Einsatz von Rangierfahrzeugen
März 1995
Wo regelmäßig mit Eisenbahnfahrzeugen Massengüter wie Mineralöl, Steine und Erden, Erz, Kohle, Kunstdünger u. ä. in Produktions-, Lager- und Umschlaganlagen angeliefert oder daraus abgefahren werden, ist es notwendig, die Fahrzeuge für den Ladevorgang zu verschieben. Werden dabei Rangierfahrzeuge eingesetzt, sind hinsichtlich Arbeits- und Betriebssicherheit einige Besonderheiten zu beachten.

Mit dem Rangierfahrzeug wird ein automatischer Rangierbetrieb durchgeführt. Hierauf wird mit einem Schild hingewiesen.
Rangierfahrzeuge
Rangierfahrzeuge sind Schienenfahrzeuge besonderer Bauart mit eigenem Antrieb, die nur für die Aufgabe konzipiert sind, Güterwagen mit sehr geringer Geschwindigkeit in einem eng begrenzten Aktionsbereich zu schieben oder zu ziehen, automatisch oder ferngesteuert. Sie sind leistungsfähiger und aufwendiger als von Mitgängern geführte Verschiebegeräte, aber weniger aufwendig als Lokomotiven. Sie sind Lokomotiven dadurch überlegen, daß sie für den Dauerbetrieb bei hoher Zugkraft und niedriger Geschwindigkeit geschaffen sind.
Im Sinne der Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Ordnungen für Anschlußbahnen der Bundesländer (EBOA/BOA) sind sie Fahrzeuge besonderer Bauart. Im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift »Schienenbahnen« (VBG 11) sind sie Triebfahrzeuge.
Wo Rangierfahrzeuge benutzt werden
Sie haben ihren Anwendungsbereich vor allem in Umschlaganlagen, in denen häufig größere Gruppen von Kesselwagen und Schüttgut-Wagen, meist sogenannte Ganzzüge, befüllt oder entleert werden und in denen Seilzuganlagen oder andere Rangierhilfen die Aufgaben nicht erfüllen können. Die Leistungsfähigkeit von Seilzuganlagen ist nämlich durch die Belastbarkeit der Seilhaken oder -ösen an den Güterwagen begrenzt. Die maximale Zugkraft darf nur 30 kN betragen. Der Anwendungsbereich der Seilzuganlagen wird auch dadurch eingeschränkt, daß die Zugseile nicht beliebig lang sein können und im Bereich der Gleisanlagen für den übrigen Betrieb störend sind. Personen müssen während des Betriebes am Betreten des Zugseilbereiches gehindert werden. Das schränkt die freizügige Nutzung des Betriebsgeländes ein.
Da Rangierfahrzeuge nur für die Aufgabe konzipiert sind, andere Schienenfahrzeuge in einem begrenzten Bereich langsam zu bewegen, können sie sinnvoll nur dort eingesetzt werden, wo sie mit dieser Aufgabe auch ausgelastet sind.
Für allgemeine Rangieraufgaben, wie Bilden und Auflösen von Zügen, Bereitstellen oder Abholen von Fahrzeugen in oder aus verschiedenen Gleisabschnitten, sind Rangierfahrzeuge im allgemeinen nicht geeignet.
Wie Rangierfahrzeuge gebaut sind
In der Bauweise unterscheiden sie sich von Lokomotiven äußerlich vor allem dadurch, daß sie keinen Führerstand und keine Mitfahrerstände für Rangierer haben. Bei einigen Rangierfahrzeugen ist allerdings ein Hilfsführerstand für Überführungsfahrten zur Werkstatt oder Fahrten in Störungsfällen vorhanden.
Sie werden durch Dieselmotoren über hydraulische oder mechanische Getriebe oder durch Elektromotoren angetrieben. Beim Elektroantrieb wird der Fahrstrom entweder aus einer Batterie entnommen oder über Schleppkabel oder Schleifleitung von außen zugeführt.
Bei der Verwendung von Schleppkabeln ist der Fahrweg von Rangierfahrzeugen auf ungefähr 600 m Länge begrenzt. Rangierfahrzeuge haben bis zu einer Zugkraft von etwa 150 kN zwei oder drei angetriebene Achsen. Große Fahrzeuge haben vier oder sechs Antriebsachsen. Sie sind meistens mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüstet, an die die durchgehende Bremsanlage der angekuppelten Fahrzeuge angeschlossen werden kann. Als Feststellbremse ist bei den meisten Fahrzeugen eine Federspeicherbremse vorhanden. Je nach Ausrüstung der anzukuppelnden Güterwagen sind die Rangierfahrzeuge mit Mittelpuffer-Kupplung oder mit Seitenpuffern und Rangierkupplung für den Zughaken der Regelkupplung ausgerüstet. Mit der Rangierkupplung kann automatisch gekuppelt und über Funk ferngesteuert entkuppelt werden.

Schleppkabelaufnahme am Rangierfahrzeug: Über das Kabel wird der Strom für den Antrieb zugeführt. Es kann auch für die Übertragung der Steuerbefehle eingerichtet sein.
Die Bewegungen der Rangierfahrzeuge werden in vielen Fällen über Funk ferngesteuert. Die Fernsteueranlage ist den vereinfachten Betriebsbedingungen entsprechend sinngemäß nach den »Bedingungen für die Gestaltung von Funkfernsteueranlagen für Triebfahrzeuge von Nichtbundeseigenen Eisenbahnen«, herausgegeben vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), gebaut.

Das Rangierfahrzeug ist mit einem Hilfsführerraum ausgerüstet.

Vom Hilfsführerstand aus kann das Rangierfahrzeug direkt gesteuert werden, z.B. für Überführungsfahrten.
Was beim Betrieb der Rangierfahrzeuge zu beachten ist
Rangierfahrzeuge werden nur in einem begrenzten Bereich und nur für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt. Es muß deshalb sichergestellt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt ihren Arbeitsbereich verlassen können und daß Personen durch Fahrzeuge nicht gefährdet werden. Der Unternehmer muß deshalb nach § 22 UVV »Schienenbahnen« (VBG 11) eine Anweisung für den Betrieb der Rangierfahrzeuge aufstellen. Anhaltspunkte für den Inhalt geben die Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift und die vom VDV herausgegebenen »Empfehlungen für eine Anweisung für den Eisenbahn-Betriebsdienst auf Anschlußbahnen« (EA).
Wann der Gleisbereich zu beobachten ist
Fahrzeugbewegungen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dabei niemand gefährdet wird.
Deshalb gilt auch für den Einsatz von Rangierfahrzeugen die Pflicht, daß der Gleisbereich beobachtet werden muß, wenn dort Personen gefährdet werden können, für deren Sicherheit nicht auf andere Weise gesorgt ist. In Fahrtrichtung ist der zu beobachtende Gleisbereich mindestens so lang wie der Anhalteweg der Fahreinheit. Wegen der sehr geringen Geschwindigkeit ist der Anhalteweg kurz. Es muß aber auch bedacht werden, ob sich neben den Fahrzeugen Personen aufhalten können, die gefährdet werden. Eine Gefährdung kann nur ausgeschlossen werden, wenn sichergestellt ist, daß sich während der Fahrzeugbewegungen Personen und Hindernisse im Gleisbereich nicht befinden. Das kann der Fall sein, wenn
- der Gesamtbereich der Anlage umzäunt oder auf andere Weise unzugänglich ist,
- die Rangierfahrzeuge über Funk von einer Steuerstelle außerhalb des Gleisbereiches, von der auch das Be- und Entladen überwacht wird und die einen Überblick über die Gefahrenbereiche bietet, gesteuert werden.
Die Beobachtung des Gleisbereichs ist auch auf Bildschirmen möglich, wenn der Bereich durch Kameras ausreichend erfaßt wird und auf dem Bildschirm gut erkennbar ist.
Auf die Beobachtung des Fahrweges kann verzichtet werden, wenn Wagengruppen gezogen werden und das Rangierfahrzeug Hindernisse zuverlässig durch Bügel, Kontaktleisten oder berührungslos wirkende Einrichtungen erfaßt und rechtzeitig anhält.

Wenn die Gleisanlage vom übrigen Verkehrs- und Arbeitsbereich deutlich getrennt ist, ist davon auszugehen, daß sich niemand dort aufhält. Die Beobachtung des Gleisbereiches ist dann nicht erforderlich.

Unmittelbar neben dem Gleisbereich befindet sich ein Verkehrs- und Arbeitsbereich. Um den Fahrweg für die Schienenfahrzeuge beim Betrieb mit Rangierfahrzeugen nicht jeweils beobachten zu müssen, sind diese beiden Bereiche durch eine Absperrung voneinander getrennt.

Zum Schutz von Personen im Gleisbereich ist das Rangierfahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet. auch hier kann die Fahrwegbeobachtung entfallen.

Der zu befahrende Gleisbereich wird über einen Monitor beobachtet.
Die Bremsanlage muß funktionsfähig sein
Schienenfahrzeuge dürfen nach § 26 Abs. 2 UVV »Schienenbahnen« (VBG 11) nur in Bewegung gesetzt werden, wenn sie angehalten werden können. Die Rangierfahrzeuge müssen daher in der Regel mit der durchgehenden Bremsanlage der anderen Wagen verbunden sein.
Nach dem Abstellen müssen die Rangierfahrzeuge mit der Feststellbremse gegen Abrollen gesichert werden. Außerdem muß die Sicherung gegen unbefugte und unbeabsichtigte Benutzung des Fahrzeugs betätigt werden.
Rangierfahrzeuge sind immer anzukuppeln
Mehrere Wagen dürfen gemeinsam nur bewegt werden, wenn sie miteinander verbunden sind. Die Wagen der Gruppe werden fast immer untereinander verbunden sein, weil sie als sogenannter Ganzzug in den Umschlagbereich übernommen und von dort auch wieder abgegeben werden. Die Wagengruppe muß stets mit dem Rangierfahrzeug verbunden werden, auch im Schiebebetrieb, weil sonst das sichere Bremsen nicht gewährleistet ist.

Das Rangierfahrzeug ist mit einer automatischen Rangierkupplung ausgestattet. Zum Kuppeln oder Entkuppeln muß sich niemand im Gleis aufhalten.
Wer Rangierfahrzeuge steuern darf
Rangierfahrzeugführer sind Eisenbahnbetriebsbedienstete. Sie müssen die in den Vorschriften geforderten geistigen und körperlichen Fähigkeiten besitzen. Sie müssen zuverlässig, tauglich und ausgebildet sein. Außerdem müssen sie über ausreichendes Hör- und Sehvermögen verfügen und mindestens 18 Jahre alt sein.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sie für ihre Tätigkeit ausgebildet und regelmäßig, mindestens jährlich einmal, unterwiesen werden.
Bei Steuerung der Rangierfahrzeuge über Funk muß der Rangierfahrzeugführer nicht als sogenannter Lokrangierführer im Sinne der »Sicherheitsregeln für den Betrieb von Funkfernsteueranlagen bei Eisenbahnen (ZH 1/12)« qualifiziert sein. Weil er lediglich das Fahrzeug in einem bestimmten Bereich steuert und nicht als Fahrtleiter tätig ist, genügt hier eine gründliche zusätzliche Ausbildung über den Umgang mit der Funkfernsteuerung. Rangierfahrzeugführer führen Fahrzeugbewegungen in eigener Verantwortung durch.
Nach EBOA und EA handelt es sich hier bei um einen vereinfachten Eisenbahnbetrieb ohne Fahrtleiter. Es gelten anstelle der Bestimmungen der EA die im Anhang 11 hierzu aufgestellten »Richtlinien für das Bewegen ohne Fahrtleiter bzw. ohne Triebfahrzeug«. Allerdings sind dort nur wenige Bestimmungen enthalten, welche auf die hier beschriebenen Betriebsformen (Steuern über Funk vom Leitstand aus, eingezäunter Bereich, automatischer Betrieb) anzuwenden sind.

An dieser Entladestelle wird das Rangierfahrzeug über Funk von einer Leitstelle aus ferngesteuert. Der Fahrweg der gezogenen Fahreinheit kann von hier aus beobachtet werden.
Rangierfahrzeuge müssen geprüft werden
Nach § 39 Abs. 1 UVV »Allgemeine Vorschriften« (VBG 1) ist für Rangierfahrzeuge eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme erforderlich. Dabei sind die Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. Diese Prüfung kann von Sachkundigen vorgenommen werden; das sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Prüfsachgebiet haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen) soweit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren Zustand von Rangierfahrzeugen beurteilen können. Auch die staatlichen Vorschriften schreiben vor, daß Rangierfahrzeuge erst dann in Betrieb genommen werden, wenn nach der Abnahmeuntersuchung ein Sachverständiger ihre Betriebssicherheit bestätigt hat. Die Sachverständigen müssen von den jeweiligen für die Eisenbahnaufsicht zuständigen Behörden anerkannt sein. Prüft der Sachverständige auch die Belange des Arbeitsschutzes, sind damit die Bedingungen der Unfallverhütungsvorschrift erfüllt.
Die Abnahmeuntersuchung und die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme umfaßt die Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Konstruktionsunterlagen und das sichere Funktionieren aller der Betriebssicherheit dienenden Fahrzeugteile. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Warneinrichtungen, Druckbehälter, Steuereinrichtungen.
Ein förmliches Betriebsbuch oder Prüfbuch ist nicht zu führen, jedoch sind alle Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten und die Aufzeichnungen aufzubewahren.
Wiederkehrende Prüfungen
Die nach Unfallverhütungsvorschrift »Allgemeine Vorschriften« (VBG 1) erforderlichen Prüfungen durch Sachkundige müssen einmal jährlich durchgeführt werden. Jährlich sollte auch eine Prüfung der Bremsen durch Sachkundige durchgeführt werden (Bremsrevision 1 Br 1), wie sie die »Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen« (VDB-NE) vorsieht, die zwar hier formal nicht gilt, aber als Regel der Technik anzuwenden ist.
Die Druckbehälter von Rangierfahrzeugen (Haupt- und Hilfsluftbehälter der Bremsanlagen) müssen im Rahmen der Fristen für die Fahrzeuguntersuchung durch Sachverständige untersucht werden.
Fahrzeuguntersuchungen sind gemäß § 20 Abs. 2 EBOA alle vier Jahre durchzuführen. Diese Frist darf mehrmals maximal um ein Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden.
Diese Untersuchungen sind von Sachverständigen durchzuführen; nur diese können auch im Einzelfall einer Fristverlängerung zustimmen.
Dies scheint im Hinblick auf die Einstufung der schienengebundenen Rangierhilfsmittel als »Fahrzeuge besonderer Art« nach § 14 Abs. 5 EBOA nicht gerechtfertigt. Da es sich hier um einfache Verhältnisse handelt, müßte es genügen, daß diese Prüfungen von einem Sachkundigen vorgenommen werden. Dazu müßte allerdings § 20 EBOA geändert werden.
Die Bremsdruckbehälter der Prüfgruppen III und IV müssen jedoch stets von einem Sachverständigen geprüft werden.

