Praxishilfe unterstützt Eisenbahnunternehmen
Lärmschutzmaßnahmen für Triebfahrzeug- und Lokrangierführer
Um die Eisenbahnunternehmen bei der Umsetzung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu unterstützen, wurde die Praxishilfe "Lärmschutzmaßnahmen für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer" BGI/GUV-I 5147 erarbeitet.

Bei Triebfahrzeugführern im Streckendienst auf modernen Eisenbahnfahrzeugen wird der untere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels meistens nicht erreicht oder überschritten. (Foto: VBG)
Die neue Praxishilfe beruht auf den Ergebnissen zweier Projekte, die der Fachausschuss Bahnen gemeinsam mit dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), der Eisenbahn-Unfallkasse, dem Eisenbahnbundesamt (EBA) und den Eisenbahnaufsichtsbehörden in Niedersachsen und Sachsen durchgeführt hat.
Die Praxishilfe erläutert, wann Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind und wie diese für Triebfahrzeugführer (Tf) und Lokrangierführer (Lrf) praktisch umgesetzt werden können. Es wird auch auf mögliche Lärmminderungspotenziale hingewiesen, die Hersteller und Betreiber von Schienenfahrzeugen zu weiteren Lärmschutzmaßnahmen anregen sollen.
Wann besteht Handlungsbedarf?
Handlungsbedarf besteht bereits, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel den unteren Auslösewert überschreitet. Dies kann zum Beispiel bei Tätigkeiten von Tf, die auf älteren Triebfahrzeugen fahren, möglich sein. Bei den Lrf wird häufig der obere Auslösewert erreicht. Bei den meisten Lrf ist eine Abschätzung des Tages-Lärmexpositionspegels wegen der sehr unterschiedlichen Randbedingungen im Rangierbetrieb in der Regel nicht möglich. Daher werden in vielen Fällen Messungen unumgänglich sein. Dagegen darf bei Tf im Streckendienst auf modernen Eisenbahnfahrzeugen davon ausgegangen werden, dass der untere Grenzwert des Tages-Lärmexpositionspegels nicht erreicht oder überschritten wird.
Welche Maßnahmen sind möglich?
Entsprechend der Rangfolge der Arbeitsschutzmaßnahmen ist vorrangig zu prüfen, ob die Lärmexposition durch technische Maßnahmen verringert werden kann. In der Praxishilfe sind die bisher bekannten Lärmminderungsmaßnahmen zusammengefasst. Zum Beispiel wird für neue Rangierlokomotiven empfohlen, die Schallabstrahlung des Typhons in Richtung der außen liegenden Mitfahrerstände durch schallisolierte Montage auf dem Fahrzeugdach oder durch fahrtrichtungsabhängige Anordnung und Ansteuerung zu vermindern.
Wenn die technischen Maßnahmen erschöpft sind, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob durch organisatorische Maßnahmen die Lärmbelastung verringert werden kann, zum Beispiel durch eine Reduzierung der täglichen Expositionszeit.
Auswahl und Einsatz von Gehörschutz im Eisenbahnbetrieb
Wenn die Lärmbelastung – insbesondere bei den Tätigkeiten des Lrf durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend verringert werden kann, ist geeigneter Gehörschutz zu tragen. Die Benutzung von Gehörschutz durch EFF und Lrf ist aber problematisch, weil die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebes eine zuverlässige Wahrnehmung der sicherheitsrelevanten Signale und Geräusche erfordert. Daher hat das IFA im Rahmen der Projekte ein wissenschaftlich begründetes Auswahl- und Einsatzverfahren für derartigen Gehörschutz entwickelt. In einem ersten Schritt wurden geeignete Gehörschützer ermittelt und in einer Positiv-Liste zusammengestellt. Im zweiten Schritt muss beim Anwender eine individuelle Hörprobe für jeden einzelnen Mitarbeiter mit dem zuvor aus der Liste ausgewählten Gehörschutz durchgeführt werden. Bei diesen Fragen steht auch der Betriebsarzt beratend zur Seite.

Bei der Tätigkeit von Lokrangierführern muss wegen der unterschiedlichen Randbedingungen in der Regel der Lärmpegel im Einzelfall gemessen werden. (Foto: VBG)
Zur individuellen Hörprobe gehört ein alle drei Jahre durchzuführender Hörtest, bei dem geprüft wird, ob der einzelne Mitarbeiter in einer nachgestellten Arbeitssituation die sicherheitsrelevanten Signale und Geräusche unter dem ausgewählten Gehörschutz genauso gut hört wie ohne Gehörschutz. Dazu werden dem Anwender in der Praxishilfe eine tabellarische Zusammenfassung des Ablaufs der Hörprobe sowie ein Vordruck zur Dokumentation der Ergebnisse bereitgestellt. Zusätzlich ist täglich vor dem ersten Benutzen des Gehörschutzes ein Funkgespräch unter Gehörschutz zu führen. Dabei wird überprüft, ob beim einzelnen Mitarbeiter an diesem Tag aktuelle Hörverschlechterungen aufgetreten sind, zum Beispiel im Zusammenhang mit Erkältungserkrankungen.
Das EBA und die im Länderausschuss Eisenbahnen und Bergbahnen (LEAB) vertretenen Eisenbahnaufsichtsbehörden tragen den Einsatz von Gehörschutz im Eisenbahnbetrieb bei Überschreiten des unteren Auslösewertes nach diesem Verfahren mit.

Die Messwerte werden nicht vorrangig durch die Triebfahrzeuge, sondern durch die Zeitanteile der lärmintensiven Teiltätigkeiten bestimmt (Quelle: VBG).
Ausblick
Es ist vorgesehen, die Praxishilfe spätestens zwei Jahre nach Erscheinen einer Evaluation zu unterziehen und die zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse einzuarbeiten. Unter anderem besteht Optimierungsbedarf bei dem alle drei Jahre durchzuführenden Teil der Hörprobe. Dieser ist noch sehr aufwendig und mit unerwünschter Lärmbelastung für die Umgebung verbunden. Hersteller und Betreiber sind aufgefordert, sich dabei aktiv einzubringen.
(hm)
Infos
- www.vbg.de/oepnv-bahnen, Suchworte "BGI/GUV-I 5147" oder "Lärmschutzmaßnahmen bei Triebfahrzeugführern und Lokrangierführern"
- www.dguv.de, Webcode d4068
IFA-Report 7/2011: "Lärmschutz für Eisenbahnfahrzeug-und Lokrangierführer";
IFA-Report 8/2011: "Gehörschutz für Eisenbahnfahrzeugführer und Lokrangierführer" - www.vbg.de/oepnv-bahnen > Sicherheitsreport SPEZIAL ÖPNV/ Bahnen 1/2011, Seite 7

