Reinigung von Verkehrsflächen:
Saubere Bahnsteige im Winter
Dezember 1997

Nicht nur der Service am Kunden, auch die Verkehrssicherungspflichten gebieten es den Bahnen, im Winter dafür zu sorgen, daß Bahnsteige und andere Verkehrsflächen von Schnee und Eis befreit sind. Dabei ist auf vielfältige Gefahren zu achten. Der Umgang mit Maschinen und Geräten erfordert hohe Aufmerksamkeit, glatte Stellen sind nicht immer deutlich erkennbar, an der Bahnsteigkante besteht Absturzgefahr und Mitarbeiter können bei nicht ausreichender Sicherung von einfahrenden Zügen erfaßt werden. Dies bedeutet eine hohe Verantwortung für diejenigen, die Winterdienstarbeiten planen und vorbereiten und eine große Sorgfaltspflicht für jene, die diese Arbeiten ausführen.
Dem Vorgesetzten, der auszuführende Arbeiten plant und organisiert, muß klar sein, daß seine Vorgaben eindeutig, konkret und nachvollziehbar sein müssen. Wenn dies nicht der Fall ist, können nachgeordnete Mitarbeiter nicht die ihnen zugewiesene Verantwortung übernehmen und bei einem Unfall müßte ein mögliches Organisationsverschulden betrachtet werden. Jeder Verantwortliche muß auch berücksichtigen, daß niemand völlig fehlerfrei arbeiten kann. Deshalb ist eine Grundforderung des Arbeitsschutzes, daß ein Fehler im Handeln, gleich aus welchem Grund, korrigierbar sein muß. Der Aufwand für sicherheitstechnische Maßnahmen hängt ab von der Möglichkeit, Gefahren klar zu erkennen.

Der für Fahrgäste zugängliche Bereich von Bahnsteigen muß geräumt und ausreichend gegen Gefahren des Ausrutschens gesichert werden, z. B. durch Aufbringen abstumpfender Materialien. Die Beobachtung der Signale kann Hinweise für die Annäherung von Schienenfahrzeugen geben.
Planung von Winterdienstarbeiten
Von besonderer Bedeutung bei Winterdienstarbeiten auf Bahnhöfen ist die Sicherung gegenüber bewegten Schienenfahrzeugen. Um die Gefährdungssituation und sich daraus ergebende Sicherungsmaßnahmen eindeutig beurteilen zu können, sollten rechtzeitig vor Beginn von Winterdienstarbeiten aus geeigneten Planunterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung zu stellen hat, die Sichtverhältnisse an den jeweiligen Reinigungsorten ableitbar sein.Sie müssen gegebenenfalls durch Ortsbesichtigungen ermittelt werden.
Zusätzlich sind Informationen über die Betriebsabwicklung einzuholen, nämlich Art der verkehrenden Züge, Geschwindigkeiten, im Bahnhof nicht haltende Züge. Fahrplanunterlagen allein sind nicht ausreichend, weil zusätzlich zu den in den Fahrplänen verzeichneten Zugfahrten kurzfristig Sonderzug- oder Arbeitszugfahrten durchgeführt werden können. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang auch, daß Güterzüge zum Teil erheblich früher, als im Fahrplan vorgesehen, verkehren können.
Mit den Kenntnissen über die Betriebsabwicklung lassen sich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für alle Orte festlegen und die nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift »Arbeiten im Bereich von Gleisen« (VBG 38 a) geforderten Sicherungspläne erstellen. Dabei sollte versucht werden, die Sicherungsmaßnahmen nach Bahnhofsgruppen zu katalogisieren, damit diese übersichtlich und leicht nachvollziehbar sind.

Auch bei niedrigen Bahnsteigen darf ein 1 m breiter Streifen an der Bahnsteigkante nur von Hand geräumt werden.
Einsatz von Maschinen auf Bahnsteigen
Die Führung von kraftbetriebenen Räumgeräten und Maschinen kann schon bei trockener Witterung problematisch sein, um so mehr ist sie es bei winterlichen Bedingungen, bei denen glatte Stellen nicht immer rechtzeitig erkannt werden können. Außerdem haben viele Bahnsteige eine Höhe, die bis zu einem Meter über Schienenoberkante betragen kann. Um hier ein Herunterfallen zu vermeiden, ist die Schneeräumung mit kraftbetriebenen Maschinen und Geräten nur außerhalb des Gleisbereiches zulässig. Bei Straßen-, U-Bahnen und Stadtbahnen wird dieser vom Verkehrsunternehmen festgelegt. Auf Bahnsteigen neben Gleisen der DB AG ist die maschinelle Räumung in einem Streifen von etwa 1 m Breite neben der Bahnsteigkante nicht zulässig. Dies gilt für alle Bahnsteige, an denen Züge mit nicht mehr als 160 km/h vorbeifahren können. Bei höheren Geschwindigkeiten an Schnellfahrstrecken bis 200 km/h darf auf einer Breite von 1,5 m neben der Bahnsteigkante nicht maschinell geräumt werden. Die an den Bahnsteigkanten verbleibenden Streifen sind somit per Hand zu räumen. Außerhalb dieses Bereiches ist der freizügige Einsatz von Maschinen und Geräten ohne weitere Sicherungsmaßnahmen gegenüber bewegten Schienenfahrzeugen möglich. Besondere Vorsicht ist allerdings im Bereich von Treppenabgängen geboten.
Arbeiten unmittelbar an der Bahnsteigkante sollten, wenn immer möglich, bei gesperrtem Gleis oder während vom Fahrdienstleiter bestätigter Zugpausen durchgeführt werden. Bei besetzten Bahnhöfen kann nach Ankündigung von ein- oder durchfahrenden Zügen die Arbeit kurzfristig unterbrochen werden. Bei Gleissperrungen ist allerdings darauf zu achten, daß diese ausreichend lang sind — 30 Minuten sind das absolute Minimum —, weil bei zu kurzen Sperrzeiten eine unklare Situation entstehen und dies zu Gefährdungen führen kann.
Schneeräumarbeiten von Hand an der Bahnsteigkante sind Tätigkeiten, die nach § 6 Abs. 1 VBG 38 a von einzelnen, besonders unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Dabei handelt es sich nicht nur um eine einzelne Person, es können auch mehrere sein. Mehrere einzelne besonders unterwiesene Personen unterscheiden sich von einer Arbeitsgruppe dadurch, daß jeder einzelne einen gezielten Arbeitsauftrag unabhängig von anderen ausführt. Dabei ist jeder für seine eigene Sicherheit verantwortlich. Voraussetzungen für die Tätigkeit einzelner, besonders unterwiesener Personen sind, daß die Mitarbeiter
- körperlich und geistig geeignet sind:
Die körperliche Eignung wird in der Regel durch eine Tauglichkeitsuntersuchung des Betriebsarztes nachgewiesen, die geistige Eignung beurteilt der Vorgesetzte.
- über Orts- und Streckenkenntnisse verfügen:
Das heißt, sie müssen wissen, aus welcher Richtung sich Züge oder Fahrten nähern können und wie schnell diese sind. Darüber hinaus müssen sie die Grundkenntnisse über die Bedeutung von Signalen haben und deren Standorte kennen. Weichen- und Streckensignale, u. U. auch Weichenlagemelder, geben zusätzlich zur Sicht auf die Strecke Informationen über die Annäherung von Zügen oder Fahrten.
- die Gefahren aus dem Bahnbetrieb kennen:
Sie müssen wissen, daß Triebfahrzeugführer wegen der Bremsverhältnisse bei Bahnen nur in Ausnahmefällen dazu beitragen können, einen Unfall zu vermeiden. In der Regel können sie bei drohender Gefahr nur eine Warnung abgeben. Sie müssen die Gefahren durch die Druck- und Sogwellen schnellfahrender Züge auf Bahnhöfen kennen. Zu den Kenntnissen über die Gefahren aus dem Bahnbetrieb gehört auch das Wissen, ob Bahnhöfe besetzt sind, ob eine Aufsicht vorhanden ist und wie Kontakt mit dem Stellwerk aufgenommen werden kann.
- herannahende Schienenfahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen oder vor diesen gewarnt werden können:
Rechtzeitig wahrgenommen werden können Züge oder Fahrten, wenn z.B. die in den Vorschriften der DBAG genannten Sichtweiten (s) in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit (v) uneingeschränkt vorhanden sind. Bei anderen Bahnen muß die jeweilige Betriebsabteilung entscheiden, ob ausreichende Sichtweiten vorhanden sind.
| Zuggeschwindigkeit: v (km/h) | 200 | 160 | 120 | 80 | 60 | 40 |
| Sichtweite: s (m) | 550 | 450 | 350 | 225 | 175 | 125 |
- Wenn diese Sichtweiten nicht — oder wegen Schnee oder starkem Nebel nicht mehr — vorhanden sind, können Winterdienstarbeiten nicht von einzelnen, besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.
- Warnkleidung tragen:
Diese soll der Norm DIN EN 471 »Warnkleidung« entsprechen und mindestens aus einer Weste, fluoreszierendes orange-rot, Reflexmaterial Klasse 2, bestehen.

Bei niedrigen Bahnsteigen, die nur durch Überqueren von Gleisen erreicht werden können, müssen auch die Überwege sorgfältig geräumt werden.
Einsatz von Sicherungsposten
Wenn die Voraussetzungen für Arbeiten im gesperrten Gleis und für die Tätigkeit einzelner besonders unterwiesener Personen im Winterdienst nicht gegeben sind, muß in der Regel die Arbeitsstelle durch Posten gesichert werden. Sicherungsposten müssen bei den von der DB AG anerkannten Stellen ausgebildet sein, oder der Ausbildungsinhalt und -umfang muß sich an den Vorgaben der VDV-Schrift 610 »Ausbildung von Sicherungsposten für den Einsatz bei Bahnen nach BOStrab und Bahnen des regionalen Verkehrs (außer der DB AG)« orientiert haben.
Wenn die Sicherung von Arbeitsstellen durch Posten durchgeführt wird, warnen diese akustisch mit Typhon oder Mehrklanghorn. Dabei hat die Hörprobe unter den zu erwartenden ungünstigsten Lärmbedingungen an der Arbeitsstelle eine lebenswichtige Bedeutung. Nachbarschafts- und Straßenverkehrslärm, auch der Lärm in benachbarten Gleisen durch vorbeifahrende Züge kann so stark sein, daß die Hörbarkeit von Warnsignalen erheblich beeinträchtigt wird. Zu berücksichtigen ist, daß durch Schnee eine Beeinträchtigung der Hörbarkeit von Warnsignalen eintreten kann.

Zusätzliche Gefahren bestehen durch Schneeverwehungen, wenn schnell fahrende Züge an der Arbeitsstelle vorbeifahren.
Sicherungsaufsichtskraft
Die Zustimmung der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle zu den beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen ist notwendig. Deren Durchführung muß durch eine Sicherungsaufsichtskraft überwacht werden, die allerdings nicht ständig an der Arbeitsstelle anwesend sein muß. Sicherungsaufsichtskräfte müssen die Zulässigkeit der gewählten Sicherungsmaßnahme einschätzen und bewerten und deren Übereinstimmung mit der Unfallverhütungsvorschrift beurteilen können. Außerdem haben sie die Standorte von Sicherungsposten festzulegen und den Einsatz von Warnmitteln zu regeln.
Unterweisung
Die Mitarbeiter sind über die Gefahren an der jeweiligen Arbeitsstelle, über Sicherungsmaßnahmen und deren Durchführung, sowie über das Verhalten bei der Annäherung von Zügen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen. Zweckmäßigerweise werden die Unterweisungen vor Beginn der Wintersaison durchgeführt. Sofern bei Besichtigungen von Arbeitsstellen wesentliche Mängel hinsichtlich des sicheren Verhaltens festgestellt werden, sind zusätzliche Unterweisungen erforderlich.
Erste Hilfe
Da die Schneeräumung von Verkehrsflächen auf Bahnhöfen vor dem Eintreffen der ersten Reisezüge erfolgen muß, und andere Verkehrsmittel zu dieser Zeit noch nicht fahren, benutzen die Reiniger Kraftfahrzeuge für den Weg zum Reinigungsort. Somit kann der in diesen Fahrzeugen vorhandene Verbandkasten für Erste-Hilfe-Leistungen benutzt werden. Um bei Unfällen notwendige Hilfe anfordern zu können, hat es sich bewährt, die Arbeitsgruppen im Winterdienst mit Mobil-Telefonen auszurüsten.

Auch Verkehrswege, die z. B. als Zugang für das Fahrpersonal zu Abstellanlagen dienen, müssen von Schnee und Eis geräumt werden.

