Sicherer Betrieb bei Anschlussbahnen:
Befahren einer fremden Infrastruktur
Dezember 2008

In der Unfallverhütungsvorschrift »Schienenbahnen« (BGV D 30) wird gefordert, dass »für den Betrieb von Schienenbahnen Anweisungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen aufzustellen und den Versicherten in geeigneter Weise bekanntzugeben« sind. Diese Forderungen werden bereits weitgehend abgedeckt, wenn das für den sicheren Eisenbahnbetrieb anzuwendende Verkehrsrecht stringent umgesetzt wird. Mit der vollständig überarbeiteten und erweiterten VDV-Schrift 750 »Dienstordnung der Anschlussbahn/Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst; Bedienungsanweisung für die Anschlussbahn« steht dafür eine Handlungshilfe zur Verfügung, in der die Arbeitsschutzanforderungen als integraler Bestandteil eines sicheren Eisenbahnbetriebs berücksichtigt sind.
In den letzten Jahren kam es zu mehreren schweren Unfällen bei Anschlussbahnen, wo »fremde« Eisenbahnverkehrsunternehmen, sogenannte »Dritte«, beteiligt waren. Bei den Unfalluntersuchungen wurde deutlich, dass dem Aufstellen des betrieblichen Regelwerkes sowie dessen Anwendung durch Dritte nicht immer die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt wurde.
Nach den betrieblichen Erfahrungen ist es wichtig, dass
- für die eigenen Mitarbeiter der Anschlussbahn vollständige und klar nachvollziehbare Regelungen aufgestellt sind,
- Dritte bereits vor dem erstmaligen Befahren der »fremden« Anschlussbahn über die dort geltenden Regelungen und örtlichen Besonderheiten umfassend informiert sind, diese ggf. auf die eigenen betrieblichen Randbedingungen angepasst wurden und die Mitarbeiter sie kennen und anwenden können.
Befähigung der Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb
Anschlussbahnen unterliegen in der Regel dem Geltungsbereich der von den Bundesländern erlassenen Verordnungen zum Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA/EBOA). Danach muss der Anschlussinhaber betriebliche Anweisungen für den sicheren Eisenbahnbetrieb erlassen, je nach Bundesland »Dienstordnung« oder »Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst« genannt, hier einheitlich als Dienstordnung bezeichnet. Führt der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit eigenen Triebfahrzeugen durch, muss er einen Eisenbahnbetriebsleiter bzw. Anschlussbahnleiter bestellen. Der Anschlussinhaber überträgt dem Eisenbahnbetriebsleiter in einer Geschäftsanweisung die von ihm zu erfüllenden Aufgaben, wozu insbesondere auch die Erstellung einer Dienstordnung gehört.
Aus vielen Eisenbahnverkehrsunternehmen ist bekannt, dass vor Aufnahme neuer Verkehrsleistungen, bei denen eine bisher nicht bekannte Infrastruktur zu befahren ist, eine Vorortbesichtigung durch die eigene Betriebsabteilung erfolgt. Dabei wird geprüft, ob die eigenen Ressourcen an Fahrzeugen, Technik sowie Personal hierfür geeignet und ob alle betrieblichen Fragen ausreichend geklärt sind, bzw. wo noch Handlungsbedarf besteht. Auf dieser Basis können die erforderlichen betrieblichen Unterlagen vervollständigt sowie die eigenen Eisenbahnfahrzeugführer und die übrigen Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb eingewiesen werden. Dies kann z. B. im regelmäßigen Dienstunterricht oder in besonderen Einweisungen vor der Aufnahme des Verkehrs erfolgen. Außer dem muss vorher die erforderliche Strecken- und Ortskenntnis erworben oder die Begleitung durch einen Lotsen organisiert werden.

(Zum Vergrößern bitte Bild anklicken)
Verfahren zur Befähigung der Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb zum Befahren »fremder« Anschlussbahnen.
Aufstellen des betrieblichen Regelwerkes
Als Handlungshilfe für das Aufstellen des betrieblichen Regelwerkes für Anschlussbahnen steht dem Eisenbahnbetriebsleiter die neu gefasste VDV-Schrift 750, Ausgabe 06/08, zur Verfügung. Diese wurde dem heutigen Vorschriften- und Regelwerk angepasst. Gänzlich neu sind die Inhalte zu Bedienungsanweisungen für Anschlussbahnen. Eine solche Anweisung ist erforderlich, wenn »Dritte« im Bereich einer Anschlussbahn fahren.
| »Dienstordnung der Anschlussbahn« bzw. »Anweisung für den Eisenbahn- betriebsdienst (der Anschlussbahn)« | »Bedienungsanweisung für die Anschlussbahn« | |
| räumlicher Geltungs- bereich | gesamte Anschlussbahn | Die Teile der Anschlussbahn, die von Dritten befahren werden. |
| Adressaten | Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb des Anschlussinhabers | Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb von Dritten. |
| Verträge | --- | Bedienungsanweisung ist Bestandteil des Vertrages zwischen Anschlussinhaber und Dritten. |
| Inhalt |
|
|
Geltungsbereiche und Inhalte von Dienstordnungen und Bedienungsanweisungen (Quelle: VDV-Schrift 750)
In Folge der Liberalisierung des Eisenbahnmarktes ist dies inzwischen bei vielen Anschlussbahnen gängige Praxis. Der Anschließer muss dann den »Dritten« alle Informationen geben bzw. betriebliche Regelungen mitteilen, die diese für die Abwicklung eines sicheren Betriebes zu beachten haben. Befahren Dritte die gesamte Anschlussbahn, kann es sinnvoll sein, die vollständige Dienstordnung dem Dritten zu übergeben. Befährt dagegen der Dritte nur Teile der Anschlussbahn, werden häufig die für diesen Teilbereich anzuwendenden Regelungen und Informationen in einer Bedienungsanweisung zusammengestellt. Diese muss verbindlicher Bestandteil der zum Befahren der Anschlussbahn getroffenen Vereinbarung sein. Die Übergabe der Bedienungsanweisung bzw. der Dienstordnung an »Dritte« ist zu dokumentieren. Der Anschlussinhaber sollte bereits bei der Aufstellung der Bedienungsanweisung den »Dritten«, der in der Anschlussbahn fährt, beteiligen. Fahren mehrere »Dritte« ein, besteht zusätzlicher Abstimmungsbedarf zwischen den Dritten. Soweit der Anschlussinhaber einen eigenen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt hat, wird dieser die Federführung für die erforderliche Abstimmung übernehmen. Bei Anschlussbahnen ohne eigenen Eisenbahnbetriebsleiter wird empfohlen, einen federführenden Eisenbahnbetriebsleiter aus dem Kreis der »Dritten« festzulegen.
Mit der VDV-Schrift 750 werden Anschlussbahninhaber und Eisenbahnbetriebsleiter bei der Umsetzung der sich aus den BOA/EBOA ergebenden Verpflichtungen unterstützt. Sie enthält eine Auflistung der aufzunehmenden Inhalte sowie Hinweise zur praktischen Umsetzung.

(Zum Vergrößern bitte Bild anklicken)
Anwendungsbereich der VDV-Schrift 750 sind Anschlussbahnen, die nach den Bau- und Betriebsordnungen der Bundesländer (BOA/EBOA) betrieben werden (Quelle: VDV-Schrift 750).
* NBS-AT: Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil
** NBS-BT: Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Besonderer Teil
Den Arbeitsschutzpflichten gerecht werden
Nach der UVV »Schienenbahnen« (BGV D 30) müssen die bei der Anschlussbahn erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in einer Anweisung zusammengestellt und den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Es ist sinnvoll, diese nicht als gesonderte Anweisung zu erarbeiten sondern gleich in die Dienstordnung und Bedienungsanweisung zu integrieren. Aus diesem Grund hat die BG BAHNEN in der VDV-Arbeitsgruppe mitgearbeitet und die Arbeitsschutzinhalte eingebracht, z. B. hinsichtlich
- baulicher Anlagen: Information über im Anschlussbahnbereich vorhandene Engstellen,
- Organisation: Benennung der Verantwortlichen und Ansprechpartner,
- Verhaltensanforderungen: Bekanntgabe von Bereichen, in denen Persönliche Schutzausrüstung, wie Schutzhelm, Schutzbrille, getragen werden muss.
Mit der VDV-Schrift 750 steht den Eisenbahnbetriebsleitern, die Dienstordnungen und Bedienungsanweisungen aufstellen müssen, eine wertvolle Handlungsanleitung zur Verfügung. Die Schrift kann bei der Einkaufs- und Wirtschaftsgesellschaft für Verkehrsunternehmen (BEKA, Internet http://www.beka.de) bezogen werden.

