Nr. 44
Juni 2010
Sicherheit und Gesundheitsschutz für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb:
Einsatz weit entfernt vom Dienstort – bundesweit oder im Ausland

In Folge der Liberalisierung des Eisenbahnmarktes müssen Betriebseisenbahner häufig ihren Dienst weit entfernt von ihrem Wohn- oder Dienstort beginnen oder beenden. Davon betroffen sind z. B. Mitarbeiter im Güterfernverkehr, im Service in Fern- und Nachtreisezügen, bei Arbeitszugeinsätzen auf Gleisbaustellen, in mobilen Instandhaltungstrupps. Für Unternehmen, die solche Leistungen erbringen, ergeben sich besondere Anforderungen für die Einsatzplanung. Das warnkreuz-SPEZIAL enthält eine zusammenfassende Darstellung der besonderen Anforderungen bei diesen Einsatzbedingungen und soll die Unternehmen bei der vorschriften- und regelkonformen Planung und Durchführung der Mitarbeitereinsätze unterstützen. Damit sollen auch vergleichbare Bedingungen für alle Marktteilnehmer gefördert werden.
Welche Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb bzw. welche Tätigkeiten betrifft das?
Besonderheiten bei diesen Tätigkeiten sind, dass Dienstbeginn und -ende des einzelnen Mitarbeiters häufig weit entfernt vom Wohn- und Dienstort liegen, die Dienste meist an täglich wechselnden Orten stattfinden, dadurch auswärtige Übernachtungen anfallen und die Kommunikation mit dem eigenen Unternehmen überwiegend nur per Telefon, Fax und E-Mail möglich ist. Das betrifft derzeit zum Beispiel:
- Eisenbahnfahrzeugführer im Güterfernverkehr,
- Lokrangierführer und Wagenmeister, z. B. bei der Bedienung von heimatfernen Anschlussbahnen,
- Borddienst- und Bordservicemitarbeiter im Fern- und Nachtreiseverkehr,
- Eisenbahnfahrzeugführer, Lokrangierführer, Rangierpersonal, Wagenmeister bei der Baustellenlogistik,
- Mitarbeiter in mobilen Instandhaltungstrupps für Eisenbahnfahrzeuge,
- Eisenbahnbetriebsleiter und sonstiges Fachpersonal, das solche Tätigkeiten vorbereitet und überwacht.

Arbeitsschutzorganisation
Für Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Unternehmen werden in staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften Vorgaben gemacht, die der Unternehmer bei der Unternehmensorganisation zu berücksichtigen hat. Zur Erfüllung dieser Vorgaben überträgt der Unternehmer Aufgaben auf betriebliche Vorgesetzte. Der Verantwortungsbereich des betrieblichen Vorgesetzten muss im Rahmen der Pflichtenübertragung eindeutig festgelegt werden. Das schließt auch die personelle Zuordnung der Beschäftigten zu einem betrieblichen Vorgesetzten ein. Dadurch wird die Kommunikation der Beschäftigten mit dem Unternehmen bei Problemen und sonstigen dienstlichen Angelegenheiten deutlich verbessert. Durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel, wie z. B. Diensthandys, PDA‘s, ist die direkte Ansprache des betrieblichen Vorgesetzten jederzeit möglich. Beispiele aus der Praxis zeigen, dass dabei die räumliche Distanz zwischen dem betrieblichen Vorgesetzten und den am Dienstort tätigen Beschäftigten eine untergeordnete Rolle spielt. Unter diesen Bedingungen ist aber für den betrieblichen Vorgesetzten in der Regel ein erhöhter Reiseaufwand zur Überwachung der Beschäftigten vor Ort einzuplanen.

Dienste von Mitarbeitern, die im Fernverkehr oder weit entfernt von ihrem Wohn- oder Dienstort eingesetzt werden, bedüfen einer sorgfältigen Vorbereitung.
Dies ist ebenfalls bei der Bestellung von Betriebsärzten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. Auch die heimatfern eingesetzten Beschäftigten haben Anspruch auf arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung. Der einzuplanende höhere Reiseaufwand für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit darf in der Regel nicht auf die Einsatzzeiten nach berufsgenossenschaftlichen Vorschriften angerechnet werden.
Zu den Grundpflichten des Unternehmers gehört der Aufbau einer effektiven Erste-Hilfe-Organisation. Diese umfasst das Bereitstellen von Erste-Hilfe-Material und die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern. Das Erste-Hilfe-Material ist in der Regel vor Ort vorhanden, da es auf Eisenbahnfahrzeugen und Kraftfahrzeugen mit geführt werden muss. Für alle Beschäftigten, insbesondere aber für allein arbeitende Mitarbeiter, muss vorab durch die Bekanntgabe von Notrufnummern und Durchgangsärzten bzw. bei Auslandseinsätzen von ortsansässigen Ärzten, die ihre Praxis in der Nähe des Dienstortes haben, oder durch festgelegte betriebsinterne Meldewege sichergestellt werden, dass nach einem Arbeitsunfall unverzüglich eine Behandlung durch geeignete Ärzte vorgenommen wird. Durchgangsärzte sind niedergelassene oder in einem Krankenhaus tätige Ärzte für Chirugie oder Orthopädie mit besonderer Erfahrung in der unfallmedizinischen Behandlung. Beim stationären Einsatz von Beschäftigten in fremden Bahnanlagen, z. B. als Wagenmeister, kann auf die Erste-Hilfe-Organisation des Infrastrukturinhabers zurück gegriffen werden. Dies bedarf aber in der Regel einer vertraglichen Vereinbarung.
Arbeitszeitregelungen
Die Einhaltung der geltenden Arbeitszeitregelungen ist eine sehr komplexe Aufgabe. Bereits im Planungsstadium bedarf es meist eines hohen organisatorischen Aufwandes, damit die Leistung zum vom Kunden gewünschten Zeitpunkt mit den verfügbaren Ressourcen an Mitarbeitern und Technik wirtschaftlich erbracht werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass die Arbeitszeitregelungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eher für stationär angesiedelte Unternehmen entwickelt wurden und die besonderen Randbedingungen von bundesweit oder grenzüberschreitend tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen kaum berücksichtigen. Auch seitens der Mitarbeiter werden durchaus dem ArbZG zuwiderlaufende Wünsche geäußert . Deren Bestreben ist häufig auf möglichst kurze Ausbleibezeiten und damit auf möglichst kurze auswärtige Ruhezeiten ausgerichtet.
Bei Fragen zur Auslegung des ArbZG ist eine Abstimmung mit den staatlichen Arbeitsschutzaufsichtsbehörden zu empfehlen. Dadurch kann die Erstellung möglichst optimaler und regelkonformer Dienstpläne erleichtert werden, die den vielfältigen und zum Teil konträren Anforderungen weitgehend gerecht werden.
Für das fahrende Personal der Eisenbahnen, das im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird, sind zusätzlich zum ArbZG die Bestimmungen der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung (EFPV) zu beachten.

Bei der Überführung dieser Triebwagen zur Inbetriebnahme musste in eine Gleisanlage mit seitlicher Stromschiene gefahren werden. Die Vor-Ort-Besichtigung ergab, dass der Dienstweg zu diesem Abstellplatz gut erkennbar ist und gefahrlos begangen werden kann. Er befindet sich zwischen der im Bild links sichtbaren Stromschienenabdeckung und dem Geländer.
Anforderungen an Arbeitsstätten
Mit der Arbeitsstättenverordnung (Arb-StättV) und den erläuternden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) hat der Verordnungsgeber Anforderungen an Arbeitsstätten vorrangig für stationäre Betriebe, z. B. Verwaltungsgebäude und Produktionsanlagen, formuliert. Davon erfasst werden auch die stationären Teile von Eisenbahnen, z. B. Gleisanlagen, Dienstwege, Diensträume (beispielsweise Meldestellen), Pausen- und Bereitschaftsräume, Sanitärräume und Unterkünfte. Die Eisenbahnfahrzeuge selbst unterliegen nicht der Arbeitsstättenverordnung.
Die Einhaltung dieser Anforderungen ist bei Leistungserbringung am oder in der Nähe des Dienstortes einfacher zu kontrollieren, weil wegen der räumlichen Nähe schneller und effektiver reagiert werden kann. Beim heimatfernen Einsatz von Beschäftigen oder beim Auslandseinsatz werden in der Regel Anlagen anderer Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Anspruch genommen, deren Nutzung durch vertragliche Vereinbarungen zu regeln ist. Bereits bei der Planung und der Vorbereitung der Einsätze sind neben den Aspekten zur Leistungsdurchführung die Anforderungen an die Arbeitsstätten nach den geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen. Wenn z. B. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten in fremden Gleisanlagen durchgeführt werden müssen, sind u. a. Sicherheitsabstände, Verkehrswegbreiten und Beleuchtungsanforderungen einzuhalten. Daher sollte nach Möglichkeit eine Vor-Ort-Besichtigung durch die eigene Betriebsabteilung erfolgen.
Da die Verhütung von Arbeitsunfällen eine Grundpflicht des Unternehmers ist, muss bei Mängeln an der fremden Infrastruktur ein effektives Meldesystem installiert werden, das die unternehmensinterne Erfassung der Mängel und die Weiterleitung der Mängelbeschreibung an den Infrastrukturinhaber umfasst. In der Praxis haben sich regelmäßige Gespräche mit den Kundenbetreuern der Infrastrukturbetreiber bewährt.
Planung und Vorbereitung der Einsätze
Bereits bei der Planung und Vorbereitung von Einsätzen, bei denen Mitarbeiter weit entfernt vom Dienstort eingesetzt werden, entscheidet sich, ob diese Leistungen wirtschaftlich und regelkonform erbracht werden können. Auch die Belange des Gesundheitsschutzes bedürfen einer besonderen Würdigung, da gesunde und motivierte Mitarbeiter ein wesentlicher Bestandteil der sicheren Betriebsführung sind. Daher müssen Planung und Vorbereitung der Einsätze besonders sorgfältig durchgeführt werden. In der Regel ist ein deutlich höherer Aufwand erforderlich als bei Einsätzen am oder in der Nähe des Dienstortes, bei denen wegen der räumlichen Nähe schneller und flexibler reagiert werden kann.
Unternehmen, die häufig solche Einsätze durchführen, ist zu empfehlen, einheitliche Standards festzulegen, z. B. für:
- Anforderungen an Diensträume, Übernachtungsräume, Sanitärräume, Pausenräume,
- Anrechnung von Reise- und Bereitschaftszeiten auf die Arbeitszeit,
- Inhalt von Arbeitsablaufplänen, die der Mitarbeiter beim Einsatz mitführt und auf denen alle wichtigen Informationen übersichtlich zusammengestellt sind (z. B. wichtige Daten zum Auftrag, Ansprechpartner, erforderliche persönliche Schutzausrüstung und Ausrüstungen, Maßnahmen bei Notfällen),
- Auswahl des Verkehrsmittels für die Anreise (z. B. vorrangige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bereithalten eines Fahrdienstes).
In vielen Fällen ist eine Vor-Ort-Besichtigung durch die eigene Betriebsabteilung bereits im Planungsstadium sinnvoll. Das betrifft insbesondere Leistungen auf nichtöffentlichen Infrastrukturen, da dort mit sehr speziellen Randbedingungen und betrieblichen Regelungen zu rechnen ist.

Für die Anreise zum Einsatzort sollten öffentliche Verkehrsmittel oder ein Fahrdienst genutzt werden.
Die Dienstplanung sollte in der Regel mit Hilfe computergestützter Programme erfolgen, mit denen meist die Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Randbedingungen automatisch geprüft wird, z. B. Arbeitszeitregelungen, Baureihenberechtigungen, Streckenkenntnis. Insbesondere bei kurzfristigen Änderungen ist es damit sehr viel einfacher möglich, die Einhaltung der Randbedingungen zu überwachen.
Auch die Planung des Notfallmanagements erfordert einen deutlich höheren Aufwand, da sich durch die teils erheblichen räumlichen Entfernungen deutlich höhere Anforderungen an die Verfügbarkeit von Mitarbeitern und Technik ergeben.
Bei Auslandseinsätzen sind abweichend vom Territorialprinzip grundsätzlich die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Arbeitsschutzbestimmungen anzuwenden, wenn nicht Arbeitsschutzbestimmungen des Einsatzlandes bestehen, die über die deutschen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Dies ist im Rahmen der Einsatzplanung zu prüfen. Informationen über das jeweilige nationale Arbeitsschutz recht können im Internet unter www.osha.de (im Auswahlmenü Netzwerk das jeweilige Land wählen) abgerufen werden.
Bei Entsendungen von Beschäftigten in einen Mitgliedstaat der EU bis zu einer Dauer von höchstens zwei Jahren besteht in der Regel weiterhin Versicherungsschutz nach deutschem Recht. Entsandte Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, bei Auslandseinsätzen eine Entsendebescheinigung A 1 mit sich zu führen. Aus pragmatischen Gründen kann bei kurzzeitigen Einsätzen von bis zu vier Wochen auf die Bescheinigung verzichtet werden.
Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers von der zuständigen deutschen Krankenversicherung ausgestellt. Bei nicht gesetzlich Krankenversicherten ist die Deutsche Rentenversicherung Bund für das Ausstellen des Formulars die zuständige Ansprechpartnerin. Durch die Bescheinigung wird dokumentiert, dass der Arbeitnehmer während des Auslandseinsatzes weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaates unterliegt.
Für die Schweiz gilt zurzeit noch eine abweichende Regelung. Bei Einsätzen in der Schweiz ist eine Entsendebescheinigung E 101 erforderlich und die Entsendefrist auf ein Jahr begrenzt.
Wichtige Informationen zu jeweiligem Einsatzstaat erhält man auch unter der Internetadresse der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA: www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/Staatenuebersicht.htm.
Im Falle einer Erkrankung oder bei Eintritt eines Arbeitsunfalles im Rahmen eines Auslandseinsatzes stellt das Verordnungsrecht der EU die medizinische Versorgung sicher. Demnach erhalten entsandte Personen auf Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 im Aufenthaltsstaat medizinische Sachleistungen. Art und Umfang der medizinischen Versorgung richten sich dabei immer nach dem im jeweiligen Land vorhandenen Standard. Dieser kann in verschiedenen Ländern u. U. von dem in Deutschland gewohnten Niveau abweichen.

Eine vorschriften- und regelkonforme Planung der Mitarbeitereinsätze sorgt für Rechtssicherheit.
Für die Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen ist bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU grundsätzlich die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC, ggf. Ersatzbescheinigung) erforderlich. Die EHIC ist bei der zuständigen Krankenversicherung zu beantragen, wenn sie nicht schon auf der Versichertenkarte aufgedruckt ist. Bei Vorlage dieser Karte hat der Beschäftigte den gleichen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung wie die Versicherten des Landes, in dem der Auslandseinsatz durchgeführt wird.
Es besteht Anspruch auf Leistungen, die sich während des Aufenthaltes im Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaats als medizinisch notwendig erweisen. Wichtig für die Betroffenen ist, dass sie bei Vorlage der EHIC einen Anspruch auf Behandlung auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungssystems haben. Das heißt, der behandelnde Arzt darf keine Privatrechnung ausstellen, sondern muss auch bei einer Vorleistungspflicht des Versicherten die Gebührenordnung der betreffenden ausländischen Krankenversicherung zugrunde legen.
In einigen EU-Staaten, z. B. in Frankreich und Österreich, wird bei der Leistungserbringung zwischen den Versicherungsfällen Krankheit und Arbeitsunfall unterschieden. Teilweise sehen die Leistungsspektren der gesetzlichen Unfallversicherungen eine höherwertigere Versorgung vor als die der gesetzlichen Krankenversicherungen. Darüber hinaus sind Versicherte bei der Versorgung von Folgen eines Arbeitsunfalles in der Regel von Eigenanteilen befreit.
Steht die Behandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, wird daher neben der EHIC eine Entsendebescheinigung benötigt. Da die Bescheinigung in der Regel nur bei länger andauernden Tätigkeiten im Ausland beantragt bzw. ausgestellt wird, kann es sich im Einzelfall ergeben, dass der Versicherte bei der Begleichung der notwendigen ärztlichen Maßnahmen in Vorleistung genommen wird. Sofern der Versicherte keine Sonderleistungen in Anspruch nimmt, werden die Kosten von der Berufsgenossenschaft in voller Höhe erstattet.
Die Vorgaben des europäischen Verordnungsgebers hinsichtlich der Abrechnungen durch die behandelnden Ärzte werden in den einzelnen Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt. Während bei Behandlungen durch niedergelassene Ärzte in Frankreich regelmäßig die übliche Gebührenordnung angewendet wird, ist dies in der Schweiz und in Österreich eher die Ausnahme.
Wir empfehlen daher, die medizinische Versorgung in einem öffentlichen Krankenhaus durchführen zu lassen. Bei schweren Verletzungen mit kostenintensiven Behandlungen, insbesondere stationäre Maßnahmen, sollten die Versicherten noch vor Ort Kontakt mit der Berufsgenossenschaft aufnehmen. Diese kann dem Leistungserbringer mit Formular DA 1 anzeigen, dass der Versicherte Anspruch auf eine u. U. höherwertige Versorgungwegen eines Arbeitsunfalls hat und die Berufsgenossenschaft die entstehenden Kosten übernimmt.
Die VBG hat eine Notfallhotline bei Arbeitsunfällen im Ausland eingerichtet. Unter der Telefonnummer 0049 (0) 8976762900 sind wir an 365 Tagen 24 Stunden lang in Notfällen erreichbar. Zu den Leistungen gehört die Vermittlung Englisch oder Deutsch sprechender Ärzte, Versendung von Arznei- und Hilfsmittel und bei Bedarf ein ärztlich begleiteter Rücktransport in eine heimatnahe Berufsgenossenschaftliche Klinik.
Rückreisekosten, die entstehen, wenn nach einer unfallbedingten Behandlung die Heimreise zum Wohnort in Deutschland angetreten wird, sind keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und sind daher vom Unternehmen zu tragen. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten für den Rücktransport nur, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Weitere Informationen zu versicherungsrechtlichen Fragen sind im Merkblatt „Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland“ der deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) enthalten (www.dguv.de/ inhalt/internationales/pdf/guv_aus.pdf).
Durchführung der Einsätze
Wenn Einsätze sorgfältig geplant wurden, beschränkt sich die Durchführung im Regelbetrieb auf die Umsetzung und Überwachung der vorher festgelegten Abläufe. Wichtig ist, dass auch für Störungen Vorkehrungen getroffen wurden. Insbesondere muss dann gewährleistet sein, dass der Mitarbeiter vor Ort schnell Kontakt zu den unternehmensinternen Ansprechpartnern bekommt und dass diese zügig Maßnahmen zur Verminderung negativer Folgen ergreifen. Nach Möglichkeit soll auf vorher festgelegte Routinen zurückgegriffen werden können, um ein schnelles und zielgerichtetes Reagieren zu gewährleisten.
Überwachung der Mitarbeiter
Auch bei Tätigkeiten weitentfernt vom Heimatort müssen die Mitarbeiter in angemessenem Umfang beaufsichtigt und überwacht werden. Bei großen Entfernungen zwischen Einsatz- und Dienstort ist dies keine leichte Aufgabe und bedarf meist eines erheblichen logistischen Aufwandes. Dieser Mehraufwand muss bei der Festlegung der Verantwortungsbereiche der einzelnen Vorgesetzten berücksichtigt werden. Dies liegt in der Organisationsverantwortung des Unternehmers.

Eine Überwachung der Mitarbeiter ist auch bei vom Dienstort weit entfernt tätigen Mitarbeitern in angemessenem Umfang erforderlich.
Der zuständige Vorgesetzte oder sein Vertreter soll für die ihm unterstellten Mitarbeiter trotz der teilweise großen räumlichen Entfernungen während der Dienstzeiten immer ansprechbar sein. Das ist durch die heute verfügbaren Kommunikationsmöglichkeiten kein technisches Problem, bedarf aber entsprechender organisatorischer Regelungen. Zu empfehlen sind eindeutige Absprachen, wann und wie der Vorgesetzte für seine Mitarbeiter erreichbar ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter Probleme und Fragen, die ja auch die Sicherheit betreffen können, ohne rechtliche Verzögerungen mit ihrem Vorgesetzten besprechen können.
Ein spezielles Problem ist die Überwachung von Festlegungen, die zum Schutz der Mitarbeiter erforderlich sind, von diesen aber manchmal aus privaten Interessen unterlaufen werden. Dies betrifft z. B. die Einhaltung einer auswärtigen Ruhezeit, wenn diese zur Vermeidung von Übermüdung im Dienstplan vor einen auswärtigen Dienstbeginn gelegt wurde. Hier bedarf es neben einer angemessenen Überwachung insbesondere eines guten und offenen Betriebsklimas, um solche Probleme unter Berücksichtigung der Mitarbeiterwünsche einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.
Bei weit vom Dienstort entfernten Einsätzen werden die Leistungen teilweise auf einer fremden Infrastruktur erbracht. Soweit sich infolge von Mängeln an dieser Infrastruktur Gefährdungen für die eigenen Mitarbeiter ergeben, muss der Vorgesetzte geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der eigenen Mitarbeiter ergreifen. In der Regel ist der Infrastrukturbetreiber zur unverzüglichen Beseitigung des Mangels aufzufordern, am besten in schriftlicher Form, um dies später bei Bedarf nachvollziehen zu können.
Sollte ein gravierender Mangel nicht in angemessener Zeit beseitigt werden und davon eine erhebliche Gefährdung der eigenen Mitarbeiter ausgehen, kann das im Extremfall bedeuten, dass der Einsatz zum Schutz der eigenen Mitarbeiter durch den verantwortlichen Vorgesetzten abgebrochen werden muss bzw. gar nicht erst begonnen werden darf.
Sollten sich Gefährdungen durch am Einsatzort gleichzeitig ausgeführte Tätigkeiten von Mitarbeitern anderer Unternehmen ergeben, insbesondere anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen, müssen mit diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen vereinbart werden. Dabei ist analog den im vorherigen Abschnitt beschriebenen Grundsätzen vorzugehen. In beiden genannten Fällen ist die Wirksamkeit der vereinbarten Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der eigenen Mitarbeiter zu prüfen.
Maßnahmen bei Unfällen
(Unfallmanagement, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Vorgehen bei Arbeitsunfällen)
Wenn die Einsätze sorgfältig geplant und vorbereitet sind und dabei auch vorhersehbare Störungen, insbesondere Unfälle, berücksichtigt wurden, beschränkt sich die Durchführung auf die vorher festgelegten, in Notfallplänen hinterlegten Abläufe. Bei Unfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb greift das speziell dafür vorbereitete Notfallmanagementsystem. Mit dem Notfallmanagement werden gleichzeitig die erforderlichen Maßnahmen für verletzte Mitarbeiter abgedeckt. Das betrifft im Wesentlichen die Erste Hilfe sowie die Notarztversorgung.
Aus Sicht des Gesundheitsschutzes ist anzustreben, dass möglichst schnell der Eisenbahnbetriebsleiter (EBL) bzw. eine geeignete Führungskraft vor Ort eintrifft und die Interessen des eigenen Unternehmens an der Unfallstelle wahrnimmt. Bei sehr großen Entfernungen kann es sinnvoll sein, dass diese Aufgabe von einem ortsnah ansässigen Unternehmen wahrgenommen wird, mit dem das vorher vereinbart wurde. Eine dieser Aufgaben ist die Betreuung der am Unfall beteiligten Mitarbeiter. Wenn diese nicht verletzt sind oder „nur“ einen Schock haben, können sie möglicherweise vor dem Eindruck der Ereignisse zu unkontrollierten Handlungen neigen oder unüberlegte Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden und der Presse machen. In diesen Fällen bedarf es klarer Handlungsvorgaben sowie auch des Schutzes durch einen Vorgesetzten des eigenen Unternehmens. Eine telefonische Betreuung des betroffenen Mitarbeiters, z. B. durch die Leitstelle, kann dies nur unzureichend ersetzen und sollte daher nur als erste Maßnahme bis zum Eintreffen des EBL dienen. Weitere wichtige Aufgaben des EBL sind die Überprüfung der Dienstfähigkeit und ggf. die Ablösung nicht mehr dienstfähiger Mitarbeiter. Sollte der Mitarbeiter unter Schock stehen, ist es sehr hilfreich, wenn er möglichst schnell von einem ausgebildeten Erstbetreuer „aufgefangen“ und betreut sowie in sein soziales Umfeld begleitet wird. Der Ersthelfer leitet auch die weitere Betreuung ein. Unternehmen mit guten Betreuungskonzepten für Schockverletzte konnten die Ausfallzeiten ihrer Mitarbeiter erheblich senken.
Weiterhin ist Vorsorge für Arbeitsunfälle, zu treffen, die nicht vom Notfallmanagement abgedeckt sind. Im Rahmen der Einsatzvorbereitung wurde bereits geklärt, wie die Erste Hilfe gewährleistet ist und welcher Durchgangsarzt aufzusuchen ist. Bei Auslandseinsätzen führen die Mitarbeiter die Tel.-Nr. der VBG-Notfallhotline (0049 (0) 8976762900) und die VBG-Kundennummer mit sich. Wichtig ist, dass wegen der später gelegentlich erforderlichen Nachweisführung auch kleinere Verletzungen dokumentiert werden, z. B. im Verbandbuch.
Sollte einmal im Unternehmen ein Notfall eingetreten sein, muss im Nachhinein bei der Auswertung des Unfallgeschehens auch geprüft werden, ob die Notfallpläne den Anforderungen genügt habe bzw. wo noch Verbesserungsbedarf besteht. Durch permanente Verbesserung der geplanten Abläufe können so die Auswirkungen von Unfällen wirksam begrenzt werden.
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Checkliste für die Praxis – Was muss das Unternehmen beachten? In dieser Checkliste sind die besonderen Anforderungen des Arbeitsschutzes bei den „heimatfernen“ Einsätzen als Arbeitshilfe für Eisenbahnunternehmen zusammengestellt. In der Regel werden Schutzziele genannt, die zum Teil durch beispielhafte Lösungsansätze konkretisiert werden. Für Detailfragen sind im Einzelfall Vorschriften, Regeln oder sonstige Quellen heranzuziehen, auf die in der Checkliste hingewiesen wird. Den Unternehmen, die häufig solche Leistungen erbringen, wird empfohlen, auf Basis dieses warnkreuz-SPEZIALs eine unternehmensinterne Checkliste zu erstellen, in die bereits die eigenen Ressourcen und Standards integriert sind. Damit erhalten die Mitarbeiter, die heimatferne Einsätze von Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb planen, eine wirkungsvolle Unterstützung bei der regelkonformen Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen. |

| Checkliste für die Planung und Durchführung von „heimatfernen“ Einsätzen | |||||||||
| Stichwort | Anforderung | ||||||||
| Arbeitsschutzorganisation | |||||||||
| Wahrnehmung der Unternehmer- verantwortung |
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| Führungs- aufgaben des Vorgesetzten |
Durchführen der Gefährdungsbeurteilung und Festlegen der Sicherheitsmaßnahmen, z. B. mit Hilfe der Sicherheits-Checks „Eisenbahnen-Güterverkehr“ oder „Eisenbahnen-Personenverkehr“.
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| Erste-Hilfe- Maßnahmen |
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| Arbeitszeitregelungen | |||||||||
| Tägliche Arbeitszeit |
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| Ruhepausen |
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| Ruhezeit |
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| Beschäfti- gungsfreie Sonntage |
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| Hinweise zur praktischen Umsetzung der Arbeitszeit- regelungen |
Zur täglichen Arbeitszeit:
Zur Ruhezeit:
Zu Ruhepausen:
Bei außergewöhnlichen Fällen nach § 14 ArbZG:
Zu empfehlen ist, die Möglichkeiten zur unternehmensbezogenen Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes mit der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzaufsichtsbehörde abzustimmen. Dabei können ggf. vergleichbare Regelungen ähnlicher Branchen herangezogen werden, z. B. aus dem Straßengüterkraftverkehr. |
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| Zusätzliche Anforderungen für das fahrende Personal, das im interoperablen grenzüber- schreitenden Verkehr eingesetzt wird |
Tägliche Ruhezeit am Dienstort
Auswärtige tägliche Ruhezeit
Wöchentliche und jährliche Ruhezeit
Fahrzeit
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| Anforderungen an Arbeitsstätten | |||||||||
| Anmerkung: Arbeitsstätten sind Gleisanlagen sowie Diensträume, wie Meldestellen, Sanitärräume. In der Regel bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zur Nutzung dieser „fremden“ Anlagen durch die eigenen Mitarbeiter. Die Eisenbahnfahrzeuge selbst unterliegen nicht dem Arbeitsstättenrecht. |
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| Gleisanlagen, Diensträume |
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| Sanitärräume |
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| Planung und Vorbereitung der Einsätze | |||||||||
| Technik, Mitarbeiter |
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| Anzuwen- dendes Regelwerk |
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| Befähigung der Mitarbeiter |
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| Ansprech- partner vor Ort / Kommuni- kationsmög- lichkeiten / Meldeschiene bei Notfällen |
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| Dienst- planung |
Zu empfehlen ist eine PC-gestützte Dienstplanung, die den Dienstplaner bei der Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Randbedingungen unterstützt. |
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| Arbeitsablauf- planung |
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| Notfall- management |
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| Erste Hilfe | Festlegen, wie die Erste Hilfe vor Ort gewährleistet wird:
Hinweise:
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| Betreuungs- konzept für Schock- verletzte |
Hinweise: |
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| Besonder- heiten bei auswärtigen Ruhezeiten |
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| Besonder- heiten beim Einsatz im Ausland |
Sonstige Regelungen zu versicherungsrechtlichen Fragen sind im Merkblatt „Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland“ der deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) enthalten. (www.dguv.de/inhalt/internationales/pdf/guv_aus.pdf) |
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| Durchführung der Einsätze | |||||||||
| Bekanntgabe des Dienst- und Arbeits- ablaufplans und Bereit- stellen der betrieblichen Unterlagen |
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| Kommunika- tionswege zwischen Unternehmen und Mitarbeiter |
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| Bereitstellen von Arbeits- kleidung, PSA und Arbeitsmitteln |
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| Maßnahmen bei Störungen |
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| Überwachung der Mitarbeiter | |||||||||
| Regelmäßige Überwachung |
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| Maßnahmen bei Mängeln und Fehl- verhalten |
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| Ansprech- barkeit des Vorgesetzten und des Eisenbahnbe- triebsleiters |
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| Unfallmanagement, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Vorgehen bei Arbeitsunfällen | |||||||||
| Unfallmeldung (bei Bahnbetriebs- unfällen) |
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| Erste-Hilfe- Maßnahmen |
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| Unfall- management vor Ort durch den EBL |
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| Vorgehen bei Arbeits- unfällen (Mitarbeiter ist verletzt) |
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| Besondere Maßnahmen bei Schock- verletzten |
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| Besonderheiten ausgewählter EU-/EWR-Staaten bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall | |
| Italien | Für ärztliche Behandlungen ist die gesetzliche italienische Krankenversiche rung zuständig, die regional gegliedert ist. Auf lokaler Ebene gibt es die einzelnen Unita Sanitarie Lokale (USL). Häufig findet sich auch die Abkürzung ASL – Aziende Sanitarie Lokale. Es gibt über 200 USL, diese betreiben auch die meisten Krankenhäuser und Ambulanzzentren. Daneben gibt es noch Hausärzte (medico die base) und Fachärzte, die im Regelfall auch vertraglich an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden sind. Davon ausgenommen sind Ärzte mit eigener Privatpraxis; hier erfolgt generell keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Die Kosten der ambulanten Behandlung werden im Regelfall über die italienische Krankenversicherung zu Lasten der zuständigen deutschen Berufsgenossenschaft abgerechnet. Es kann jedoch im Einzelfall auch vorkommen, dass eine Rechnung zu Lasten des Behandelten ausgestellt oder direkte Bezahlung verlangt wird. Die so entstehenden Kosten können dann nach der Rückkehr nach Deutschland bei der Berufsgenossenschaft zur Erstattung eingereicht werden. |
| Österreich | In Österreich gibt es mehrere gesetzlichen Krankenkassen. Grundsätzlich gilt, dass die österreichische gesetzliche Krankenversicherung bei Arbeitsunfällen in Vorleistung tritt. Die Mehrzahl der Ärzte in Österreich ist vertraglich mit einem oder mehreren Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden (Vertragsärzte). Die Kosten der ambulanten Behandlung werden dann im Regelfall über die österreichische Verbindungsstelle der Krankenversicherung zu Lasten der zuständigen deutschen Berufsgenossenschaft abgerechnet. Es kann jedoch im Einzelfall vorkommen, dass eine Rechnung zu Lasten des Behandelten ausgestellt oder direkte Bezahlung verlangt wird. Auch sind einige Behandlungen und Arzneimittel keine Kassenleistungen und müssen durch den Verunfallten ggf. selbst vor Ort bezahlt werden. Die so entstehenden Kosten können dann nach der Rückkehr nach Deutschland bei der Berufsgenossenschaft zur Erstattung eingereicht werden. |
| Schweiz | Bei Vorlage des Anspruchsnachweises (EHIC) besteht bei der Inanspruch nahme ärztlicher Leistungen Anspruch auf Behandlung nach den für schweizerische Versicherte geltenden Kostensätzen. Die Kosten müssen in der Regel zunächst selbst bezahlt werden. Zahnärztliche Behandlung gehört nicht zu den Leistungen nach schweizerischem Recht, hierbei hat der Verunfallte in den meisten Fällen Vorleistungen zu erbringen. |
| Frankreich | In Frankreich werden die Aufgaben der medizinischen Versorgung bei Krankheit und Arbeitsunfall von der gesetzlichen Krankenversicherung Caisse Primaire d‘Assurance Maladie (CPAM) übernommen. In jedem größeren Ort finden sich Niederlassungen der CPAM, die bei Bedarf kontaktiert werden können. |
| Niederlande/ Luxemburg/ Dänemark | Die Abrechnung der Kosten der wegen eines Arbeitsunfalls notwendigen ärztlichen Behandlung erfolgt im Regelfall über den staatlichen Krankenversicherungsträger. Eventuell müssen Eigenanteile für Behandlung und/oder Medikamente geleistet werden. Die Erstattung erfolgt bei Vorlage der Belege durch die Berufsgenossenschaft. |
| Polen | Als Institution, die für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zuständig ist, fungiert der Nationale Gesundheitsfond (NFZ – Narodowny Fundusz Zdrowia). Bei einem Arbeitsunfall können Betroffene ärztliche Behandlung kostenlos erhalten, wenn die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorgelegt wird. Mit der EHIC kann jeder Arzt aufgesucht werden, der einen Vertrag mit dem NFZ abgeschossen hat. Wenn der Patient einen Privatarzt aufsucht (ohne Vertrag mit dem NFZ), muss er alle Kosten privat bezahlen. Auch wenn die EHIC nicht vorgelegt werden kann, muss voll in Vorleistung getreten werden. Praxen von Vertragsärzten und Ambulante Behandlungszentren mit einer vertraglichen Bindung zum NFZ sind mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen. |
| Tschechische Republik | In Tschechien existieren mehrere Krankenkassen, deren Vertragsärzte bei Vorlage der EHIC den Verunfallten nach tschechischem Leistungsrecht behandeln. Die Abrechnung erfolgt dann über die Berufsgenossenschaft. Namen und Anschrift der jeweiligen Vertragsärzte können bei jeder regionalen Krankenkassenfiliale erfragt werden. |

