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Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Wann sind Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen?

Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Unfall- und Gesundheitsgefahren für Ihre Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden können.

Persönliche Schutzausrüstungen umfassen:

Kopf-, Augen-, Gesichts-, Gehör-, Atem-, Körper-, Arm-, Hand-, Bein- und Fußschutz sowie Schutz gegen Absturz, den Schutz allein arbeitender Personen und Schutz gegen Einflüsse des Wettergeschehens.

Was muss ich als Unternehmer tun?

  • Entsprechend der Gefährdung am Arbeitsplatz, geeignete PSA zur Verfügung stellen und deren ordnungsgemäßen Zustand sicherstellen.
  • Bei der Auswahl von PSA die Mitarbeiter einbeziehen.
  • Den Mitarbeitern in betrieblichen Anweisungen den Einsatz von PSA vorgeben und die Arbeitsplätze kennzeichnen.
  • Bei bestimmten PSA (z. B. Atemschutz) die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.
  • Die Mitarbeiter in den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA einweisen.
  • Die Mitarbeiter zum Benutzen von PSA motivieren und die bestimmungsgemäße Benutzung entsprechend Tragezeitbegrenzung und Gebrauchsdauer überprüfen.

Auswahl- und Beschaffungskriterien

  • CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung
  • gute Schutzwirkung, geringe Belastung und
    Behinderung
  • geringes Gewicht, gute Hautverträglichkeit
  • guter Tragekomfort, gute Passform
  • leichte Reinigung, geringer Verschleiß
  • freiwilliges Sicherheitszeichen GS

Rechtliche Grundlagen

  • BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“, § 29 ff.
  • BGV A 8 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“