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Was bei der Planung zu berücksichtigen ist:

Garagen für Pistenraupen

Januar 1999

 


Zum Schutz vor Witterungseinflüssen und dem Zugriff Unbefugter werden Pistenraupen meist in Garagen untergestellt. Zahlreiche Seilbahnunternehmen haben außerdem, um Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht im Freien durchführen zu müssen, in der Garage Platz für eine kleine Werkstatt vorgesehen. Bei der Planung einer solchen Garage sind außer den vielfältigen behördlichen Auflagen auch die Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.


Größe

Welche Abmessungen eine Garage für Pistenraupen haben muß, richtet sich nach der Größe der Fahrzeuge, die untergestellt werden sollen. An einigen Stellen sind außerdem Sicherheitsabstände vorgeschrieben. Wird eine Garage ausschließlich zum Abstellen einer Pistenraupe genutzt, betragen die Mindestmaße für

  1. Breite des Tores und des Garagenraumes = Fahrzeugbreite + 2 x 0,5 m Sicherheitsabstand
  2. Höhe des Tores und des Garagenraumes = Fahrzeughöhe + 0,5 m Sicherheitsabstand
  3. Raumlänge = Fahrzeuglänge + Anbaugerätelängen (+ 0,85 m für einen Weg, falls um das Fahrzeug herumgegangen werden muß).

Die Raumlänge kann geringer ausfallen, wenn Anbaugeräte wie z. B. Walzen, Glättbrett oder Loipenspurgerät beim Abstellen hochgeschwenkt werden. Dann muß aber die Garagenhöhe hierfür ausreichen. Bei der Festlegung der Raumhöhe ist die tatsächliche Fahrzeughöhe, also einschließlich Auspuffrohr, Funkantenne und Rundumwarnleuchte sowie hochgestellter Anbaugeräte zu berücksichtigen, aber auch an mitgeführte Schaufeln oder Ski sollte gedacht werden.
Alle Maße sollten nicht zu knapp bemessen werden. So schafft man sich Reserven für die Zukunft.
Soll an der Pistenraupe auch gearbeitet werden, ist zusätzlicher Raum hierfür vorzusehen. Mindestens folgende Innenmaße muß die Garage dann haben:

  1. Raumbreite = Fahrzeugbreite + 2 x 1,5 m Arbeits- und Verkehrsfläche
  2. Raumhöhe = Fahrzeughöhe + 0,5 m Sicherheitsabstand
  3. Raumlänge = Fahrzeuglänge + 2 x 1,0 m Arbeits- und Verkehrsfläche

Die lichte Breite der Toröffnung muß auch hier 1,0 m breiter als das Fahrzeug oder das breiteste mitgeführte Anbaugerät sein. Bei der Raumhöhe ist zu berücksichtigen, ob für Instandhaltungsarbeiten die Pistenraupe angehoben wird oder das Führerhaus nach vorn gekippt werden muß.
In älteren Pistenraupengaragen, die noch nicht nach diesen Gesichtspunkten entworfen wurden, findet man oft sehr beengte Platzverhältnisse vor. Es fehlt z. B. der seitliche Sicherheitsabstand am Tor, und das abgestellte Fahrzeug ragt in die Toreinfahrt hinein. In diesem Fall muß eine zusätzliche Tür vorhanden sein, durch die Personen den Garagenraum betreten oder verlassen können.


Arbeitsgruben

Bevor eine Arbeitsgrube angelegt wird, sollte überprüft werden, ob instandzuhaltende Bauteile der Pistenraupen überhaupt von der Unterseite aus zugänglich sind. Wenn nicht, ist es besser, auf eine Arbeitsgrube, die als Bodenöffnung immer eine Gefahrenstelle bildet, zu verzichten. Wird eine Arbeitsgrube vorgesehen, sind die Anforderungen, die in den »Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Fahrzeuginstandhaltung« (ZH 1/454 / BGR 157) festgelegt sind, zu erfüllen.
Arbeitsgruben müssen jederzeit leicht und gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell verlassen werden können. Deshalb sind immer eine Zugangs- und eine Notausstiegstreppe erforderlich, die nicht gleichzeitig zugestellt werden können. Sind Arbeitsgruben kürzer als 5 m, darf als Notausstieg eine einhängbare Stufenanlegeleiter oder eine fest installierte Steigleiter verwendet werden; Steigeisen sind dagegen unzulässig. Nicht in allen Fällen ist es sinnvoll, die Zugänge an den Stirnseiten der Arbeitsgrube vorzusehen. Gerade bei Pistenraupen ist es oft günstiger, wenn die Grube zwischen Pistenraupe und Fronträumschild von der Seite betreten oder verlassen werden kann. In diesem besonderen Fall darf auch bei einer Grube, die länger als 5 m ist, anstelle der zweiten Treppe eine einhängbare Stufenanlegeleiter, die gegen Verrutschen gesichert ist, oder eine festangebrachte Steigleiter vorgesehen werden. Zu bedenken ist dabei auch, daß eine solche Anordnung den Zugang zum Führerhaus des Fahrzeugs erschweren kann!

Arbeitsgruben müssen gegen Hineinstürzen von Personen gesichert sein. Sind deshalb neben dem für das Arbeiten vorgesehenen Teil der Grube, der von der abgestellten Pistenraupe verdeckt wird, weitere Bodenöffnungen vorhanden, z. B. an seitlichen Zugangstreppen, müssen sie mit Geländern gesichert oder mit Bohlen abgedeckt sein. Unbenutzte Arbeitsgruben sind vollständig abzudecken.

Die Arbeitsöffnung muß durch eine Gefahrenkennzeichnung gelb/schwarz am Grubenrand oder durch eine blendfreie Beleuchtung in der Grube gut erkennbar sein.

Die Grubentiefe richtet sich nach der Erreichbarkeit der Bauteile an der Fahrzeugunterseite. Beträgt sie mehr als 1,60 m, muß eine Lüftungsanlage in der Grube vorhanden sein.

Fest installierte Leuchten in der Arbeitsgrube müssen durch Schutzkorb oder Kunststoffabdeckung gegen mechanische Beschädigung geschützt und mindestens in der Schutzart IP 54 (»Spritzwassergeschützt«) ausgeführt sein.

Für die Entwässerung der Arbeitsgrube muß ein Bodenablauf vorhanden sein, durch den das Abwasser über einen Ölabscheider zur Kläranlage fließen kann. Eine Entwässerung der Grube kann nur stattfinden, wenn der Boden nicht vereist. Herabfallender Schnee kann im Laufe des Winters regelrecht »vergletschern«. Daran sollte bei der Planung gedacht werden.


Garagentore

Als kostengünstigste Lösung bietet sich ein handbetätigtes Tor an. Die wichtigsten sicherheitstechnischen Anforderungen für handbetätigte Tore sind:

  1. Bei Torflügeln, die angehoben werden, z. B. Rolltore, Kipptore, Deckengliedertore, sind die Torflügel gegen Herabfallen zu sichern.
  2. Betätigungseinrichtungen, wie Handgriffe zum Bewegen der Flügel oder zum Ver- und Entriegeln des Tores, müssen so angeordnet sein, daß sie mit festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- oder Scherstellen bilden.
  3. Die Laufbahn von Gegengewichten zum Gewichtsausgleich der Flügel muß verkleidet sein.
  4. An Schiebetoren müssen die Führungsschienen mit Endanschlägen versehen und so gestaltet sein, daß Torflügel nicht entgleisen und herabfallen können.

Erhöhte Anforderungen sind an die sicherheitstechnische Ausrüstung kraftbetätigter Tore zu stellen. Diese Anforderungen sind in den »Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore« (ZH 1/494) zusammengestellt. Im wesentlichen sind dies:

  1. Selbsttätige Abschaltung der Flügelbewegung in den Endstellungen,
  2. Verriegelung zwischen Hand- und Kraftantrieb,
  3. Fangvorrichtung, die bei Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel verhindert,
  4. Verkleidung von Zahn- und Kettenrädern bis 2,50 m Höhe,
  5. Hauptschalter, mit dem der Antrieb allpolig abgeschaltet werden kann,
  6. Sicherung der Quetsch- und Scherstellen an den Hauptschließkanten und zwischen Flügeln und festen Teilen der Umgebung, z. B. durch Lichtschranken, Schaltleisten oder Kontaktschläuche.

Die einfachen Betriebsverhältnisse bei Pistenraupengaragen legen es nahe, auf eine aufwendige technische Sicherung der Schließkanten zu verzichten. Das ist auch zulässig, wenn die Steuerung des Torantriebes in Tippschaltung (»Totmann-Steuerung«) ausgeführt ist.

Die gefahrbringende Bewegung der Torflügel, also die Schließbewegung, muß beim Loslassen des Tasters sofort zum Stillstand kommen. Der Taster muß außerdem so angeordnet sein, daß der Gefahrbereich vom Standort des Benutzers vollständig überblickt werden kann.

Damit die Sicherheit von kraftbetätigten Toren jederzeit gewährleistet ist, muß mindestens einmal jährlich eine Prüfung durch einen Sachkundigen durchgeführt werden. Über die Durchführung der Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis erforderlich, der in ein Prüfbuch einzutragen ist: Ein Vordruck hierfür kann bei der Berufsgenossenschaft angefordert werden.


Werkstattausrüstung

Auch die Werkstattausrüstung muß den Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Die elektrische Anlage muß fachmännisch installiert sein und den VDE-Bestimmungen entsprechen. Beim Kauf technischer Arbeitsmittel, wie Kompressor, Lichtbogenschweißgerät, Gasschweißgerät, Hochdruckreiniger, Hebezeug u. a., ist darauf zu achten, daß sie ein GS-Zeichen (»Geprüfte Sicherheit«) oder CE-Zeichen tragen. Der Einsatz einiger Geräte muß bereits beim Bau der Garage berücksichtigt werden. So benötigt man z. B. für ein Hebezeug zur Montage schwerer Fahrzeugteile nicht nur einen Befestigungspunkt oberhalb des Standplatzes, sondern die Statik der Deckenkonstruktion muß auch für die zu erwartende Belastung ausgelegt sein.


Vermeidung von Abgasbelastungen

Abgase von Dieselmotoren gehören zu den krebserzeugenden Stoffen. Deshalb sind dort, wo Dieselmotoren in geschlossenen Räumen betrieben werden, besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Wenn die Garage nur zum Abstellen der Pistenraupe genutzt wird, ist eine technische Lüftung nicht erforderlich. Um Abgasbelastungen gering zu halten, ist es aber wichtig

  1. vor dem Anlassen des Motors das Tor zu öffnen,
  2. den Motor nicht unnötig laufen zu lassen,
  3. Vollgas beim Starten und Anfahren in der Garage zu unterlassen.

Das Warmlaufenlassen des Motors ist bei modernen Pistenraupen meistens nicht mehr erforderlich, über Ausnahmen gibt die Betriebsanleitung des Herstellers Auskunft. Muß der Motor zum Anwärmen oder für Einstellarbeiten längere Zeit laufen, ist eine Absaugung der Abgase unmittelbar am Auspuff erforderlich, oder die Pistenraupe muß soweit verfahren werden, daß der Auspuff ins Freie mündet, was natürlich nur Sinn hat, wenn der Wind die Abgase fortbläst!


Der Trichter der Absaugung wird bei Bedarf möglichst nah an die Auspuffmündung geschwenkt. Abgasbelastungen bei Arbeiten mit laufenden Motor werden wirksam vermindert.


Bei der Planung noch zu bedenken

Mit dem Fahrzeughersteller sollte vor der Planung einer Garage erörtert werden, ob sich eine Öl- oder Kühlwasservorwärmung empfiehlt. Verschleiß- und Betriebsprobleme bei jedem Kaltstart verursachen Folgekosten, je tiefer die Außen- und damit die Fahrzeugtemperatur ist, um so größer ist die Schädlichkeit.

Jede Pistenraupe muß gewartet werden, auch Reparaturen sind irgendwann fällig. Je besser die Arbeitsbedingungen dabei sind, z.B. durch gute Beleuchtung, um so besser ist das Arbeitsergebnis. Wer nur eine Garage bauen will, sollte wissen wo das Fahrzeug instandgehalten wird. Eine ausreichende Raumhöhe und ein Träger für die Aufnahme eines Flaschenzuglaufwerkes oder eines anderen Hebezeuges sollte stets vorgesehen werden. Bei der Festlegung der Raum- und Torhöhen sollte die Schneelage vor und in der Garage berücksichtigt werden.

 

 



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