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Sicherheits-Check als Handlungshilfe:

Arbeitsschutz bei Wasserskiliften

März 2006

 

Wasserskilifte sind beliebte Einrichtungen, die meistens an Baggerseen errichtet werden. Oft werden sie im Rahmen von Renaturierungsmaßnahmen in Erholungsgebieten geplant, um deren Freizeitwert zu erhöhen. Die Anlagen bestehen aus mehreren Stützen mit Umlenkscheiben, einer kombinierten Antriebs- und Kuppelstation und einer Spanngewichtsstütze.

Für Wasserskilifte gelten weder verkehrsrechtliche Vorschriften, noch gilt die Seilbahnrichtlinie 2000/9/EG. Es sind jedoch Schlepplifte im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift »Seilschwebebahnen und Schlepplifte« (BGV D 31). Die Anlagen müssen somit entsprechend den dort genannten Bestimmungen errichtet und betrieben werden. Darüber hinaus gelten die übrigen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, soweit sie im Einzelfall zutreffen. Weiterhin sind baurechtliche, wasserrechtliche und gewerberechtliche Bestimmungen und Auflagen der Genehmigungsbehörde, meist des Landratsamtes, zu beachten.


Gefährdungsbeurteilung mit Sicherheits-Check

Insbesondere vor der Saison und nachfolgend in regelmäßigen Abständen müssen Instandhaltungs- und Prüftätigkeiten an Wasserskianlagen durchgeführt werden. Dafür darf der Unternehmer nur Mitarbeiter beschäftigen, die körperlich tauglich und für diese Tätigkeiten ausgebildet sind. Anhand der Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung hat er die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und darauf zu achten, dass die Beschäftigten über die Unfallverhütungsmaßnahmen unterwiesen und auf die besonderen Gefahren bei ihren Arbeiten unterrichtet sind.

Eine wirkungsvolle Prävention von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb erfordert, mögliche Gefährdungen und Belastungen vorausschauend zu erkennen und zu analysieren. Eine auf die betrieblichen Verhältnisse abgestimmte Durchführung der Gefährdungsbeurteilung mit entsprechender Dokumentation ist zudem ein wirksames Führungsinstrument. Deshalb stellt die BG BAHNEN eine branchenspezifische Handlungshilfe für Wasserskilifte in Form eines Sicherheits-Checks bereit. Damit ist es möglich, einen Soll-Ist-Vergleich im gesamten Betrieb einfach durchzuführen und überall dort Maßnahmen einzuleiten, wo die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet sein kann.


• Einzugstellen

Bei laufender Anlage sind Instandhaltungsarbeiten an Seilführungs- und Antriebseinrichtungen, an ungeschützten Kupplungen, freilaufenden Wellen des Antriebes und des Schleppleinenaufzuges mit einer hohen Gefährdung durch Einziehen und Quetschen verbunden. Deshalb dürfen solche Tätigkeiten grundsätzlich nur bei Stillstand der Anlage ausgeführt werden, wobei die Anlage gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Ingangsetzen gesichert sein muss. Von dieser Forderung darf nur abgewichen werden, wenn an den Gefahrstellen trennende Schutzeinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen oder die in DIN EN 349 festgelegten Sicherheitsabstände mindestens vorhanden sind.

Können besondere Prüf- und Wartungsarbeiten, z. B. die visuelle Seilkontrolle, nur bei laufender Anlage durchgeführt werden, ist sicherzustellen, dass diese Arbeiten von fachlich geeigneten und dafür beauftragten Mitarbeitern ausgeführt werden und sich nur so viele Beschäftigte im Gefahrbereich aufhalten, wie unbedingt erforderlich sind.


• Absturzgefahr

Besteht Absturzgefahr, müssen Auffanggurte nach DIN EN 361 benutzt werden.

Der überwiegende Teil der Prüf- und Instandhaltungsarbeiten muss auf den Stützen ausgeführt werden. Beim Besteigen der Stützen sind die Beschäftigten einer erheblichen Gefährdung durch Absturz ausgesetzt.

Als technische Maßnahme zur Reduzierung des Absturzrisikos müssen Arbeitsbühnen und Arbeitspodeste an Stützen und Stationen über geeignete Zugänge, z. B. Steigleitern erreichbar sein. Diese müssen sicher begehbar sein und trittsichere Sprossen mit einem gleichmäßigen Abstand von 250 bis max. 300 mm aufweisen.

Für das Übersteigen vom Mast auf den Ausleger müssen Tritte und Griffe vorhanden sein. Die Auftrittsflächen zum Übersteigen sollten mindestens 150 mm breit sein und zum Schutz gegen Abrutschen des Fußes eine ca. 20 mm hohe Seitenbegrenzung haben. Die Ausleger müssen rutschhemmende, ebene, mit der Konstruktion fest verbundene Beläge und einen Handlauf oder ein fest abgespanntes Handlaufseil haben.

Zur sicheren Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an der Antriebsstation oder an Umlenkscheiben müssen ortsfeste Arbeitspodeste mit sicherer Standfläche vorhanden sein. Mobile Podeste dürfen nur verwendet werden, wenn aus betriebstechnischen Gründen keine festen Arbeitspodeste angebracht werden können. Sie müssen ausreichend tragfähig und gegen unbeabsichtigtes Aushängen gesichert sein.

Bei Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen sind Absturzsicherungen erforderlich. Wenn aus technischen Gründen der Einbau von Geländern, bestehend aus Handlauf, Knie- und Fußleiste nicht möglich ist, muss die Sicherung gegen Absturz durch den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen erfolgen. Dafür müssen gut erreichbare Anschlagpunkte vorhanden sein, die eine beim Absturz zu erwartende Kraft von mindestens 7,5 kN aufnehmen können.

Durch Korrosion und anlagenbedingte Vibrationen können sich Schraubverbindungen lösen. Die Befestigungen von Arbeitsbühnen, -podesten sind deshalb regelmäßig zu überprüfen. Um die Gefährdung durch Anstoßen an Anlagenteile, durch herabfallende Gegenstände oder umschlagende Bauteile zu vermeiden, wird empfohlen,einen Schutzhelm zu tragen.


• Gefahr des Ertrinkens

Beim Fahrbetrieb und bei Instandhaltungsarbeiten auf, am und über dem Wasser besteht die Gefahr des Ertrinkens, die sich insbesondere bei niedrigen Wassertemperaturen erhöht. Da technische Maßnahmen, z. B. Geländer, nicht immer vorhanden sind, müssen organisatorische und persönliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten getroffen werden. Der Betreiber von Wasserskianlagen hat den Beschäftigten Rettungswesten zur Verfügung zu stellen, die ohnmachtsicher, d. h. selbstaufrichtend sein müssen. Werden schwere Kleidung, z. B. Wetterschutzkleidung, oder Lasten, z. B. Werkzeuggürtel getragen, soll die Rettungsweste eine Auftriebskraft von mindestens 275 N haben. Wegen des Tragekomforts beim Arbeiten an den Anlagen sollten den Mitarbeitern sich automatisch aufblasende Rettungswesten oder Schwimmkrägen zur Verfügung gestellt werden.


Arbeiten vom Montageturm aus

Für Instandhaltungsarbeiten, wie das Auswechseln des Förderseils, wird ein schwimmender Montageturm als Arbeitsbühne benötigt.

Für bestimmte Instandhaltungsarbeiten, die bei Wasserskianlagen nicht von den Stützen und Auslegern aus durchgeführt werden können, ist der Einsatz eines Montageturms erforderlich. Der Montageturm ist ein schwimmender Ponton mit einer ca. 7m hohen Arbeitsbühne, die zum Schutz gegen Absturz mit einem umlaufenden Geländer ausgerüstet und über eine sichere Leiter erreichbar sein muss.

Da während der Arbeiten auf der Arbeitsbühne die Gefährdung durch herabfallende Gegenstände, z. B. Werkzeuge, besteht, dürfen sich keine Beschäftigten darunter auf dem Ponton aufhalten. Zum Ausgleich wechselnderWasserstände sollte die Höhe der Arbeitsbühne verstellbar sein. Es ist zu beachten, dass besonders durch Wind und Wellen die Standsicherheit herabgesetzt sein kann. Der Ponton muss deshalb sicher verankert sein. Zusätzlich sollte der obere Teil des Montageturms mit der Anlage verzurrt werden. Zu den Arbeiten, die vom Montageturm aus ausgeführt werden müssen, zählen z. B. die Wartung der »fliegenden« Umlenkscheiben oder das Auswechseln des Förderseils.


Witterungseinflüsse

Der Lift-Helferarbeitsplatz ist vor Witterungseinflüssen geschützt und ergonomisch gestaltet.

Zum Schutz gegen Regen und direkte Sonneneinstrahlung muss der Lifthelferarbeitsplatz überdacht sein. Dem Personal sollten Wetterschutzkleidung, Sonnenschutzmittel und Sonnenschutzbrillen zur Verfügung stehen. Da bei Gewitter eine Gefährdung durch Blitzschlag besteht, müssen der Fahrbetrieb und jegliche Arbeiten an der Anlage eingestellt werden.

Für wesentliche Arbeiten an Wasserskiliften sind einige grundlegende Sicherheitsmaßnahmen vorgestellt worden. Mit dem Sicherheits-Check, der bei der BG BAHNEN angefordert werden kann, können individuell für jeden Betrieb weitere Maßnahmen erarbeitet und festgelegt werden. Dafür sollte der Unternehmer bei Bedarf die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder den Technischen Aufsichtsbeamten mit einbeziehen, um gemeinsam die richtigen betrieblichen Lösungen zu finden und umzusetzen.

 

 



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