D-Arzt in der Praxis oder in einem Krankenhaus ist ein besonders qualifizierter und medizinisch-technisch besonders ausgestatteter Chirurg oder Orthopäde mit umfassender unfallmedizinischer Erfahrung. Der Durchgangsarzt entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung einzuleiten ist, die er dann regelmäßig selbst durchführt. Er überwacht in Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung den Heilverlauf im Rahmen der Nachschau.
- Ehepartner
Wenn die im Unternehmen tätigen Ehegatten/lLebenspartner nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag) zum Unternehmer stehen, haben sie die Möglichkeit, sich wie der Unternehmer selbst bei der VBG freiwillig zu versichern. - Ehrenamt
Die ehrenamtlich Tätigen für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder die bei der VBG versicherten öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind bei der VBG pflichtversichert. Darüber hinaus können sich gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger von gemeinnützigen Organisationen, z.B. Vereinsvorstände, Kassen- oder Sportwarte, gegen die Folgen von Unfällen freiwillig versichern. Das selbe gilt auch für ehrenamtlich Engagierte in Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen oder ehrenamtlich für politische Parteien Tätige. - Entgelt
Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Das Entgelt ist wichtig für die Beitragsberechnung und die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes. - Erste Hilfe
Die Berufsgenossenschaften haben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für eine wirksame Erste Hilfe in den Betrieben zu sorgen.
Dazu bedarf es einer ausreichenden Anzahl gut ausgebildeter Ersthelfer. Die Berufsgenossenschaften überwachen besonders die Bestellung und Ausbildung von Ersthelfern im Betrieb. Die Ausbildungskosten der Mitgliedsunternehmen trägt die VBG, Lohn- und Fahrtkosten der Unternehmer. - Erwerbsfähigkeit
Von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hängt u.a. die Gewährung einer Rente an Versicherte ab. Die Höhe der MdE richtet sich danach, in welchem Ausmaß die infolge des Versicherungsfalls verbliebenen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen die Möglichkeiten der Versicherten auf dem Arbeitsmarkt einschränken.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der Unternehmer muss Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Sie unterstützen den Unternehmer in allen Fragen der Arbeitssicherheit, haben aber keine eigene Vorgesetztenfunktion. Aufgaben:
- Beratung des Unternehmers über Arbeitsverfahren, technische Arbeitsmittel, Gestaltung von Arbeitsplätzen
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- sicherheitstechnische Überprüfung von Anlagen und Arbeitsverfahren
- Beobachtung der Unfallverhütungsmaßnahmen im Unternehmen
- Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen
- Anleitung und Motivierung der Beschäftigten zu sicherem Verhalten
- Mitwirkung bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten - Feststellungsverfahren
Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen der Berufsgenossenschaft anzuzeigen, wenn Versicherte getötet wurden oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind. Todesfälle sollen sofort mitgeteilt werden (z.B. telefonisch). Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat (Personalrat) mit zu unterzeichnen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit müssen ebenfalls angezeigt werden.
Die VBG stellt fest, welche Leistungen verletzte oder erkrankte Versicherte erhalten. In diesem Verfahren bestehen Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (z.B. sich ärztlich untersuchen zu lassen) und der Unternehmer (z.B. Mitteilung des Arbeitsentgelts des Versicherten zur Feststellung der Höhe der diesem zustehenden Geldleistungen). - Freiwillige Versicherung
Während die Beschäftigten bereits von Gesetzes wegen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unfallversichert sind, können sich Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehepartner bei der VBG freiwillig versichern. Ebenfalls freiwillig versichern können sich ehrenamtlich engagierte Personen. - Fremdumlagen
Neben dem Beitrag zur Umlage der VBG zahlen die Unternehmen ggf. auch einen Anteil zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung unter den Berufsgenossenschaften an die VBG.
- Gefahrtarif
Im Gefahrtarif sind alle Mitgliedsunternehmen zu Gefahrengemeinschaften nach dem Branchenprinzip zusammengefasst. Deren unterschiedliche Gefährdungsrisiken spiegeln sich in unterschiedlichen Gefahrklassen wieder.
Mit dem Veranlagungsbescheid, den die VBG nach Aufnahme eines Unternehmens versendet, wird ein Unternehmen einer Gefahrklasse zuordnet. - Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind. Gefährdungsbeurteilungen sind insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. - Gutachter
Sobald der Berufsgenossenschaft ein Arbeitsunfall oder der Verdacht auf eine Berufskrankheit angezeigt wird, ermittelt die VBG, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Entschädigung gegeben sind. Bei Bedarf müssen hierfür medizinische Gutachten als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden.
Die Gutachter müssen unabhängige Fachärzte sein; sie sind weisungsfrei und zur Objektivität verpflichtet; anders als bei den Renten- und Krankenversicherungen sind sie keine Angestellten der Berufsgenossenschaft. An der Auswahl des Gutachters beteiligt die VBG den Versicherten, indem sie ihm drei Gutachter vorschlägt. Bei der Begutachtung der Folgen eines Arbeitsunfalls gehört dazu in der Regel der behandelnde Durchgangsarzt. Der Versicherte kann auch selbst einen Gutachter vorschlagen.
- Haftung
Die gesetzliche Unfallversicherung befreit den Unternehmer von seiner zivilrechtlichen Haftungsverpflichtung gegenüber seinen Beschäftigten; es sei denn, der Unternehmer hat den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. - Heilbehandlung
Die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit können eine starke Beeinträchtigung für Versicherte mit sich bringen. Unsere Aufgabe ist es, durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln den verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. - Hilfsmittel
Die Versicherten werden mit den Hilfsmitteln versorgt, die wegen des Gesundheitsschadens durch einen Arbeitsunfall erforderlich sind. Die Hilfsmittel sollen eine drohende Behinderung abwenden, ausgefallene Körperfunktionen ersetzen, beeinträchtigte ausgleichen und die Auswirkungen im medizinischen, beruflichen, schulischen und sozialen Bereich erleichtern.
Unter Hilfsmittel fallen z.B. Orthesen, Prothesen, Gehhilfen, orthopädische Schuhe, Rollstühle, technische Arbeitshilfen und Blindenführhunde. - Hinterbliebene
Wenn der Tod des Versicherten Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, erhalten die Hinterbliebenen, d.h. die Witwe/der Witwer bzw. eingetragene Lebenspartner und die Waisen, Sterbegeld, Erstattung der Überführungskosten und Hinterbliebenenrenten.
- Jahresarbeitsverdienst (JAV)
Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (aus abhängiger Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit. Er spiegelt also die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten vor dem Versicherungsfall wider.
Der JAV ist die Berechnungsgrundlage für verschiedene Leistungen der VBG wie zum Beispiel der Verletztenrente. Die Vollrente beträgt zwei Drittel des JAV.
- Karenztage
Freiwillig versicherten Unternehmern und Unternehmerinnen zahlt die VBG Verletztengeld in der Regel drei Wochen nach dem Arbeitsunfall.
- Lastenausgleich/Lastenverteilung
Grundsätzlich erbringt jede Berufsgenossenschaft für ihre Versicherten die Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung selbst.
Nur wenn bei einer Berufsgenossenschaft die erbrachten Leistungen im Verhältnis zu den beitragspflichtigen Entgelten bestimmte Grenzen übersteigen, werden die Lasten unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften - und somit unter allen Unternehmen - nach einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Umlageschlüssel ausgeglichen. - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Bisweilen kann trotz optimal durchgeführter Heilbehandlung und medizinischer Rehabilitation der Versicherte nicht oder nicht ohne weiteres an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren. Aufgabe der VBG ist es, mit allen geeigneten Mitteln frühzeitig den Versicherten nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung von Eignung, Neigung und bisheriger Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich wieder einzugliedern. - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit stellt die VBG unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens folgende Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bzw. ergänzende Leistungen zur Verfügung:
* Kraftfahrzeughilfe
* Wohnungshilfe
* Rehabilitationssport
* Kommunikationshilfen
- Meldepflicht
Meldepflichtig (innerhalb 3 Tagen nach Kenntnis) sind Unfälle, die tödlich verlaufen sind oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben. Für die Festlegung der Drei-Tages-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen. Es sind jedoch grundsätzlich Samstage sowie Sonn- und Feiertage mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten.
Unfall- und Berufskrankheitenanzeigen sind von der Betriebsvertretung (Betriebsrat, Personalrat) mit zu unterzeichnen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen von jeder Anzeige unterrichtet werden. - Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Siehe Stichwort „Erwerbsfähigkeit“ - Minijob
Ein Minijob auf 400 Euro-Basis fällt ebenso unter den Versicherungsschutz wie eine Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte. Im Fall der Fälle bietet die VBG umfangreiche Leistungen zur Heilbehandlung und medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation ihrer Versicherten. - Mitgliedsunternehmen
Zu den über 970.000 Mitgliedsunternehmen zählen Dienstleistungsunternehmen aus über 100 Gewerbezweigen - vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen.
- Prävention
Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben in erster Linie die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln
* Arbeitsunfälle und Berufkrankheiten sowie
* arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und
* für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.
Die Unfallverhütung hat für die gesetzliche Unfallversicherung Vorrang vor dem Ausgleich des Schadens. - Praxisgebühr
Patienten, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Arzt aufsuchen, müssen keine Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen. Denn auch nach der Gesundheitsreform rechnen die Berufsgenossenschaften mit den behandelnden Ärzten direkt ab. Wurde eine Praxisgebühr zu Unrecht entrichtet, ist eine Rückerstattung möglich.
- Qualifizierung
In den Seminaren erarbeiten die Dozenten mit Fachkräften für Arbeitssicherheit, Unternehmern und anderen alle Fachinformationen sowie branchen- und betriebsbezogene Lösungen, die für das Engagement in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz nötig sind. So hilft die VBG, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren in den Mitgliedsunternehmen zu reduzieren. Seminare können direkt auf der VBG-Internetseite gebucht werden. Das Angebot an elektronischen Selbstlernmedien wird außerdem ständig erweitert.
- Regress
Werden Arbeits- oder Wegeunfälle durch Dritte verursacht, kann die Berufsgenossenschaft für ihre Aufwendungen im Einzelfall Ersatz verlangen. Diese Regresseinnahmen entlasten das Umlagesoll und bewirken damit eine Senkung der Mitgliedsbeiträge der Unternehmen. - Rehabilitation
Wenn ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt ist, versucht die VBG mit allen geeigneten Mitteln, den Versicherten zu heilen und wieder in das Berufsleben und sein bisheriges Umfeld einzugliedern. - Reha-Manager
Mit dem Reha-Management sorgt die VBG gemeinsam mit einem Netzwerk von Ärzten, Unfall- und Rehabilitationskliniken sowie anderen Partnern für eine zielgenaue und zeitgerechte Abfolge aller erforderlichen Leistungen.
Dazu gehören u.a. die unfallmedizinisch qualifizierte ambulante und stationäre ärztliche Behandlung, physikalische Therapien, Sprach- u. Beschäftigungstherapien, orthopädische und andere Hilfsmittel, Belastungserprobungen und Arbeitstherapien, Pflege und häusliche Krankenpflege. - Rente
Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeits- oder Wegunfalles bzw. einer Berufskrankheit länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent. beträgt. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
- Selbstverwaltung
Die Berufsgenossenschaft ist eine selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Organe, die Vertreterversammlung und der Vorstand, sind ehrenamtlich je zur Hälfte mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzt. Sie bringen ihre Erfahrungen aus den Betrieben und ihren Sachverstand ein und ermöglichen so praxisnahe Entscheidungen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Satzung trifft die Selbstverwaltung ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung. - Sicherheitsbeauftragte
Bestellung und Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten
Der Unternehmer hat ab 21 Mitarbeitern Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Es sollten keine Mitarbeiter zu Sicherheitsbeauftragten berufen werden, die eine eigenständige Verantwortung besitzen, beispielsweise Meister oder andere betriebliche Vorgesetzte. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. - Sicherheitsreport
Der Sicherheitsreport erscheint quartalsweise und informiert Unternehmer, Versicherte, Sicherheitsingenieure, Sicherheitsfachkräfte und -beauftragte, Betriebsärzte, Betriebs- und Personalräte. Für Mitgliedsunternehmen ist der Abonnementpreis im Mitgliedsbeitrag enthalten. - Sonderumlagen
Sonderumlagen werden für Ehrenamtsträger, Lernende und Rehabilitanden erhoben. Hierbei handelt es sich insgesamt um Beiträge, die nicht auf der Grundlage von Entgeltsummen berechnet werden. - Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Das siebte Sozialgesetzbuch enthält die speziellen Rechtsgrundlagen für das Handeln der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Umlage
Die VBG erhebt ihren Beitrag im Umlageverfahren. Für jedes Kalenderjahr wird im Nachhinein der Überschuss der Aufwände über die Erträge ermittelt. Die Differenz ist das Umlagesoll, das auf die Unternehmen verteilt wird. Das Umlagesoll wird nach den Faktoren der Beitragsbemessung (Summe der im Berichtsjahr gezahlten Arbeitsentgelte, Gefahrklasse des Unternehmens, Beitragsfuß) von der VBG auf die ihr angehörenden Unternehmen verteilt. - Unfall, meldepflichtiger
Der Unternehmer ist verpflichtet, tödliche Unfälle oder Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen verursachen, bei der VBG anzuzeigen. Innerhalb von drei Tagen muss diese Anzeige bei der VBG eintreffen. Der Unfalltag zählt nicht mit, wohl aber Samstage sowie Sonn- und Feiertage, die am Ende der 3-Tage-Frist liegen. - Unfallanzeige
Meldepflichtig (innerhalb nach 3 Tagen nach Kenntnis) sind Unfälle, die tödlich verlaufen sind oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Für die Festlegung der Drei-Tages-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen. Es sind jedoch gundsätzlich Samstage sowie Sonn- und Feiertage mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten.
Anzeigepflichtig ist der Unternehmer. Die Unfallanzeige ist von der Betriebsvertretung (Betriebsrat, Personalrat) mit zu unterzeichnen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen von jeder Anzeige unterrichtet werden. - Unfallverhütungsvorschrift (UVV)
Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) sind von der Vertreterversammlung der VBG erlassene Regeln für die Unfallverhütung in der Praxis. Die Unfallverhütungsvorschriften müssen jedem Betriebsangehörigen zugänglich gemacht werden - z.B. durch Aushang im Betrieb. - Unternehmer
Während die Beschäftigten bereits von Gesetzes wegen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unfallversichert sind, können sich Unternehmer bei der VBG freiwillig versichern. - Unternehmermodell
Das Unternehmermodell ist eine speziell auf den Kleinbetrieb mit weniger als 50 Beschäftigten zugeschnittene Lösung zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Der Unternehmer hat so die Möglichkeit, sich von den starren Einsatzzeiten der Regelbetreuung zu befreien. Hierzu nimmt er selbst an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teil. - Unterweisung
Die Unterweisung ist eine Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten des Versicherten. Sie ist auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet.
- Verletztengeld
Wenn Versicherte infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, erhalten sie zur Sicherung des Lebensunterhalts Verletztengeld. Das Verletztengeld beginnt grundsätzlich mit Ablauf der Entgeltfortzahlung. - Verletztenrente
Eine Verletztenrente erhält derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) gemindert ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und dem in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall bezogenen Verdienst. - Versicherte
Die VBG hat ca. 34 Millionen Versicherungsverhältnisse: Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, Patienten in stationärer Behandlung und Rehabilitanden, Lernende in berufsbildenden Einrichtungen und bürgerschaftlich Engagierte.
- Wegeunfall
Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit, z.B. zur Arbeit oder zurück ereignen. Der Hinweg beginnt, wenn Versicherte aus der Haustür treten und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Für den Rückweg gilt entsprechendes.
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