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Sicheres Arbeiten bei Seilschwebebahnen und Schleppliften

Unverzichtbar: Arbeitsbühnen und -podeste

September 1992

 

Die Unfallverhütungsvorschrift 2.3 »Seilschwebebahnen und Schlepplifte« (VBG 11c) ist am 1. April 1990 in Kraft getreten und hat die seit 1964 geltende Vorschrift ersetzt. Die aufmerksamen Leser des Mitteilungsblattes »das warnkreuz« wissen auch, in welchen Bestimmungen sich die alte und die neue Vorschrift unterscheiden. Über die Beschaffenheit von Arbeitspodesten und Arbeitsbühnen an Stützen und in den Stationen werden aber immer noch Fragen gestellt, auf die hier eingegangen werden soll.


Nach der bis 1990 geltenden Unfallverhütungsvorschrift »Seilschwebebahnen« durften als Standflächen bei Instandhaltungsarbeiten an Stützen von Seilbahnen und Skiliften statt fest angebrachter Arbeitspodeste auch transportable Arbeitspodeste oder Arbeitsgehänge eingesetzt werden. Die Praxis zeigte jedoch, daß fest montierte Arbeitspodeste nicht nur sinnvoll sind, weil manche Instandhaltungsarbeiten schneller durchgeführt werden können, sondern für einige Tätigkeiten auch unerläßlich. So kann eine Seilentgleisung nur von Arbeitsplätzen in Höhe der Seilrollen behoben werden. Arbeitspodeste sind bei Seilschwebebahnen auch dann unverzichtbar, wenn Bergungshelfer im Fall eines Stillstandes der Bahn mit Rettungseinrichtungen von den Stützen aus zu den Seilbahnfahrzeugen, also Sesseln oder Kabinen, gelangen müssen.
Jetzt ist deshalb vorgeschrieben, daß an Stützen und Stationen ortsfeste Arbeitspodeste oder Arbeitsbühnen vorhanden sein müssen.
Die meisten Seilbahn- und Schleppliftanlagen sind mit den notwendigen Standflächen ausgerüstet, weil Unternehmer und Beschäftigte deren Zweckmäßigkeit erkannt haben. Neue Anlagen werden schon seit vielen Jahren von vornherein durch den Hersteller damit ausgestattet.

Bestehende Anlagen müssen bis 31. März 1993 nachgerüstet werden. Worauf beim Beschaffen und Anbringen von Arbeitspodesten und Arbeitsbühnen zu achten ist, sei hier noch einmal zusammengefaßt:
Die Standflächen müssen ausreichend groß sein. Sie sollen so lang sein, daß man auch an die äußeren Enden einer Rollenbatterie noch gut herankommt.
Bei Seilbahnen, bei denen Bergungshelfer von den Standflächen aus die Seilfahrgeräte auf das Seil setzen und danach besteigen, müssen die Standflächen entsprechend groß sein.

Arbeitspodeste müssen bei Sesselbahnen so lang sein, daß ein Seilfahrgerät von einem Bergungshelfer ohne Schwierigkeit auf das Förderseil aufgesetzt werden kann.

Standflächen müssen auch breit genug sein, damit man sicher darauf gehen und stehen sowie Material und Werkzeug auf ihnen ablegen kann. Gerade bei älteren Bahnen wird gelegentlich die Breite durch die notwendige Pendelfreiheit von Kabinen oder Sesseln einerseits und die Bauart des Stützenkopfes andererseits begrenzt. Es wird empfohlen, Arbeitsbühnen und Arbeitspodeste bei Seilbahnen mindestens 0,5 m, bei Schleppliften mindestens 0,35 m breit auszuführen. Als Werkstoff für Standflächen sind Holzbohlen nicht geeignet, da sie bei Nässe und Vereisung zum Ausrutschen Anlaß geben. Rutschhemmende Gitterroste haben sich dagegen allgemein bewährt. Sie haben den Vorteil, daß daraufliegender Schnee durch die Gitteröffnungen durchgetreten werden kann.

Stützen von Großkabinenbahnen müssen mit Arbeitsbühnen ausgerüstet sein, die ringsum mit Geländer, bestehend aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste, ausgestattet sind.



Arbeitspodeste von Kleinkabinen- und Sesselbahnen sind in der Regel treppenartig ausgeführt. Die einzelnen Stufen haben kleine Geländer, an denen man sich festhalten oder auch ein Sicherheitsgeschirr anschlagen kann.


Die Standflächen sollen durch eine Fußleiste eingefaßt sein, nicht nur als Schutz gegen Abrutschen, sondern auch gegen Hinunterfallen von Sachen. Es ist im allgemeinen ausreichend, wenn die Leiste etwa 2 cm hoch ist. Von manchen Beschäftigten wird gegen die Fußleiste zu Recht eingewendet, daß sie in die Oberschenkel einschneidet, wenn man auf dem Podest sitzend an den Rollen arbeitet. Hier hat es sich bewährt, eine Unterlage aus Holz oder ein Polster, z.B. aus Hartschaum, zu verwenden. Im Winter bietet die Sitzunterlage noch den Vorteil, daß sie gegen Kälte isoliert. Arbeitspodeste unterscheiden sich von Arbeitsbühnen dadurch, daß sie kein Geländer und im allgemeinen eine kleinere Standfläche als Arbeitsbühnen haben. Da die Stützen von Großkabinenbahnen im allgemeinen höher und ausladender gebaut sind als die von Kleinkabinen- und Sesselbahnen, müssen sie mit Arbeitsbühnen versehen sein. Auch in den Stationen von Groß- und Kleinkabinenbahnen müssen Arbeitsbühnen vorhanden sein. Im Einzelfall können Arbeitsbühnen auch an Stützen von Kleinkabinenbahnen erforderlich sein. Geländer bestehen stets aus Handlauf, Knie- und Fußleiste, wobei sich der Handlauf mindestens 1 m über der Standfläche befinden muß. Fußleisten müssen, wie beschrieben, alle Standflächen bei Arbeitsbühnen und Arbeitspodesten haben. Arbeitsbühnen und Arbeitspodeste dürfen in Längsrichtung nicht mehr als 10 ° gegen die Waagerechte geneigt sein, weil sonst sicheres Gehen und Stehen nicht mehr gewährleistet sind. Bei stark geneigten Rollenbatterien kann es erforderlich sein, die Standflächen treppenartig auszuführen. Dabei sollte der horizontale Abstand zwischen den einzelnen Stufen nicht größer als 5cm sein und die Stufenhöhe höchstens 30 cm betragen. Für die Sichtprüfung der Seile sowie für das Anbringen und Versetzen von Sessel- und Schleppgehängen müssen im Bereich der Stationen ebenfalls Bühnen oder Podeste vorhanden sein. Diese brauchen jedoch nicht unbedingt fest installiert zu sein; hier können auch transportable Podeste oder Gerüste verwendet werden. Dann aber muß sichergestellt sein, daß diese »ortsbeweglichen« Arbeitsplätze immer dann verfügbar sind, wenn sie gebraucht werden.


Sind die Arbeitspodeste von Torbogenstützen zwischen den Rollenbatterien aufgehängt, müssen Zwischensprossen vorhanden sein, um vom Querhaupt oder vom Laufsteg auf das Podest gelangen zu können, wenn der Abstand zwischen Querhaupt und Podest größer als 0,5 m ist.

Zum Schluß sei noch ein Blick in die Zukunft getan: Zur Zeit werden europäische Normen für den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen und Schleppliften erarbeitet. Die Belange der Arbeitssicherheit werden darin berücksichtigt. Was die Arbeitspodeste und Arbeitsbühnen betrifft, werden sämtliche genannten Anforderungen auch in der Europäischen Norm für Seilbahnen enthalten sein. Aufgrund des Wunsches einiger EG-Mitgliedsstaaten wird noch eine weitere Bestimmung aufgenommen:
Alle Arbeitspodeste, also auch die von Skiliften, müssen mit Geländern versehen sein. Sie müssen an allen Absturzkanten vorhanden sein. Soweit dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, muß ein Geländer mindestens an der der Arbeitsstelle gegenüberliegenden Seite angebracht sein. Diese Vorschrift wird aber erst mit Gültigwerden der EG-Norm in Kraft treten und nur für neu zu errichtende Anlagen gelten; an eine Nachrüstung bestehender Anlagen ist in diesem Fall nicht gedacht.



 

 



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