Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Wann sind Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen?
Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Unfall- und Gesundheitsgefahren für Ihre Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden können.
Persönliche Schutzausrüstungen umfassen:
Kopf-, Augen-, Gesichts-, Gehör-, Atem-, Körper-, Arm-, Hand-, Bein- und Fußschutz sowie Schutz gegen Absturz, den Schutz allein arbeitender Personen und Schutz gegen Einflüsse des Wettergeschehens.
Was muss ich als Unternehmer tun?
- Entsprechend der Gefährdung am Arbeitsplatz, geeignete PSA zur Verfügung stellen und deren ordnungsgemäßen Zustand sicherstellen.
- Bei der Auswahl von PSA die Mitarbeiter einbeziehen.
- Den Mitarbeitern in betrieblichen Anweisungen den Einsatz von PSA vorgeben und die Arbeitsplätze kennzeichnen.
- Bei bestimmten PSA (z. B. Atemschutz) die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.
- Die Mitarbeiter in den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA einweisen.
- Die Mitarbeiter zum Benutzen von PSA motivieren und die bestimmungsgemäße Benutzung entsprechend Tragezeitbegrenzung und Gebrauchsdauer überprüfen.
Auswahl- und Beschaffungskriterien
- CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung
- gute Schutzwirkung, geringe Belastung und
Behinderung - geringes Gewicht, gute Hautverträglichkeit
- guter Tragekomfort, gute Passform
- leichte Reinigung, geringer Verschleiß
- freiwilliges Sicherheitszeichen GS
Rechtliche Grundlagen
- BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“, § 29 ff.
- BGV A 8 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“
